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VwGH 27.07.2016, Ra 2016/06/0085

VwGH 27.07.2016, Ra 2016/06/0085

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
AVG §8;
BauPolG Slbg 1997 §7 Abs1 Z2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Das VwG hat unter Hinweis auf die hg. Judikatur (Hinweis E vom , 2000/06/0109, mwN) zutreffend dargelegt, dass es sich bei der in § 7 Slbg BauPolG 1997 enthaltenen Anführung jener Personen, denen Parteistellung im Baubewilligungsverfahren zukommt, um eine abschließende Aufzählung handelt und die Revisionswerberin nicht diesem Personenkreis zuzuzählen ist, zumal sie insbesondere nicht Eigentümerin einer Hauptversorgungseinrichtung im Sinn des § 7 Abs. 1 Z 2 leg. cit. ist. Die Revisionswerberin vermeint, das VwG hätte im Hinblick auf das UVP-Verfahren betreffend die "Salzburgleitung 2" von einer Parteistellung der Revisionswerberin als zukünftige Eigentümerin einer Hauptversorgungseinrichtung im Sinn des § 7 Abs. 1 Z 2 leg. cit. ausgehen müssen, weil auch bei der Beurteilung der Parteistellung auf konkret absehbare Entwicklungen abzustellen sei. Dabei übersieht sie, dass die von ihr zur Untermauerung ihrer Rechtsansicht zitierten hg. Erkenntnisse allesamt nicht zu einem baurechtlichen Verfahren ergangen sind und es dort im Wesentlichen um die Beurteilung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse bzw. die Ermittlung der vorhandenen Grundbelastung in Bezug auf Immissionen ging, während im Revisionsfall die Frage der Parteistellung in einem Baubewilligungsverfahren zu klären war.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision der A AG in W, vertreten durch Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom , Zl. 405- 3/23/1/11-2016, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevertretung der Stadtgemeinde S; weitere Partei: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde S vom , mit welchem dem Mitbeteiligten die Baubewilligung zum Neubau eines Stallgebäudes auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG M erteilt und die Einwendungen der Revisionswerberin mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen worden waren, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5 Im Rahmen der zur Zulässigkeit der Revision vorgetragenen Gründe werden keine Rechtsfragen dargelegt, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

6 Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Erkenntnis unter Hinweis auf die hg. Judikatur (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 2000/06/0109, mwN) zutreffend dargelegt, dass es sich bei der in § 7 Salzburger Baupolizeigesetz 1997 enthaltenen Anführung jener Personen, denen Parteistellung im Baubewilligungsverfahren zukommt, um eine abschließende Aufzählung handelt und die Revisionswerberin nicht diesem Personenkreis zuzuzählen ist, zumal sie insbesondere nicht Eigentümerin einer Hauptversorgungseinrichtung im Sinn des § 7 Abs. 1 Z 2 leg. cit. ist.

7 Diese Tatsache wird von der Revisionswerberin auch nicht bestritten, sie vermeint vielmehr, das Verwaltungsgericht hätte im Hinblick auf das UVP-Verfahren betreffend die "Salzburgleitung 2" von einer Parteistellung der Revisionswerberin als zukünftige Eigentümerin einer Hauptversorgungseinrichtung im Sinn des § 7 Abs. 1 Z 2 leg. cit. ausgehen müssen, weil auch bei der Beurteilung der Parteistellung auf konkret absehbare Entwicklungen abzustellen sei. Dabei übersieht die Revisionswerberin, dass die von ihr zur Untermauerung ihrer Rechtsansicht zitierten hg. Erkenntnisse allesamt nicht zu einem baurechtlichen Verfahren ergangen sind und es dort - wie die Revisionswerberin selbst ausführt - im Wesentlichen um die Beurteilung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse bzw. die Ermittlung der vorhandenen Grundbelastung in Bezug auf Immissionen ging, während im Revisionsfall die Frage der Parteistellung in einem Baubewilligungsverfahren zu klären war. Die von der Revisionswerberin genannte Rechtsprechung ist somit mangels Vergleichbarkeit der jeweils zugrunde liegenden Sachverhalte nicht auf den Revisionsfall übertragbar.

8 Auch mit ihrem weiteren Vorbringen, wonach der Revisionswerberin als zukünftiger Eigentümerin einer Hauptversorgungseinrichtung im Sinn des § 7 Abs. 1 Z 2 leg. cit. deshalb Parteistellung einzuräumen gewesen wäre, um Rechtsnachteile auf Grund eines (allenfalls) rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Mitbeteiligten zu vermeiden, zeigt die Revisionswerberin ein Abgehen des Verwaltungsgerichtes von der oben zitierten hg. Rechtsprechung zu § 7 leg. cit. nicht auf.

9 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §8;
BauPolG Slbg 1997 §7 Abs1 Z2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016060085.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-50673