Suchen Hilfe
VwGH 26.09.2016, Ra 2016/05/0082

VwGH 26.09.2016, Ra 2016/05/0082

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
AWG 2002;
VwGG §30 Abs2;
RS 1
Nichtstattgebung - Abfallrechtliche Genehmigung - Mit Bescheid des Landeshauptmannes wurde dem Mitbeteiligten (u.a.) die abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer biogenen Abfallbehandlungsanlage im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 unter Auflagen erteilt. Die dagegen vom Revisionswerber als Nachbarn erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des Revisionsverfahrens kann für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden, während das Interesse eines Konsenswerbers an der baldigen Umsetzung seines Vorhabens auf der Hand liegt. Im Fall des Obsiegens des Nachbarn als Revisionswerber hat allein der Konsenswerber die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit des ausgeführten Vorhabens und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen und wäre die Behörde von Amts wegen verpflichtet, für die Beseitigung einer dann konsenslos errichteten Anlage zu sorgen (vgl. den Beschluss om , Ra 2015/05/0051, mwN).
Normen
AWG 2002 §37 Abs1;
AWG 2002 §37 Abs2;
AWG 2002 §37 Abs3;
AWG 2002 §37 Abs4;
GewO 1994 §74;
RS 1
Das AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, in der Fassung BGBl. I Nr. 163/2015 normiert in § 37 Abs. 1 die generelle Genehmigungspflicht für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Abfallbehandlungsanlagen. Abs. 2 leg. cit. nimmt bestimmte Anlagen - zum Teil jedoch nur, wenn sie einer Genehmigungspflicht nach den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen - von der Genehmigungspflicht nach dem AWG 2002 aus. Abs. 3 und Abs. 4 leg. cit. weisen Anlagen dem vereinfachten Verfahren (Abs. 3 leg. cit.) und dem Anzeigeverfahren (Abs. 4 leg. cit.) zu, die sonst dem Abs. 1 leg. cit. unterlägen und für die kein Ausnahmetatbestand des Abs. 2 leg. cit. zutrifft.
Normen
AVG §8;
AWG 2002 §50;
RS 2
Nachbarn kommt im vereinfachten Verfahren gemäß § 50 AWG 2002 hinsichtlich der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind, eine insoweit eingeschränkte Parteistellung zu (vgl. , und ).
Normen
AVG §59 Abs1;
AWG 2002 §37 Abs3;
AWG 2002 §50;
RS 3
Bei einem allfälligen Widerspruch zwischen dem Spruch eines Bewilligungsbescheides und den der Bewilligung zugrunde liegenden Einreichunterlagen geht der Bescheidspruch vor (vgl. , Rn. 40).
Normen
AVG §8;
AWG 2002 §37 Abs1;
AWG 2002 §37 Abs2;
AWG 2002 §37 Abs3;
AWG 2002 §42 Abs1 Z3;
AWG 2002 §50;
RS 4
Einem Nachbarn kommt im vereinfachten Verfahren gemäß § 50 AWG 2002 nur hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind, eine (insoweit eingeschränkte) Parteistellung zu (vgl. ). Ein Nachbar kann daher geltend machen, dass eine Behandlungsanlage ohne die in § 50 AWG 2002 normierten Einschränkungen einem Genehmigungsverfahren gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002, in welchem er gemäß § 42 Abs. 1 Z 3 leg. cit. Parteistellung hat, zu unterziehen ist und somit das vereinfachte Verfahren zu Unrecht angewendet worden ist. Aus dieser eingeschränkten Parteistellung im § 37 Abs. 3 AWG 2002-Verfahren kann er aber nicht geltend machen, dass keine Behandlungsanlage gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 vorliegt, sondern eine solche gemäß § 37 Abs. 2 AWG 2002, für die das AWG 2002 nicht gilt.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des K, vertreten durch die BMA Brandstätter Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Wallnerstraße 3, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom , Zl. LVwG-AV-1311/001-2015, betreffend abfallrechtliche Genehmigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Niederösterreich; mitbeteiligte Partei: C, vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom wurde dem Mitbeteiligten (u.a.) die abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer biogenen Abfallbehandlungsanlage im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 unter Auflagen erteilt.

