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VwGH 24.05.2016, Ra 2016/05/0035

VwGH 24.05.2016, Ra 2016/05/0035

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
RS 1
Die Voraussetzungen für die Erhebung einer außerordentlichen Revision fehlen, wenn sich das VwG auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (Hinweis E vom , Ra 2015/12/0003). Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen wäre (Hinweis B vom , Ra 2014/05/0007, mwN).
Normen
AVG §42;
AVG §8;
AVG §82 Abs7;
BauO NÖ 1996 §22 Abs2;
BauO NÖ 1996 §22 Abs3;
BauO NÖ 1996 §22;
BauO NÖ 1996 §6 Abs1 Z3;
RS 2
Die Bestimmungen über den Entfall der Bauverhandlung in § 22 NÖ BauO 1996 wurden im Hinblick auf die durch das BGBl. I Nr. 158/1998 in das AVG eingefügte Bestimmung des § 82 Abs. 7 neuerlich erlassen. Nach dem klaren Wortlaut des § 22 Abs. 2 Nö BauO 1996 - der § 42 AVG zum Vorbild hat - tritt der Verlust der Parteistellung gemäß § 22 Abs. 2 letzter Satz NÖ BauO 1996 dann ein, wenn die betroffene Partei (wie etwa ein Nachbar im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 leg. cit.) bei der nachweislichen Verständigung vom Einlangen des Baubewilligungsantrages auf diese Rechtsfolge im Fall der nicht fristgerechten Erhebung von Einwendungen hingewiesen wurde (Hinweis E vom , 2007/05/0021, mwN). Eine solcherart - mangels Erhebung von Einwendungen gegen das Bauvorhaben - verlorene Parteistellung kann in der Folge (nur) unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 NÖ BauO 1996 durch eine nachträgliche Einwendung ex nunc neuerlich erworben werden (Hinweis E vom , 2008/05/0112, mwN).
Normen
AVG §42 Abs1;
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §22 Abs2;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
RS 3
Bei den in § 22 Abs. 2 NÖ BauO 1996 genannten Einwendungen gegen ein Bauvorhaben muss es sich um Einwendungen im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG handeln.
Normen
AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §42 Abs2 idF 1998/I/158;
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs1;
BauRallg;
RS 4
Zum Verlust der Parteistellung kommt es, wenn nur unzulässige Einwendungen erhoben werden, worunter vor allem solche Einwendungen zu verstehen sind, mit welchen Rechte geltend gemacht werden, für welche der Partei im Gesetz kein Nachbarrecht zuerkannt worden ist (Hinweis E , 2000/05/0063, mit Hinweis auf die Erläuterungen zur AVG-Novelle 1998).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/05/0032 E RS 2
Normen
AVG §42 Abs1;
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §21;
BauO NÖ 1996 §22 Abs2;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;
RS 5
Werden von einem Nachbarn innerhalb der gemäß § 22 Abs. 2 NÖ BauO 1996 gesetzten Frist nur unzulässige Einwendungen erhoben, so erlischt nach dem klaren Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung dessen Parteistellung. Der Umstand, dass die Baubehörde - etwa, weil eine andere Partei zulässige Einwendungen erhoben hat, oder aus einem anderen Grund - nach Ablauf dieser Frist dennoch gemäß § 21 NÖ BauO 1996 eine Bauverhandlung abgehalten und dazu den präkludierten Nachbarn geladen hat, der in der Verhandlung nunmehr (ihrem Wesen nach zulässige) Einwendungen erhebt, kann nach dem eindeutigen Regelungsinhalt des § 22 Abs. 2 NÖ BauO 1996 nicht dazu führen, dass dieser Nachbar dadurch die Parteistellung wiedererlangt.
Normen
VwGG §41 Abs1;
VwGG §45 Abs1 Z4;
RS 1
Die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 45 Abs 1 Z 4 VwGG bietet keine Handhabe, eine in dem abgeschlossenen Verfahren vor dem VwGH seiner Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhaltsannahme oder die vom VwGH geäußerte Rechtsansicht bekämpfen zu können (Hinweis B , 89/04/0095).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/15/0082 B RS 3
Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
RS 2
Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe im Sinn des § 28 Abs. 3 VwGG wird nicht etwa durch die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet ( 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), oder durch Ausführungen im Rahmen der Darstellung der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt ( 28 Abs. 1 Z 5 VwGG), Genüge getan (vgl. in diesem Zusammenhang etwa den B vom , Ra 2014/07/0025).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/05/0041 B RS 1
Normen
VwGG §28 Abs3;
VwGG §41;
VwGG §45 Abs1 Z4;
VwGG §45 Abs3;
RS 3
Der Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG ist bereits dann nicht verwirklicht, wenn im Verfahren vor dem VwGH den Vorschriften über das Parteiengehör nicht zuwidergehandelt wurde. Ein Verstoß gegen die vom VwGH zu beachtenden Vorschriften über das Parteiengehör liegt nicht vor, wenn die von ihm im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision zu beurteilenden Rechtsfragen von den Antragstellern als Revisionswerbern konkret zu bezeichnen waren und auch dargestellt wurden (§ 28 Abs. 3 VwGG) und im Hinblick darauf somit keine Gründe im Sinne des § 41 zweiter Satz leg. cit., die den Antragstellern nicht bekannt waren, vorlagen.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision 1. der Mag. B J,

