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VwGH 28.04.2016, Ra 2016/07/0032

VwGH 28.04.2016, Ra 2016/07/0032

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §28 Abs2;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
VwGVG 2014 §9;
RS 1
Liegt eine materiell-rechtliche Entscheidung des VwG vor - da eine inhaltliche Behandlung der Beschwerde erfolgt ist - verbietet sich eine Umdeutung des Spruches (vgl. E , 89/17/0067).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom , Zl. LVwG-550564/2/Wg/AZ, betreffend Zurückweisung eines wasserrechtlichen Antrages (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Gmunden), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 3. Darüber hinaus werden in der vorliegenden außerordentlichen Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

5 Die Zulassungsausführungen der Revision wenden sich gegen die vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis angenommene Bindungswirkung seines (früheren) Erkenntnisses vom hinsichtlich des Revisionswerbers, dies mit der Begründung, dass der Revisionswerber in dem damit erledigten Verfahren nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 keine Parteistellung gehabt habe.

6 Damit lassen die Zulassungsausführungen allerdings außer Acht, dass mit dem - unbekämpft gebliebenen - Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom nach dessen eindeutigem Spruch die damalige Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet abgewiesen (und nicht etwa mangels Parteistellung des Revisionswerbers zurückgewiesen) wurde; folgerichtig wurde in der Begründung das Beschwerdevorbringen des Revisionswerbers inhaltlich behandelt. Damit aber hat das Verwaltungsgericht eindeutig eine materiell-rechtliche Entscheidung getroffen, sodass sich eine Umdeutung des Spruchs verbietet (vgl. etwa die Nachweise zum Berufungsverfahren bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 53, insbes. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/17/0067, mwN).

7 4. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §28 Abs2;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
VwGVG 2014 §9;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016070032.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-50683