2 Die dagegen vom Revisionswerber als Nachbarn erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen.

3 Den mit seiner Revision verbundenen Aufschiebungsantrag begründet der Revisionswerber im Wesentlichen damit, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden und durch die Zuerkennung die Gefahr für die Gesundheit und das Wohlbefinden zahlreicher Nachbarn abgewendet werde, sodass zwingende öffentliche Interessen für die Erteilung der aufschiebenden Wirkung streichen. Die Nachbarn der geplanten Anlage könnten und würden auch die von der Anlage ausgehenden Emissionen durch zivilrechtliche Klagen hintanhalten und gegen Abwässer, Gase, Geruch, Erschütterung und jede andere ortsunübliche Emission vorgehen. Um also den Rechtsfrieden durch eine Flut an Klagen nicht weiter zu gefährden, sei die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geboten. Mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, weil er nicht nur die entstehenden kumulierten Gerüche und andere nachteilige Auswirkungen dulden müsste, sondern es aufgrund der "normativen Kraft des Faktischen" für die Nachbarn wesentlich schwerer wäre, die Anlage, wenn sie einmal errichtet und in Betrieb genommen worden sei, wieder entfernen zu lassen. Zusätzlich werde durch die faktische Inbetriebnahme der projektierten Kompostanlage das Niveau der ortsüblichen Belastung vor allem durch Gerüche erhöht und dadurch "der zur Auslegung heranzuziehende Rechtsbegriff der Ortsüblichkeit beeinflusst", was die berechtigten Einwendungen der Nachbarn im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren erschwere. Schlussendlich sei es jedoch auch im Interesse des Konsenswerbers, wenn er nicht zuerst finanzielle Belastungen auf sich nehme und die Anlage errichte, um sie schlussendlich wieder abtragen zu müssen. Zusammengefasst entstünden durch die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung dem Revisionswerber und den anderen Nachbarn unverhältnismäßige Nachteile.

4 Der Mitbeteiligte beantragte in seiner Revisionsbeantwortung die Abweisung dieses Aufschiebungsantrages.

5 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof (ab Vorlage der Revision) auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

6 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. dazu den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 10.381/A).

7 Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof nach ständiger hg. Judikatur im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses (oder Beschlusses) nicht zu beurteilen und haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben (vgl. dazu etwa den Beschluss vom , Ra 2015/05/0051, mwN).

8 Im Übrigen kann die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des Revisionsverfahrens für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden, während das Interesse eines Konsenswerbers an der baldigen Umsetzung seines Vorhabens auf der Hand liegt. Im Fall des Obsiegens des Nachbarn als Revisionswerber hat allein der Konsenswerber die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit des ausgeführten Vorhabens und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen und wäre die Behörde von Amts wegen verpflichtet, für die Beseitigung einer dann konsenslos errichteten Anlage zu sorgen (vgl. zum Ganzen nochmals den Beschluss, Ra 2015/05/0051, mwN).

9 Mit den genannten Ausführungen des Revisionswerbers zur Begründung seines Aufschiebungsantrages wird von ihm - abgesehen davon, dass nicht nachvollzogen werden kann, inwieweit allfällige Beeinträchtigungen, die andere Nachbarn treffen, für ihn einen Nachteil bewirkten - nicht in der zu verlangenden konkreten Weise dargetan, dass von ihm ein die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit übersteigender Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG zu befürchten wäre.

10 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision des K E in S, vertreten durch die BMA Brandstätter Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Wallnerstraße 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom , Zl. LVwG-AV-1311/001-2015, betreffend eine abfallrechtliche Genehmigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Niederösterreich; mitbeteiligte Partei: C A in Z, vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

4 Nach ständiger hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa , 0004, mwN).

5 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

6 Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, in der für die vorliegende Beurteilung maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 163/2015 normiert in § 37 Abs. 1 die generelle Genehmigungspflicht für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Abfallbehandlungsanlagen. Abs. 2 leg. cit. nimmt bestimmte Anlagen - zum Teil jedoch nur, wenn sie einer Genehmigungspflicht nach den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen - von der Genehmigungspflicht nach dem AWG 2002 aus. Abs. 3 und Abs. 4 leg. cit. weisen Anlagen dem vereinfachten Verfahren (Abs. 3 leg. cit.) und dem Anzeigeverfahren (Abs. 4 leg. cit.) zu, die sonst dem Abs. 1 leg. cit. unterlägen und für die kein Ausnahmetatbestand des Abs. 2 leg. cit. zutrifft (vgl. dazu Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 (2015) § 37 Rz 1).

