VwGH 21.03.2016, Ra 2016/06/0016
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | VwGG §30 Abs2; |
RS 1 | Nichtstattgebung - Einwendungen gegen ein Bauvorhaben - Im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geht es nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, sondern einzig und allein um die Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Erkenntnisses (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2012/05/0021). |
Norm | VwGG §30 Abs2; |
RS 2 | Nichtstattgebung - Einwendungen gegen ein Bauvorhaben - Abgesehen davon, dass im gegenständlichen Fall gewisse Interessen öffentlicher Art im Hinblick auf die Energieversorgung durch Windkraft dargelegt wurden, ist grundsätzlich und auch im Hinblick auf die von der mitbeteiligten Partei (der Bauwerberin) dargelegten Aufwendungen davon auszugehen, dass ein Interesse eines Bauwerbers an der möglichst raschen Realisierung seines Bauvorhabens besteht (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2013/06/0060, mwN). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Ing. S, vertreten durch Mag. Gerd Egner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Joanneumring 11/IV, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom , Zlen. LVwG 50.17-2910/2015-8 und LVwG 40.17-3186/2015-4, und den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Deutschlandsberg vom , Zl. 030-000/B2015072/GeH/WiE, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde: Gemeinderat der Stadtgemeinde Deutschlandsberg; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: E GmbH, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Deutschlandsberg vom wurde die Berufung des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Deutschlandsberg vom , mit dem der mitbeteiligten Partei die baurechtliche Bewilligung für die Erweiterung eines näher genannten Windparks erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen. Mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom (an diesem Tag mündlich verkündet, in der Folge dem Revisionswerber auch schriftlich zugestellt) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den genannten Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Deutschlandsberg als unbegründet abgewiesen.
2 Begründet wird der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass diverse Rechtsakte betreffend die Grundflächen, auf denen das Bauvorhaben verwirklicht werden solle, nichtig bzw. rechtswidrig seien. Dadurch werde in das Eigentumsrecht des Revisionswerbers eingegriffen. Es werde für jegliche Erweiterung des Windparks die aufschiebende Wirkung beantragt, bis die Sachlage und der Schaden bzw. die rechtswidrigen Verbindlichkeiten für das Miteigentum des Revisionswerbers beziffert werden könnten. Der Revisionswerber plane selbst Windenergieanlagen auf seinem Grundstück und habe dazu bereits Projektschritte eingeleitet, wie etwa den Antrag auf Flächenumwidmung.
3 Die Stadtgemeinde Deutschlandsberg sprach sich in einer Stellungnahme vom gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus. Öffentliche Interessen seien durch die Verwirklichung des Energieplans und die ausreichende Versorgung mit Energie gegeben. Es lägen keine im Baugesetz geschützten Interessen des Revisionswerbers vor bzw. sei diesen durch die Vorschreibung von Abständen vollinhaltlich Rechnung getragen worden. Nachteilige Wirkungen durch einen raschen Vollzug seien für den Revisionswerber nicht erkennbar.
4 Die mitbeteiligte Partei wandte sich in einer Stellungnahme vom ebenfalls gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ausgeführt wurde im Wesentlichen, die mitbeteiligte Partei habe bereits EUR 160.000,-- in die Realisierung des Vorhabens investiert. Die Kosten würden sich durch eine Verzögerung der Realisierung deutlich erhöhen. Bislang habe keine Förderzusage nach dem Ökostromgesetz erwirkt werden können. Durch die aufschiebende Wirkung würde sich der Abschluss eines Fördervertrags verzögern. Für das Vorhaben könnte damit bloß ein Fördervertrag mit niedrigeren Einspeisetarifen erwirkt werden, was die Rentabilität des Vorhabens deutlich verschlechterte. Als besonderes öffentliches Interesse sei von den Behörden angenommen worden, dass das Land Steiermark das gegenständliche Gebiet im Sachprogramm Wind als Eignungszone ausgewiesen habe, dass durch die Errichtung der gegenständlichen Anlage eine CO2-freie Erzeugung von elektrischer Energie sichergestellt sei, womit die Erzeugung mit Kohle und Öl zumindest teilweise substituiert werde, und dass durch die Errichtung die Auslandsabhängigkeit von der Energieversorgung verringert und damit den EU-rechtlichen Vorgaben und dem Ökostromgesetz 2002 entsprochen werde.
5 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
6 Zu beachten ist zunächst, dass es im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses geht, sondern einzig und allein um die Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Erkenntnisses (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2012/05/0021).
7 Abgesehen davon, dass im gegenständlichen Fall gewisse Interessen öffentlicher Art im Hinblick auf die Energieversorgung durch Windkraft dargelegt wurden, ist grundsätzlich und auch im Hinblick auf die von der mitbeteiligten Partei dargelegten Aufwendungen davon auszugehen, dass ein Interesse eines Bauwerbers an der möglichst raschen Realisierung seines Bauvorhabens besteht (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2013/06/0060, mwN).
8 Bei der gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gebotenen Interessenabwägung ist im Übrigen allgemein davon auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Verwaltungsrechtsordnung stützendes Element ist. Die Rechtsschutzfunktion des Verwaltungsgerichtshofes soll durch einen Vollzug des angefochtenen Bescheides während der Dauer des Revisionsverfahrens nicht ausgehöhlt bzw. ausgeschaltet werden. Die Interessenabwägung schlägt daher in der Regel dann zugunsten der revisionswerbenden Partei aus, wenn der ihr durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses drohende Nachteil im Falle eines Erfolges der Revision nicht (oder nur schwer) rückgängig gemacht werden könnte (vgl. z. B. den zitierten hg. Beschluss vom , mwN).