2. des R M, 3. der E D und 4. des Dr. W R, alle in B, alle vertreten durch Dr. Gottfried Forsthuber, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Kaiser Franz-Joseph Ring 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom , Zl. LVwG-AV-2/001-2015, betreffend eine baurechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Stadtrat der Stadtgemeinde Baden, 2500 Baden, Hauptplatz 1; Mitbeteiligter: Mag. Hermann Stanek in Baden, vertreten durch Lattenmayer Luks und Enzinger Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mahlerstraße 11; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

I.

1 Mit Eingabe vom beantragte der Mitbeteiligte beim Bürgermeister der Stadt B (im Folgenden: Bürgermeister) die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Gebäudes mit zwei Wohneinheiten samt Nebenräumen und für die Gestaltung der Außenanlagen auf einem näher bezeichneten Grundstück.

2 Die Erst- und die Drittrevisionswerberin sowie der Viertrevisionswerber sind Eigentümer von Grundstücken, die an das Baugrundstück angrenzen. Das Grundstück des Zweitrevisionswerbers ist vom Baugrundstück durch die H.-Straße getrennt.

3 Mit Schreiben des Bürgermeisters vom erging (u.a.) an die Revisionswerber gemäß § 22 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 (BauO) die Verständigung vom Einlangen des genannten Bauansuchens mit dem Hinweis darauf, dass ihnen zur Wahrung der Parteistellung die Möglichkeit eingeräumt werde, in die bezughabenden Projektsunterlagen während näher angeführter Öffnungszeiten an einem näher bezeichneten Ort Einsicht zu nehmen, sie das Recht hätten, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung Einwendungen gegen das Vorhaben geltend zu machen bzw. eine Stellungnahme abzugeben, und die Parteistellung erlösche, würden keine Einwendungen erhoben.

4 Die Erstrevisionswerberin übermittelte an die Baubehörde das Schreiben vom , in dem sie erklärte, auch namens der übrigen Revisionswerber Einspruch gegen die beantragte Baubewilligung zu erheben und die Ansetzung einer Bauverhandlung zu beantragen. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass durch den Bau eines voll ausgebauten Kellergeschosses intensive Bohrungen bzw. Sprengungen notwendig sein würden und sie auf Grund der großen Nähe ihrer Häuser eine beträchtliche Beschädigung der Bausubstanz sowie eine Gefährdung der Standsicherheit und Trockenheit ihrer Häuser befürchteten. Ferner werde eine Bestandsaufnahme ihrer Häuser außen und innen verlangt, um gegebenenfalls wegen des Auftretens von Sprüngen oder anderer Beeinträchtigungen Schadenersatzforderungen erheben zu können. Außerdem hinterfragten sie die Rechtmäßigkeit einer allfälligen Baubewilligung, weil ein so kleines Grundstück (wie das Baugrundstück) niemals ein Bauplatz sein könne. Da die Grundstücksteilung (gemeint: womit das Grundstück geschaffen worden sei) ohne Verständigung der Anrainer erfolgt sei, hätten diese niemals dagegen Einspruch erheben können. Auf Grund des nicht vorhandenen Bauplatzes beantragten sie ebenfalls die Ansetzung einer Bauverhandlung und die Abweisung des Bauansuchens.

