VwGH 17.05.2016, Ra 2016/05/0043
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | VwGG §46 Abs3; VwGG §46; |
RS 1 | Der Antragsteller hat spätestens gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die versäumte Prozesshandlung nachzuholen (§ 46 Abs. 3 VwGG). Dies stellt eine für die Wiedereinsetzung wesentliche Voraussetzung dar (Hinweis B vom , 2012/02/0254, mwN). |
Normen | VwGG §14 Abs2 idF 2013/I/033; VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033; VwGG §45 idF 2013/I/033; VwGG §46 idF 2013/I/033; VwGG §61 idF 2013/I/033; |
RS 2 | Abgesehen von den Fällen einer zulässigen Wiederaufnahme des Verfahrens oder einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes unanfechtbar und unabänderlich (vgl. B , 87/16/0021; B , 87/16/0029; B , 90/14/0067; B , Ro 2014/07/0055). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2014/02/0001 B RS 1 |
Normen | VwGG §24 Abs2; VwGG §26 Abs3; VwGG §33 Abs1; VwGG §34 Abs2; VwGG §61; VwRallg; |
RS 1 | Mit hg. Beschluss wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen. Mit hg. Verfügung wurde dem Revisionswerber eine Reihe von Aufträgen zur Behebung der Mängel seiner Revision erteilt. Den mit dieser Verfügung erteilten Mängelbehebungsaufträgen wurde vom Revisionswerber nicht entsprochen. Insbesondere wurde (auch) der Mangel der unterbliebenen Einbringung der Revision durch einen Rechtsanwalt nicht behoben, sodass diese gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen gilt. Die Stellung des neuerlichen Verfahrenshilfeantrages des Revisionswerbers, der mit hg. Beschluss zurückgewiesen wurde, konnte den Lauf der genannten Mängelbehebungsfrist nicht unterbrechen (Hinweis B vom , 2015/03/0005, mwN). |
Entscheidungstext
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2016/05/0057
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Enzenhofer sowie Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über den als "Antrag der Wiedereinsetzung zur Stellung eines Vorlageantrags" bezeichneten Antrag des A K, vom gegen 1. den hg. Beschluss vom , Ra 2016/05/0043-4, betreffend einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die außerordentliche Revision gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom , Zl. LVwG 2015/15/2434-7, und 2. die hg. Verfügung vom , Ra 2016/05/0057-4, betreffend einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom , Zl. LVwG 2015/15/2434-6, jeweils in einer abfallwirtschaftsrechtlichen Angelegenheit (mitbeteiligte Partei:
M S; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Tirol), den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
I.
1 Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom wurde dem Mitbeteiligten die abfallrechtliche Genehmigung für die Änderung eines bestehenden Baurestmassen-Zwischenlagers und für die Errichtung und den Betrieb eines Bodenaushub-Zwischenlagers erteilt.
2 Die vom Antragsteller dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem genannten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom - mit der Maßgabe der Abänderung einzelner (näher bezeichneter) Spruchpunkte dieses Bescheides - als unbegründet abgewiesen. Es wurde eine ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt.
3 Dagegen brachte der Antragsteller am beim Landesverwaltungsgericht Tirol einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ein, der mit dem genannten Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom als unzulässig zurückgewiesen wurde. Darin wurde eine Revision für nicht zulässig erklärt.
4 Gegen das Erkenntnis und diesen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes erhob der Antragsteller die - zuerst am unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte, mit hg. Verfügung vom zuständigkeitshalber dem Landesverwaltungsgericht übermittelte und dort am eingelangte - außerordentliche Revision vom .
5 Am brachte er beim Verwaltungsgerichtshof den Antrag ein, für die Revision gegen diese beiden Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes die Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes zu bewilligen (OZ 3).
6 Mit der genannten Verfügung vom , Ra 2016/05/0057-4, die dem Antragsteller am zugestellt worden ist, wurde diesem aufgetragen, binnen zwei Wochen bekannt zu geben, wann das angefochtene Erkenntnis bzw. ob ihm dieses - wie im genannten Beschluss vom angeführt - am zugestellt wurde. Ferner wurde ihm mit dieser Verfügung zur Kenntnis gebracht, dass in diesem Fall von der Annahme auszugehen wäre, dass der am gestellte Verfahrenshilfeantrag als verspätet zurückzuweisen sei, und die Gelegenheit eingeräumt, binnen der genannten Frist zu dieser Annahme Stellung zu nehmen.
7 Mit dem genannten Beschluss vom , Ra 2016/05/0043-4, wurde dessen Antrag, für die Revision gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom die Verfahrenshilfe zu bewilligen, abgewiesen.
