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VwGH 04.08.2016, Ra 2016/04/0082

VwGH 04.08.2016, Ra 2016/04/0082

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Mayr und Dr. Pürgy als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Mag. Mitter, über die Revision des RZ in S, vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in 4910 Ried im Innkreis, Promenade 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom , Zl. LVwG-850560/6/Bm/SK, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom wurde dem Revisionswerber gestützt auf § 87 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 sowie § 361 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) die Gewerbeberechtigung "Schlosser (Handwerk) gemäß § 94 Z 59 GewO 1994" an einem näher bezeichneten Standort entzogen.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom wurde die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet abgewiesen und die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig erklärt.

Das Verwaltungsgericht stützte seine Entscheidung darauf, dass der Revisionswerber mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabehinterziehung als Mitglied einer Bande nach den §§ 33 Abs. 4, 11 dritter Fall, 38 Abs. 1 und 38a Abs. 1 lit. a Finanzstrafgesetz zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden sei. Dem sei zugrunde gelegen, dass der Revisionswerber in den Jahren 2011 und 2012 an der Verkürzung von Mineralölsteuer in Höhe von insgesamt EUR 228.900,- dadurch beigetragen habe, dass er bei der Herstellung und Erhaltung der Heizölwaschanlage mehrere Schweißarbeiten durchgeführt habe und fallweise bei der Filtration von Heizöl zur Hand gegangen sei. Die Tatbegehung sei vorsätzlich und in der Absicht erfolgt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

In einem weiteren Fall sei der Revisionswerber vom Bezirksgericht Hallein (rechtskräftig seit ) gemäß § 88 Abs. 1 und 4 erster Fall StGB wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden, weil ein Dritter infolge der Durchführung von Schweißarbeiten Verbrennungen erlitten habe.

In seinen rechtlichen Erwägungen führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Möglichkeit der Abgabenhinterziehung bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit jedenfalls gegeben sei. Das Verwaltungsgericht verwies auf die lange Dauer der Tathandlungen (2011 und 2012) sowie auf den - auch vom Landesgericht Salzburg als erschwerend angesehenen - Umstand des Zusammentreffens einer Vielzahl von Finanzvergehen. Die seither verstrichene Zeit (von drei bis vier Jahren) sei zu kurz, um die Befürchtung nach § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 zu verneinen. Die Probezeit sei noch nicht abgelaufen. Insgesamt kam das Verwaltungsgericht auf Grund der dargestellten Sachlage zum Ergebnis, dass nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Revisionswerbers die Befürchtung der Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

6 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit vor, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insoweit abgewichen, als Überlegungen des Strafgerichtes bei der Anwendung der bedingten Strafnachsicht gemäß § 43 Abs. 1 StGB "nicht schematisch außer Betracht bleiben können".

7 Zum Vorbringen betreffend die bedingte Strafnachsicht ist auf die hg. Rechtsprechung zu verweisen, wonach die Gewerbebehörde eigenständig unter Berücksichtigung der mit der weiteren Ausübung der konkreten Gewerbeberechtigung im Zusammenhang stehenden Umstände eine Prognose zu erstellen hat. Jedoch können die Überlegungen des Gerichtes bei der Anwendung der bedingten Strafnachsicht gemäß § 43 Abs. 1 StGB nicht gänzlich außer Betracht bleiben, sondern es bedarf bei Vorliegen besonderer Umstände im Entziehungsverfahren näherer Erörterungen, weshalb ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht die (weiteren) gesetzlichen Voraussetzungen der Entziehung nach § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 erfüllt sind (vgl. den hg. Beschluss vom , Ra 2016/04/0046, mwN).

8 Derartige besondere Umstände für eine Berücksichtigung der bedingten Strafnachsicht werden vom Revisionswerber vorliegend nicht aufgezeigt. Auch wenn die hier gegen den Revisionswerber verhängte Freiheitsstrafe (anders als in dem von ihm ins Treffen geführten hg. Erkenntnis vom , 2013/04/0150) nicht weit über der den Tatbestand des § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b GewO 1994 verwirklichenden Schwelle (von mehr als drei Monaten) lag, ist die im Wege einer einzelfallbezogenen Beurteilung getroffene Prognoseentscheidung des Verwaltungsgerichtes nicht als unvertretbar anzusehen (siehe allgemein dazu den hg. Beschluss vom , Ra 2016/04/0013), zumal das Verwaltungsgericht - abgesehen von der vorliegenden zweiten Verurteilung des Revisionswerbers - hinsichtlich der Abgabenhinterziehung den langen Tatzeitraum, die vorsätzliche und gewerbsmäßige Tatbegehung als Mitglied einer Bande und die noch nicht hinreichend lange Zeitspanne seit Beendigung der strafbaren Handlungen berücksichtigen durfte.

9 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 sowie § 15 Abs. 4 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a VwGG zurückzuweisen. Wien, am

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Fundstelle(n):
RAAAF-50640