5 Mit Schreiben vom beraumte der Bürgermeister unter Hinweis darauf, dass innerhalb der Frist des § 22 Abs. 2 BauO Einwendungen erhoben worden seien, für den eine Bauverhandlung an, zu der u.a. die Revisionswerber geladen wurden.

6 In der - sodann auf den verlegten - Bauverhandlung erhoben (u.a.) die Revisionswerber Einwendungen in Bezug auf eine Unzulässigkeit des Bauvorhabens, so u.a. wegen Überschreitung der Bebauungsdichte und der zulässigen Gebäudehöhe sowie wegen Verletzung der Abstandsregelung (Bauwich).

7 Mit Bescheid des Bürgermeisters vom wurde dem Mitbeteiligten die beantragte Baubewilligung für das genannte Bauvorhaben erteilt.

8 Auf Grund des Beschlusses des Stadtrates der Stadtgemeinde B (im Folgenden: Stadtrat) vom wurde mit Bescheid vom aus Anlass der u.a. von den Revisionswerbern gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung dieser Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.

9 Dies begründete der Stadtrat zusammengefasst im Wesentlichen damit, dass das gegenständliche Bauvorhaben in Anbetracht der geplanten Gebäudehöhe, des einzuhaltenden Bauwichs und des Fehlens der Bauplatzeigenschaft des Baugrundstückes nicht hätte bewilligt werden dürfen.

10 Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis unter Spruchpunkt 1. der vom Mitbeteiligten gegen den genannten Berufungsbescheid erhobenen Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben und der Spruch dieses Bescheides dahingehend abgeändert, dass die Berufung der Revisionswerber und zweier weiterer Berufungswerber gegen den erstinstanzlichen Bescheid als unzulässig zurückgewiesen werde. Unter Spruchpunkt 2. des angefochtenen Erkenntnisses wurden Anträge (der Revisionswerber und weiterer Parteien) auf Zuerkennung von Kostenersatz als unzulässig zurückgewiesen. Unter Spruchpunkt 3. des Erkenntnisses wurde eine ordentliche Revision gegen diese Entscheidungen für nicht zulässig erklärt.

11 Dazu führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die Revisionswerber Nachbarn im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 BauO seien und von der Baubehörde mit Schreiben vom vom Bauvorhaben unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß § 22 Abs. 2 leg. cit. ordnungsgemäß verständigt worden seien. In ihrem Schreiben vom hätten die Revisionswerber die Verletzung eines ihnen gemäß § 6 Abs. 2 leg. cit. zukommenden Nachbarrechtes nicht geltend gemacht. So hätten die Nachbarn kein Mitspracherecht hinsichtlich der Frage der Bauplatzfähigkeit eines Grundstückes. Was die von den Nachbarn im Zusammenhang mit der Herstellung des geplanten Kellergeschosses befürchteten Beschädigungen der Bausubstanz sowie eine Gefährdung der Standsicherheit und Trockenheit ihrer Häuser anlange, so seien Fragen der Bauausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens und machten sie mit diesem Vorbringen kein Nachbarrecht im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 1 BauO geltend.

12 Im Hinblick darauf hätten sie ihre Parteistellung bereits nach Ablauf der in der Verständigung vom genannten Frist mangels Erhebung zulässiger Einwendungen verloren, sodass sie seit diesem Zeitpunkt kein Mitspracherecht besessen hätten. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Baubehörde sie weiterhin dem Baubewilligungsverfahren beigezogen habe. Da ihnen im Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung mehr zugekommen sei, hätten sie keine Berufung erheben dürfen, sodass diese vom Stadtrat als unzulässig hätte zurückgewiesen werden müssen.

13 Die Revisionswerber bekämpfen dieses Erkenntnis (lediglich) im Umfang dessen Spruchpunkte 1. und 3.

II.

