VwGH 29.09.2016, Ra 2016/02/0198
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Eine Eingabe [hier: Beschwerde] ist bis zum Nachweis der Bevollmächtigung nicht dem (behaupteten) Machtgeber, sondern dem einschreitenden Vertreter zuzurechnen, sofern dieser eine für die Bevollmächtigung geeignete Person ist (vgl. E , 2000/03/0336). Wird der Aufforderung zum Nachweis der Bevollmächtigung nicht Rechnung getragen, ist die Beschwerde zurückzuweisen. Adressat des Zurückweisungsbeschlusses ist derjenige, der als (behaupteter) Verteter eingeschritten ist. Der (behauptete) Machtgeber ist dem Verfahren vor dem VwG nicht als Partei beizuziehen. Er ist auch nicht berechtigt, den an den Vertreter gerichteten Zurückweisungsbeschluss zu bekämpfen. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des E in T, vertreten durch Dr. Michael Jägerndorfer, Rechtsanwalt in 2560 Berndorf, Hernsteinerstraße 17, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom , Zl. E 002/03/2016.076/004, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in Angelegenheit einer Übertretung der StVO (Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Güssing), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom wurde der Revisionswerber einer Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO schuldig erkannt und es wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen) verhängt.
2 Gegen diesen Bescheid brachte Dr. E Beschwerde ein, in der er inhaltlich auf eine der Beschwerde angeschlossene weitere Beschwerde verwies, die gegen die Entziehung der Lenkberechtigung des Revisionswerbers eingebracht wurde. Dr. E berief sich auf eine ihm vom Revisionswerber erteilte Vollmacht, die als Beilage der Beschwerde angeschlossen sei.
3 Da die Vollmacht, auf die sich der Einschreiter berief, der Beschwerde tatsächlich nicht beilag, forderte das Verwaltungsgericht ihn zur Vorlage der Vollmacht binnen einer Frist von zwei Wochen auf und wies darauf hin, dass die Beschwerde zurückgewiesen werden müsse, wenn der Vollmachtsmangel nicht behoben würde.
4 In der Folge übermittelte Dr. E eine Vollmacht, nach deren Wortlaut ihn der Revisionswerber beauftragt und bevollmächtigt habe, ihn "in allen rechtlichen und rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten (...) gegenüber Verwaltungsbehörden und Bezirksgerichten" rechtsgültig zu vertreten.
5 Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die durch Dr. E für den Revisionswerber eingebrachte Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen, weil das Landesverwaltungsgericht nicht zu dem Kreis der in der Vollmacht genannten "Verwaltungsbehörden und Bezirksgerichten" gehöre. Der Vollmachtsmangel sei damit nicht behoben worden.
Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig ist. Der Beschluss wurde dem Einschreiter Dr. E zugestellt, nicht aber - entgegen der diesbezüglichen Behauptung in der Revision - dem Revisionswerber.
6 Gegen diesen Beschluss erhob der Revisionswerber Revision mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
7 Die Revision ist nicht zulässig:
Der angefochtene Beschluss richtete sich an Dr. E, dessen Eingabe - in der er sich auf eine ihm vom Revisionswerber erteilte Vollmacht berief - zurückgewiesen wurde, weil der Vollmachtsmangel nicht behoben wurde. Eine Zustellung des Beschlusses an den Revisionswerber erfolgte nicht. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine Eingabe bis zum - hier nicht erfolgten - Nachweis der Bevollmächtigung nicht dem (behaupteten) Machtgeber, sondern dem einschreitenden Vertreter zuzurechnen ist, sofern dieser eine für die Bevollmächtigung geeignete Person ist (was im vorliegenden Fall nicht in Zweifel stand; vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/03/0336). Der Revisionswerber war daher auch dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht als Partei beizuziehen.
8 Der Revisionswerber kann damit durch den angefochtenen Beschluss, der ihm nicht zugestellt wurde und der in einem Verfahren erging, in dem er auch nicht Partei war, nicht in seinen Rechten verletzt sein, sodass die Revision schon aus diesem Grunde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Schlagworte | Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter Zurechnung |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020198.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-50608