8 In seinem als "Antrag der Wiedereinsetzung zur Stellung eines Vorlageantrags" bezeichneten Antrag vom , der am beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht und von diesem am zuständigkeitshalber (§ 6 AVG) dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurde, bringt der Antragsteller unter Zitierung des § 33 Abs. 2 VwGVG und des § 33 Abs. 3 AVG - soweit aus dem Vorbringen ein Sinngehalt erschlossen werden kann -
vor, dass in Bezug auf die in diesem Schreiben genannten "Bescheide" ein "zulässiger Revisionsgrund" vorliege, von den Behörden Verfahrenshandlungen und eine "Beweisvorlage" unterlassen sowie mangelhafte Sachverhaltsfeststellungen ("keine Angaben zum Ort und Stelle und zum Zeitpunkt der Hintergrundmessung") getroffen worden seien und die Beweiswürdigung mangelhaft sei, sodass die behördlichen Entscheidungen in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung stünden. Es handle sich aber "um die Erlangung neuer oben genannte Erkenntnisse, somit besteht auch die Wiederaufnahme im Verfahren gegen die mit den Entscheidungen in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung der oben genannten Bescheide, damit liegen hier allgemein Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nach Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, weshalb die außerordentliche Revision zulässig ist".
II.
9 § 46 VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, idF BGBl. I Nr. 33/2013 lautet auszugsweise:
"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 46. (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
...
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. ... Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Revision hat über den Antrag das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Ab Vorlage der Revision hat über den Antrag der Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. ...
..."
10 Im Wiedereinsetzungsantrag ist konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu bezeichnen, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist gehindert hat (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom , Ra 2014/01/0070, mwN).
11 Ferner hat der Antragsteller spätestens gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die versäumte Prozesshandlung nachzuholen (§ 46 Abs. 3 VwGG) und stellt dies eine für die Wiedereinsetzung wesentliche Voraussetzung dar (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom , Zl. 2012/02/0254, mwN).
12 Soweit der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag auf die in der hg. Verfügung vom , Ra 2016/05/0057-4, gesetzte Frist von zwei Wochen abzielen sollte, erweist sich der Antrag - abgesehen davon, dass damit die versäumte Handlung nicht nachgeholt wurde - bereits deshalb als unberechtigt, weil diese Frist im Hinblick darauf, dass die Verfügung dem Antragsteller am zugestellt worden war und der Antrag am beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht wurde, zu diesem Zeitpunkt noch nicht versäumt war. Im Übrigen wurde darin auch kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im vorgenannten Sinn behauptet.
13 Dasselbe gilt in Bezug auf den hg. Beschluss vom , Ra 2016/05/0043-4, mit dem der Antrag, für die Revision gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom die Verfahrenshilfe zu bewilligen, abgewiesen wurde. Auch insoweit ergibt sich aus dem Wiedereinsetzungsantrag nicht, dass der Antragsteller aufgrund eines bestimmten unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses eine Frist versäumt hat. Wenn dieser Antrag im Übrigen offenbar auf eine Abänderung des Beschlusses vom abzielt, so verkennt der Antragsteller, dass - abgesehen von einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder dem Fall einer zulässigen Wiederaufnahme des Verfahrens - Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes unanfechtbar und unabänderlich sind (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom , Ra 2015/02/0245, mwN).
14 Der Wiedereinsetzungsantrag war daher gemäß § 46 Abs. 1 und 4 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungsdatum:
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision des A R, K, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom , Zl. LVwG-2015/15/2434-7, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens in einer abfallwirtschaftsrechtlichen Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Tirol; mitbeteiligte Partei: M S, B), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
1 Mit hg. Beschluss vom (OZ 4) wurde der Antrag des Revisionswerbers, ihm für seine (mit Eingabe vom ) gegen den vorliegend angefochtenen Beschluss erhobene Revision - diese war nicht durch einen Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht worden - die Verfahrenshilfe zu bewilligen, abgewiesen. Dieser Beschluss vom wurde dem Revisionswerber am zugestellt.
2 Mit hg. Verfügung vom (OZ 8) wurde dem Revisionswerber eine Reihe von Aufträgen zur Behebung der Mängel seiner Revision, darunter der Auftrag, diese durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen (§ 24 Abs. 2 VwGG), erteilt. Zur Behebung der Mängel wurde ihm eine Frist von vier Wochen, vom Tage der Zustellung dieses Auftrages an gerechnet, gesetzt, dies mit dem Hinweis, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Revision gilt. Die Verfügung wurde ihm am zugestellt.
3 Gemäß § 24 Abs. 2 erster Satz VwGG sind (u.a.) Revisionen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht).
4 Den mit der Verfügung vom erteilten Mängelbehebungsaufträgen wurde vom Revisionswerber nicht entsprochen. Insbesondere wurde (auch) der Mangel der unterbliebenen Einbringung der Revision durch einen Rechtsanwalt nicht behoben, sodass diese gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen gilt.
5 Bemerkt wird, dass die Stellung des neuerlichen Verfahrenshilfeantrages des Revisionswerbers (OZ 13) vom , der mit hg. Beschluss vom (OZ 14) zurückgewiesen wurde, den Lauf der genannten Mängelbehebungsfrist nicht unterbrechen konnte (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom , Zl. 2015/03/0005, mwN).
6 Im Hinblick darauf war in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG sowie gemäß § 15 Abs. 4 und § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b leg. cit. in nichtöffentlicher Sitzung die Revision als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | VwGG §14 Abs2 idF 2013/I/033 VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033 VwGG §45 idF 2013/I/033 VwGG §46 VwGG §46 Abs3 VwGG §46 idF 2013/I/033 VwGG §61 idF 2013/I/033 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016050043.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-50652