14 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

15 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

16 Gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

17 Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom , Ra 2016/05/0004, mwN).

18 Im Rahmen ihrer Zulässigkeitsbegründung bringt die Revision im Wesentlichen vor, dass die Einwendungen, die die Nachbarn in einer mündlichen Verhandlung erhoben hätten, jedenfalls rechtzeitig im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG seien und es, um den Verlust der Parteistellung abzuwenden, genüge, während der letzten Verhandlung eine zulässige Einwendung zu erheben.

19 Ferner liege keine Rechtsprechung dazu vor, "ob und inwieweit" das Verwaltungsgericht mit zweitinstanzlichen Bescheiden, die erstinstanzliche Bescheide aus Gründen, "die in objektiv-öffentlich Rechten gelegen sind bzw. Umständen, die amtswegig zu ermitteln sind", abänderten, umzugehen habe. Es erhebe sich also die grundsätzliche Frage, wie mit einem Bescheid der Baubehörde zweiter Instanz umzugehen sei, die anlässlich der Berufung die Sachlage eingehender (gemeint: als die erstinstanzliche Behörde) prüfe und - wie im vorliegenden Fall - zu einem anderen Ergebnis gelange. Nach Ansicht der Revisionswerber seien die baurechtlichen Voraussetzungen, wie die Berufungsbehörde festgestellt habe, auch zum Zeitpunkt der Einwendungen nicht gegeben gewesen. Diese seien jedoch von Amts wegen zu prüfen gewesen, worüber sich auch das Verwaltungsgericht nicht habe hinwegsetzen dürfen, das im Übrigen nicht an das Vorbringen der beteiligten Parteien gebunden sei. Auf Grund der grundsätzlichen Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes, in der Sache selbst zu entscheiden, hätte es demnach insbesondere darüber absprechen müssen, ob der Berufungsbescheid inhaltlich richtig sei, und das Gericht hätte sich daher nicht nur auf das "Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte" beschränken dürfen.

20 Dazu ist Folgendes auszuführen:

21 Das Verwaltungsgericht hatte seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses zugrunde zu legen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Ra 2015/05/0069, mwN).

22 Zufolge der zu diesem Zeitpunkt geltenden NÖ Bauordnung 2014 (vgl. § 70 Abs. 1 leg. cit.) war das gegenständliche Bauverfahren nach der bisherigen Rechtslage (vor Inkrafttreten dieses Gesetzes) - somit nach der BauO idF LGBl. 8200-23 - zu Ende zu führen.

23 Die §§ 6, 21 und 22 BauO lauten (zum Teil auszugsweise)

wie folgt:

"§ 6

Parteien, Nachbarn und Beteiligte

(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 35 haben Parteistellung:

...

3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind.

Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)

sowie

2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,

gewährleisten und über

3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.

..."

"§ 21

Bauverhandlung

(1) Führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages, hat die Baubehörde eine Bauverhandlung abzuhalten, in deren Verlauf ein Augenschein an Ort und Stelle vorzunehmen ist.

...

(2) Zur Bauverhandlung sind zu laden:

1. die Parteien und Nachbarn nach § 6 Abs. 1 Z. 1 bis 4,

..."

"§ 22

Entfall der Bauverhandlung

...

(2) Zur Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens darf die Bauverhandlung entfallen, wenn

-

die Baubehörde die Parteien nach § 6 Abs. 1 Z. 3 und 4 (Nachbarn) und § 6 Abs. 3 (Straßenerhalter) von dem Einlangen eines Antrages nach § 14 unter Angabe von Zeit und Ort für die Einsichtnahme in den Antrag und seine Beilagen nachweislich verständigt, und

-

gleichzeitig die Parteien aufgefordert werden, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen, und

-

innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben werden.

Werden keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung.

(3) Eine Partei nach Abs. 2, die glaubhaft macht, daß sie ohne ihr Verschulden daran gehindert war, innerhalb der Frist nach Abs. 2 Einwendungen zu erheben, darf binnen 2 Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Baubehörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Baubehörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist."