7 Der Revisionswerber ist unstrittig Nachbar im Sinne des § 2 Abs. 6 Z 5 AWG 2002.

8 Nach der hg. Judikatur kommt Nachbarn im vereinfachten Verfahren gemäß § 50 AWG 2002 hinsichtlich der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind, eine insoweit eingeschränkte Parteistellung zu (vgl. etwa , und ). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) hat insoweit die Beschwerde des Revisionswerbers als zulässig erachtet und dessen Parteistellung anerkannt und sich sowohl mit der Frage der Kapazität der Behandlungsanlage als auch mit dem allfälligen Vorliegen einer Behandlungsanlage gemäß § 37 Abs. 2 Z 1 AWG 2002 auseinandergesetzt.

9 Wenn die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung vorbringt, dass die Jahreskapazität der gegenständlichen Anlage mehr als 10.000 t/Jahr betrage, weshalb die Voraussetzungen des § 37 Abs. 3 AWG 2002 für eine Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 50 leg. cit.) nicht erfüllt seien, so geht dieses Vorbringen bereits deshalb ins Leere, weil spruchgemäß diese Anlage mit einer geringeren Jahreskapazität bewilligt wurde. Bei einem allfälligen Widerspruch zwischen dem Spruch eines Bewilligungsbescheides und den der Bewilligung zugrunde liegenden Einreichunterlagen geht der Bescheidspruch vor (vgl. dazu etwa , Rn. 40). Bemerkt wird, dass aber ein solcher Widerspruch hier nicht vorliegt: So ergibt sich aus den Antragsunterlagen (insbesondere Abbildung 2 auf S. 6 betreffend den Stofffluss der geplanten Anlagenteile), dass etwa die Hälfte des in der Biomasseaufbereitung behandelten Strukturmaterials, das eine Fraktion < 40 mm umfasst, dem Kompostierungsanlagenbereich zugeführt werden soll, in dem Inputmaterialien im Ausmaß von 7.000 t im Jahr behandelt werden sollen. Die in der Biomasseaufbereitung hergestellte Fraktion, die im Kompostierungsanlagenbereich weiter behandelt werden kann, stellt somit einen Teil der für diesen Anlagenbereich vorgesehenen und zu behandelnden nicht gefährlichen Abfälle im Ausmaß von 7.000 t dar. Ausgehend davon ist von einer Gesamtkapazität der Abfallbehandlungsanlage von 9.500 t auszugehen, die im Spruch des bestätigten erstinstanzlichen Bescheides auch festgelegt wurde.

10 Das Verwaltungsgericht hat daher zutreffend den Ausnahmetatbestand gemäß § 37 Abs. 3 Z 3 AWG 2002 für verwirklicht erachtet. Es lagen somit die Voraussetzungen für die Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens gemäß § 50 AWG 2002 vor.

11 Wenn die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung vorbringt, dass die gegenständliche Anlage (aus den in der Zulässigkeitsbegründung näher dargestellten Gründen) gemäß § 37 Abs. 2 AWG 2002 nicht der Genehmigungspflicht nach Abs. 1 unterliege, so verkennt sie, dass einem Nachbarn im vereinfachten Verfahren gemäß § 50 AWG 2002 - wie oben bereits ausgeführt - nur hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind, eine (insoweit eingeschränkte) Parteistellung zukommt (vgl. dazu nochmals ). Ein Nachbar kann daher geltend machen, dass eine Behandlungsanlage ohne die in § 50 AWG 2002 normierten Einschränkungen einem Genehmigungsverfahren gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002, in welchem er gemäß § 42 Abs. 1 Z 3 leg. cit. Parteistellung hat, zu unterziehen ist und somit das vereinfachte Verfahren zu Unrecht angewendet worden ist. Aus dieser eingeschränkten Parteistellung im § 37 Abs. 3 AWG 2002-Verfahren kann er aber nicht geltend machen, dass keine Behandlungsanlage gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 vorliegt, sondern eine solche gemäß § 37 Abs. 2 AWG 2002, für die das AWG 2002 nicht gilt.

12 Der Revisionswerber moniert in den Zulässigkeitsgründen auch das Unterbleiben der von ihm beim Verwaltungsgericht beantragten mündlichen Verhandlung. Im Hinblick auf die Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit § 37 Abs. 2 AWG 2002 stellten, hätte seiner Ansicht nach im Lichte des Art. 6 EMRK eine mündliche Verhandlung stattfinden müssen. Dem genügt es entgegenzuhalten, dass sich - wie dargelegt - das Verwaltungsgericht auf Grund der Beschwerde des Revisionswerbers nicht mit Fragen des § 37 Abs. 2 AWG 2002 auseinanderzusetzen hatte.

13 Die Revision war daher - in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

14 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
AWG 2002;
VwGG §30 Abs2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016050082.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-50660