VwGH 02.11.2016, Ra 2016/03/0103
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | VwGG §34 Abs1; VwGG §45; VwGG §46; |
RS 1 | In den das Verfahren vor dem VwGH regelnden Rechtsvorschriften ist ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf gegen Entscheidungen des VwGH nicht vorgesehen. Kann die Eingabe mangels Geltendmachung entsprechender Tatsachen auch nicht als Wiederaufnahme- oder Wiedereinsetzungsantrag iSd §§ 45 oder 46 VwGG gewertet werden, ist sie gemäß § 34 Abs 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des VwGH zurückzuweisen (vgl etwa ; ). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2016/03/0032 B RS 1 |
Norm | VwGG §34 Abs1; |
RS 2 | Ist gegenüber einem Einschreiter durch eine Entscheidung des VwGH über ein von ihm eingebrachtes Rechtsmittel klargestellt, dass dafür kein gesetzlicher Raum besteht, ist davon auszugehen, dass dieser nunmehr davon Kenntnis hat, dass grundsätzlich kein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des VwGH offen steht. Die Einbringung eines solchen Rechtsmittels ist daher als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen (vgl dazu ). |
Normen | VwGG §73; VwGH-EVV 2015 §1 Abs1; |
RS 3 | Nach § 1 Abs 1 letzter Satz der VwGH-EVV 2015 ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen beim VwGH. Daraus folgt, dass eine mittels E-Mail an den VwGH gerichtete Eingabe prinzipiell keine Rechtswirkungen zu erzeugen vermag (vgl ; , mwH). Das bedeutet wiederum, dass Eingaben, die bloß mit E-Mail an den VwGH gerichtet werden, grundsätzlich nicht weiter behandelt werden. |
Entscheidungstext
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2016/03/0104
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2016/03/0103 bis 0104-2, eingebrachte "Beschwerde" des J J in W, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Begründung
1 A. Mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom wurde der Antrag der einschreitenden Partei, ihm die Verfahrenshilfe zur Bekämpfung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Wien vom , Zl VGW-101/020/11514/2016-5 (protokolliert zu Ra 2016/03/0103), und Zl VGW-101/020/11855/2016-1 (protokolliert zu Ra 2016/03/0104), zu bewilligen, zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hatte mit seinen Beschlüssen vom die dort eingebrachten Beschwerden des Einschreiters gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Linz wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. Da nach Art 130 Abs 5 B-VG von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausdrücklich Rechtssachen ausgeschlossen werden, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehören, musste sich die mit dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos und damit der Antrag als unzulässig erweisen.
2 In den das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof regelnden Rechtsvorschriften ist ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorgesehen. Da die gegenständliche Eingabe mangels Geltendmachung entsprechender Tatsachen auch nicht als Wiederaufnahmeantrag oder als Wiedereinsetzungsantrag iSd §§ 45 oder 46 VwGG gewertet werden kann, ist sie gemäß § 34 Abs 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen (vgl ).
3 B. Weiters wird der Einschreiter darauf aufmerksam gemacht, dass rechtsmissbräuchlich eingebrachte Rechtsmittel wie die vorliegende "Beschwerde" gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes in Hinkunft ohne weitere Bearbeitung zu den Akten genommen werden.
4 Ist nämlich gegenüber einem Einschreiter durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über ein von ihm eingebrachtes derartiges Rechtsmittel klargestellt, dass dafür kein gesetzlicher Raum besteht, ist davon auszugehen, dass dieser nunmehr davon Kenntnis hat, dass grundsätzlich kein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes offen steht. Die Einbringung eines solchen Rechtsmittels ist daher als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen (vgl dazu ).
5 C. Der Vollständigkeit halber wird der Einschreiter, der die gegenständliche Eingabe an den Verwaltungsgerichtshof sowohl mit Telefax als auch mit E-Mail richtete, noch auf Folgendes hingewiesen:
Basierend auf der Verordnungsermächtigung des § 73 VwGG wird die nähere Vorgangsweise für die elektronische Einbringung von Schriftsätzen beim Verwaltungsgerichtshof in der VwGHelektronischer-Verkehr-Verordnung (VwGH-EVV) vom , BGBl II Nr 360/2014, geregelt. Nach § 1 Abs 1 letzter Satz der genannten Verordnung ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen beim Verwaltungsgerichtshof. Daraus folgt, dass eine mittels E-Mail an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Eingabe prinzipiell keine Rechtswirkungen zu erzeugen vermag (vgl ;
, mwH). Das bedeutet wiederum, dass Eingaben, die bloß mit E-Mail an den Verwaltungsgerichthof gerichtet werden, grundsätzlich nicht weiter behandelt werden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | VwGG §34 Abs1; VwGG §45; VwGG §46; VwGG §73; VwGH-EVV 2015 §1 Abs1; |
Sammlungsnummer | VwSlg 19477 A/2016 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030103.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-50622