24 Nach der hg. Judikatur (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Ra 2015/12/0003, mwN) fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer außerordentlichen Revision dann, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Ra 2014/05/0007, mwN).

25 Die Bestimmungen über den Entfall der Bauverhandlung in § 22 BauO wurden im Hinblick auf die durch das BGBl. I Nr. 158/1998 in das AVG eingefügte Bestimmung des § 82 Abs. 7 neuerlich erlassen (vgl. dazu den in W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht8 auf S. 420 wiedergegebenen diesbezüglichen Motivenbericht zu § 22 BauO idF LGBl. 8200-3).

26 Nach dem klaren Wortlaut des § 22 Abs. 2 BauO - der § 42 AVG zum Vorbild hat - tritt der Verlust der Parteistellung gemäß § 22 Abs. 2 letzter Satz BauO dann ein, wenn die betroffene Partei (wie etwa ein Nachbar im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 leg. cit.) bei der nachweislichen Verständigung vom Einlangen des Baubewilligungsantrages auf diese Rechtsfolge im Fall der nicht fristgerechten Erhebung von Einwendungen hingewiesen wurde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/05/0021, mwN). Eine solcherart - mangels Erhebung von Einwendungen gegen das Bauvorhaben - verlorene Parteistellung kann in der Folge (nur) unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 BauO durch eine nachträgliche Einwendung ex nunc neuerlich erworben werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/05/0112, mwN).

27 Bei den in § 22 Abs. 2 BauO genannten Einwendungen gegen ein Bauvorhaben muss es sich um Einwendungen im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG handeln. Eine solche Einwendung eines Nachbarn liegt nach ständiger hg. Judikatur (vgl. etwa das Erkenntnis vom , 2010/05/0134, mwN) nur dann vor, wenn das Vorbringen wenigstens die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben erkennen lässt, was bedeutet, dass aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen sein muss, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung als verletzt erachtet. Wird keine solche Einwendung erhoben, verliert der Nachbar seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren (Präklusion). Wenn von einem Nachbarn nur unzulässige Einwendungen erhoben werden - worunter vor allem solche Einwendungen zu verstehen sind, mit welchen Rechte geltend gemacht werden, für welche der Partei im Gesetz kein Nachbarrecht zuerkannt worden ist -, so kommt es daher zum Verlust der Parteistellung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/05/0027, mwN).

28 Werden somit von einem Nachbarn innerhalb der gemäß § 22 Abs. 2 BauO gesetzten Frist nur unzulässige Einwendungen erhoben, so erlischt nach dem klaren Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung dessen Parteistellung. Der Umstand, dass die Baubehörde - etwa, weil eine andere Partei zulässige Einwendungen erhoben hat, oder aus einem anderen Grund - nach Ablauf dieser Frist dennoch gemäß § 21 BauO eine Bauverhandlung abgehalten und dazu den präkludierten Nachbarn geladen hat, der in der Verhandlung nunmehr (ihrem Wesen nach zulässige) Einwendungen erhebt, kann nach dem eindeutigen Regelungsinhalt des § 22 Abs. 2 BauO nicht dazu führen, dass dieser Nachbar dadurch die Parteistellung wiedererlangt.

29 Die Revisionswerber irren daher, wenn sie meinen, es habe im vorliegenden Fall genügt, während der letzten Bauverhandlung eine zulässige Einwendung zu erheben.

30 Im Übrigen gehen die Revisionswerber in ihren gemäß § 28 Abs. 3 VwGG erstatteten Ausführungen auf die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, dass von ihnen innerhalb der Frist des § 22 Abs. 2 BauO lediglich die im (oben genannten) Schreiben vom formulierten Einwendungen erhoben worden seien und mit diesem Vorbringen die Verletzung eines ihnen gemäß § 6 Abs. 2 BauO zukommenden Nachbarrechts nicht geltend gemacht worden sei, nicht weiter ein.