9 Während grundsätzlich, wie bereits dargestellt, die Interessen des Bauwerbers an der Umsetzung der Baubewilligung auf der Hand liegen, hat der Revisionswerber nicht substantiiert dargelegt, dass bzw. weshalb die Bauführung irreversible Veränderungen mit sich brächte. Insofern ist nicht ersichtlich, weshalb der durch die Ausübung der Berechtigung zu erwartende Nachteil unverhältnismäßig sein sollte (vgl. den zitierten hg. Beschluss vom ).
10 Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungsdatum:
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2016/06/0021
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, über die Revisionen des Ing. S N in D, vertreten durch Mag. Gerd Egner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Joanneumring 11/IV, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom , LVwG 50.17-2910/2015-8 und LVwG 40.17-3186/2015-4, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Stadtgemeinde Deutschlandsberg; mitbeteiligte Partei: E GmbH in G, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I. Zu Ra 2016/06/0016:
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Deutschlandsberg vom , mit welchem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für die Errichtung einer weiteren Windenergieanlage (WEA 4) auf einer näher bezeichneten, im Eigentum der Agrargemeinschaft F. stehenden Liegenschaft erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. In der Begründung wurde unter anderem festgestellt, dass der Revisionswerber Alleineigentümer einer näher bezeichneten Liegenschaft sei, welche als Stammsitzliegenschaft zu 1/41 Teilen
anteilsberechtigt an der Agrargemeinschaft F. und zu 1/3 Teilen
anteilsberechtigt an der Agrargemeinschaft G. sei, die ihrerseits Eigentümerin unter anderem eines Nachbargrundstückes zur Bauliegenschaft sei.
2 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber mit dem am beim Verwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz vom außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, welche zu Ra 2016/06/0016 protokolliert wurde.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. , mwN).
7 In der Zulässigkeitsbegründung führt der Revisionswerber aus, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stelle sich "im Umstand, dass nur meine Nachbarrechte behandelt wurden, nicht jedoch mein verletztes dingliches Recht als Miteigentümer" der Bauliegenschaft "u.a. Art. 149 Abs. 1 B-VG, StGG Art. 5, der auferlegten rechtswidrigen Lasten auf meinen 1/41 Anteil" der Bauliegenschaft und "der unbeantworteten eingebrachten Beschwerde bei der Agrarbezirksbehörde für Steiermark". Darüber hinaus sei die Verbücherung der Nutzungsvereinbarung vom als Faktum hingenommen worden, obwohl diese Verbücherung nachweislich rechtswidrig zustande gekommen sei. Die belegte Aktenwidrigkeit werde ebenfalls als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung angesehen, weshalb das rechtliche Schicksal der Revision davon abhängig sei, dass das Protokollbuch der Agrargemeinschaft F. gesichtet werde und die rechtswidrig gezeichneten Verträge sowie die Aufsandungsurkunde mit Eintragungen des Protokollbuchs der besagten Agrargemeinschaft gegenübergestellt würden.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
8 Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass dem Revisionswerber sowohl als Grundeigentümer der Bauliegenschaft als auch als Nachbar Parteistellung zukommt und es hat sich demgemäß nicht nur mit seinen Nachbarrechten, sondern insbesondere auch mit der Frage des Vorliegens der nach § 22 Abs. 2 Z 2 Steiermärkisches Baugesetz erforderlichen Zustimmung zur Bauführung eingehend auseinandergesetzt. Der Revisionswerber tritt der Feststellung des Verwaltungsgerichtes, wonach vom Vorliegen einer liquiden Zustimmung der Grundeigentümerin auszugehen sei, in seiner Zulässigkeitsbegründung nicht entgegen. Soweit der Revisionswerber mit seinem Vorbringen offenbar vermeint, durch die Zustimmung der Agrargemeinschaft F. - welche im Übrigen bereits vor Erlangung des Eigentumsrechtes an der betreffenden Stammsitzliegenschaft durch den Revisionswerber erteilt wurde - sei in sein "dingliches Recht als Miteigentümer" eingegriffen worden, ist auszuführen, dass diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens war. Bemerkt wird im Übrigen, dass die gegen die Beschlüsse der Agrargemeinschaft F. vom , unter anderem betreffend die Erweiterung der Windparkanlage, erhobenen Minderheitenbeschwerden des Revisionswerbers mit den im Instanzenzug ergangenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtes vom zurückgewiesen und die dagegen erhobenen Revisionen des Revisionswerbers vom Verwaltungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen wurden (vgl. , und ).
9 Darüber hinaus lässt sich den allgemeinen Ausführungen des Revisionswerbers entgegen den oben dargestellten Anforderungen an die gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe nicht entnehmen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweichen soll bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet habe. Zum geltend gemachten Verfahrensmangel fehlt zudem jede Relevanzdarstellung (vgl. dazu und 0258, mwN).
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. 10 Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
11 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.
II. Zu Ra 2016/06/0021:
12 Gegen das in Rz 1 angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes erhob der Revisionswerber mit dem am beim Verwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz vom neuerlich außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, welche zu Ra 2016/06/0021 protokolliert wurde.
13 Diese Revision ist unzulässig, weil mit der Einbringung der zu Ra 2016/06/0016 protokollierten Revision das Revisionsrecht bereits verbraucht worden ist (vgl. etwa , mwN).
Die vorliegende Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | VwGG §30 Abs2; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016060016.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-50666