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VwGH 28.06.2016, Ra 2016/06/0009

VwGH 28.06.2016, Ra 2016/06/0009

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Norm
VwGG §33 Abs1;
RS 1
Unter einer "Klaglosstellung" iSd § 33 Abs. 1 VwGG ist nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Entscheidung eingetreten ist (Hinweis B eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 10.092/A). § 33 Abs. 1 VwGG ist aber nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein (analoger) Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn beim Revisionswerber - objektiv - an der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes kein rechtliches Interesse mehr besteht.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/18/0137 B RS 1

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision des R H in K, vertreten durch Dr. Johannes Margreiter, Rechtsanwalt in 6060 Hall in Tirol, Pfarrplatz 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom , Zl. LVwG-2015/40/2251-1, betreffend Zurückweisung eines Bauansuchens (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadtgemeinde K, vertreten durch Dr. Brüggel & Dr. Harasser, Rechtsanwälte in 6370 Kitzbühel, Rathausplatz 2/II; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

1 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde K vom wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung einer Baubewilligung für den Um- und Zubau am bestehenden Wohnhaus auf einer näher bezeichneten Liegenschaft der KG K. zurückgewiesen.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (im Folgenden: Verwaltungsgericht) die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab und sprach gleichzeitig aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

3 Mit Schreiben vom  legte das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision, in welcher die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses begehrt wird, unter Anschluss der Verfahrensakten vor.

4 Nach Einleitung des Vorverfahrens gab die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde mit Schreiben vom bekannt, dass dem Revisionswerber mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde K vom die Baubewilligung für den Zu- und Umbau beim bestehenden Wohnhaus auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft erteilt worden sei. Diesem Bescheid liege inhaltsgleich jenes Bauansuchen zugrunde, das auch den Gegenstand des hg. anhängigen Revisionsverfahrens bilde.

5 Der Revisionswerber führte zu diesem, ihm mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom zur Kenntnis gebrachten Sachverhalt in seiner Stellungnahme vom im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 VwGG für die Einstellung des Verfahrens gegeben seien und ein weiteres rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht bestünde. Gemäß § 55 in Verbindung mit § 47 Abs. 2 Z 1 VwGG habe er jedoch Anspruch auf Aufwandersatz in der verzeichneten Höhe.

6 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. Unter einer "Klaglosstellung" in diesem Sinne ist nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Entscheidung eingetreten ist.

7 § 33 Abs. 1 VwGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein (analoger) Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn beim Revisionswerber - objektiv - an der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes kein rechtliches Interesse mehr besteht (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. Ra 2015/06/0115, mwN).

8 Ein solcher Fall liegt hier vor, weil dem Revisionswerber die von ihm in dem der Revision zugrunde liegenden Verfahren angestrebte Baubewilligung zwischenzeitig erteilt wurde. Selbst eine Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof könnte den Revisionswerber rechtlich nicht günstiger stellen.

9 Die vorliegende Revision war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

10 Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß § 55 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens nicht zu berücksichtigen ist (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom , Zl. 2010/05/0129, zu den insoweit gleichlautenden Bestimmungen der §§ 56 und 58 Abs. 2 VwGG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013).

11 Da die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht ohne nähere umfangreichere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung des Verwaltungsgerichtes noch die des Revisionswerbers kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden -und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, wird in Anwendung des § 58 Abs. 2 zweiter Satz VwGG kein Aufwandersatz zugesprochen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
VwGG §33 Abs1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016060009.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-50665