31 Soweit die Revisionswerber in diesen Ausführungen die Ansicht vertreten, dass das Verwaltungsgericht dennoch von Amts wegen hätte prüfen müssen, ob die baurechtlichen Voraussetzungen für das Bauvorhaben vorgelegen seien, verkennen sie, dass ihnen als Nachbarn auf Grund des Verlustes ihrer Parteistellung im erstinstanzlichen Bauverfahren diesbezüglich kein Mitspracherecht zukommt.

32 Die Revision war daher mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückzuweisen.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Enzenhofer sowie Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über den Antrag 1. der Mag. B J, 2. des R M, 3. der E D und 4. des Dr. W R, alle in B, alle vertreten durch Dr. Gottfried Forsthuber, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Kaiser Franz-Joseph Ring 5, auf Wiederaufnahme des mit hg. Beschluss vom , Ra 2016/05/0035-4, abgeschlossenen Verfahrens betreffend eine baurechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtrat der Stadtgemeinde Baden, 2500 Baden, Hauptplatz 1; mitbeteiligte Partei: Mag. H S in B, vertreten durch Lattenmayer Luks und Enzinger Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mahlerstraße 11; weitere Partei:

Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Wiederaufnahme wird abgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde B. vom wurde dem Mitbeteiligten die Baubewilligung für die Errichtung eines Gebäudes mit zwei Wohneinheiten samt Nebenräumen und für die Gestaltung der Außenanlagen auf einem näher bezeichneten Grundstück erteilt.

2 Aus Anlass der u.a. von den Antragstellern, die Eigentümer von unmittelbar angrenzenden und nahe diesem Baugrundstück gelegenen Liegenschaften sind, dagegen erhobenen Berufung wurde auf Grund des Beschlusses des Stadtrates der Stadtgemeinde B. vom  mit Bescheid vom der Baubewilligungsbescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.

3 Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom wurde unter Spruchpunkt 1. der vom Mitbeteiligten gegen den Berufungsbescheid erhobenen Beschwerde Folge gegeben und der Spruch dieses Bescheides dahingehend abgeändert, dass die Berufung der Antragsteller und zweier weiterer Berufungswerber als unzulässig zurückgewiesen wurde, sowie unter Spruchpunkt 3. eine ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt.

4 Die von den Antragstellern gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde mit dem im Spruch genannten hg. Beschluss vom zurückgewiesen, weil sie in ihren gemäß § 28 Abs. 3 VwGG erstatteten Ausführungen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG geltend gemacht hatten. Zur näheren Darstellung wird auf die Begründung dieses Beschlusses verwiesen.

5 Die Antragsteller bringen zur Begründung des Antrages auf Wiederaufnahme dieses Revisionsverfahrens unter Hinweis auf § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG im Wesentlichen vor, aus dem Verwaltungsakt müsse an sich hervorgehen, dass das Aufforderungsschreiben der Stadtgemeinde B. zur Geltendmachung von Einwendungen vom stamme und frühestens am Folgetag, sohin am , zugestellt worden sei. Die mit Schreiben vom erstatteten Einwendungen im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 (BauO) seien innerhalb der Frist des § 22 Abs. 2 leg. cit. geltend gemacht worden und somit rechtzeitig erfolgt. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Einwendungen nicht rechtzeitig erstattet worden seien, treffe nicht zu. Zu dieser Sachverhaltsannahme hätte den Antragstellern gemäß § 41 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 VwGG iVm § 45 Abs. 3 AVG vor der Entscheidung Parteiengehör eingeräumt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden müssen, weil für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe maßgeblich gewesen seien, die ihnen nicht bekannt gegeben worden seien. Im Zuge des Parteiengehörs hätten sie klarstellen können, dass die Annahme, dass die Erhebung ihrer Einwände nicht rechtzeitig gewesen sei, nicht zutreffe. Diesfalls hätte der Verwaltungsgerichtshof nicht zur Feststellung gelangen können, dass "die Revisionswerber daher irren, wenn sie meinen, es habe im vorliegenden Fall genügt, während der letzten Bauverhandlung eine zulässige Einwendung zu erheben". Vielmehr hätte er davon auszugehen gehabt, dass das genannte Aufforderungsschreiben vom frühestens am zugestellt, auf Grund des Schreibens der Antragsteller vom allgemein die Verletzung subjektivöffentlicher Rechte geltend gemacht, im Besonderen die Standsicherheit explizit angeführt und auch in der Bauverhandlung vom die Verletzung zahlreicher weiterer subjektiv-öffentlicher Rechte zulässig geltend gemacht worden sei.

6 Der behauptete Wiederaufnahmegrund liegt nicht vor. 7 Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG ist die Wiederaufnahme eines

durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte.

8 Dieser Rechtsbehelf bietet keine Handhabe, eine der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde liegende Rechtsansicht bekämpfen zu können (vgl. in diesem Zusammenhang etwa den hg. Beschluss vom , Ro 2014/13/0030).

9 Wie im genannten Beschluss vom dargelegt wurde, hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

10 Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe im Sinne des § 28 Abs. 3 leg. cit. wird daher nicht etwa durch die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (§ 28 Abs. 1 Z 4 leg. cit.), oder durch Ausführungen im Rahmen der Darstellung der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 28 Abs. 1 Z 5 leg. cit.), Genüge getan (vgl. den hg. Beschluss vom , Ra 2015/05/0010, mwN). Auch ist der Verwaltungsgerichtshof weder verpflichtet, Gründe für eine Zulässigkeit der Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa den Beschluss vom , Ra 2015/20/0124, 0125, mwN).

11 Im Rahmen ihrer Ausführungen zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision haben die Antragsteller im Wesentlichen das im genannten hg. Beschluss vom unter den Randzahlen 18 und 19 wiedergegebene Vorbringen erstattet. Dabei haben sie unter Zitierung von hg. Judikatur insbesondere vorgebracht, dass die Einwendungen, die die Nachbarn in einer mündlichen Verhandlung erhoben hätten, jedenfalls rechtzeitig im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG seien und es, um den Verlust der Parteistellung abzuwenden, genüge, während der letzten Verhandlung eine zulässige Einwendung zu erheben. Die nunmehr im Wiederaufnahmeantrag aufgestellte Behauptung, dass die Antragsteller innerhalb der Frist des § 22 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 (BauO) mit Schreiben vom (taugliche) Einwendungen im Sinne des § 6 Abs. 2 BauO erstattet hätten, wurde in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision nicht vorgetragen. Im Hinblick darauf hatte sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom nicht damit auseinanderzusetzen, ob durch das genannte Schreiben der Antragsteller vom die Frist des § 22 Abs. 2 BauO gewahrt worden sei.

12 Der Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG ist bereits dann nicht verwirklicht, wenn im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht zuwidergehandelt wurde.

13 Gemäß § 41 zweiter Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof, wenn er der Ansicht ist, dass für die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses oder Beschlusses in einem der Revisionspunkte oder im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung Gründe maßgebend sein könnten, die einer Partei bisher nicht bekannt gegeben wurden, die Parteien darüber zu hören (und erforderlichenfalls eine Vertagung anzuordnen).

14 Ein Verstoß gegen die vom Verwaltungsgerichtshof zu beachtenden Vorschriften über das Parteiengehör liegt nicht vor, weil die von ihm im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision zu beurteilenden Rechtsfragen - wie oben angeführt - von den Antragstellern als Revisionswerbern konkret zu bezeichnen waren und auch dargestellt wurden (§ 28 Abs. 3 VwGG) und im Hinblick darauf somit keine Gründe im Sinne des § 41 zweiter Satz leg. cit., die den Antragstellern nicht bekannt waren, vorlagen.

15 Da somit der von den Antragstellern geltend gemachte Wiederaufnahmegrund nicht vorliegt, war der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §42 Abs1;
AVG §42 Abs2 idF 1998/I/158;
AVG §42;
AVG §8;
AVG §82 Abs7;
BauO NÖ 1996 §21;
BauO NÖ 1996 §22 Abs2;
BauO NÖ 1996 §22 Abs3;
BauO NÖ 1996 §22;
BauO NÖ 1996 §6 Abs1 Z3;
BauO NÖ 1996 §6 Abs1;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut
des Gesetzes VwRallg3/2/1
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht
Diverses) Parteien BauRallg11/1
Baurecht Nachbar
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016050035.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-50651