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VwGH 22.03.2016, Ra 2016/02/0031

VwGH 22.03.2016, Ra 2016/02/0031

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Norm
VStG §22 Abs1;
RS 1
Der einheitliche Willensentschluss bzw. das Gesamtkonzept eines fortgesetzten Deliktes ist nicht mehr als ein Motiv zu wiederholtem, gleichartigem deliktischem Tun.
Norm
VStG §22 Abs1;
RS 2
Wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein darf, um noch von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, wird von Delikt zu Delikt verschieden sein und hängt im besonderen Maße von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, daß die einzelnen Tathandlungen von einem einheitlichen Willensentschluß getragen werden

(Hinweis E , 86/03/0237).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/04/0150 E RS 2

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des R in U, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom , Zl. LVwG- 4/2034/5-2015, betreffend Übertretung des KFG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: BH Zell am See), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 In der Zulässigkeitsbegründung bekämpft der Revisionswerber die Ansicht des Verwaltungsgerichtes, zwischen den mit Straferkenntnis vom geahndeten Übertretungen der Lenkerruhezeiten am 25. und 27. November sowie am 16. und , die bei einer Verkehrskontrolle am festgestellt worden seien, und der mit dem angefochtenen Erkenntnis bestraften Übertretung der Lenkerruhezeiten am bestünde deswegen kein ein fortgesetztes Delikt begründender Zusammenhang, weil der Revisionswerber am nach der Verkehrskotrolle einen neuerlichen Tatentschluss gefasst habe. Diese Auffassung widerspreche dem Erkenntnis vom , Zlen. 2011/02/0040 und 0041, wonach beim fortgesetzten Delikt die Bestrafung für einen bestimmten Tatzeitraum alle in diesem gelegenen Einzelhandlungen erfasse.

5 Nach der Rechtsprechung ist das fortgesetzte Delikt dadurch gekennzeichnet, dass eine Reihe von Einzelhandlungen auf Grund der Gleichartigkeit der Begehungsform, der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände und der zeitlichen Kontinuität zu einer Einheit zusammentreten. Alle Einzelhandlungen sind von einem einheitlichen Entschluss des Täters, sich fortgesetzt in bestimmter Weise rechtswidrig zu verhalten, erfasst und bilden solcherart zusammen nicht nur eine (einzige) strafbare Handlung, sondern es ist auch die Verjährungsfrist für dieses eine Delikt - unabhängig davon, wann die strafbare Tätigkeit begonnen hat - erst von dem Zeitpunkt an zu berechnen, an dem diese abgeschlossen worden ist. Der einheitliche Willensentschluss bzw. das Gesamtkonzept ist nicht mehr als ein Motiv zu wiederholtem, gleichartigem deliktischem Tun. Wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein darf, um noch von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, wird von Delikt zu Delikt verschieden sein und hängt im besonderen Maße von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die einzelnen Tathandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss getragen werden (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 2004/04/0185, mwN).

6 In Anbetracht dieser Rechtsprechung kann mit Blick auf den vom Revisionswerber am neu gefassten Tatentschluss die Ansicht des Verwaltungsgerichtes, es liege zu den davor begangenen Übertretungen kein solcher Zusammenhang vor, der die Annahme eines fortgesetzten Deliktes begründete, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Auch das vom Revisionswerber für seine Rechtsansicht ins Treffen geführte Erkenntnis vom , Zlen. 2011/02/0040 und 0041, geht davon aus, dass der Beurteilung eines Deliktes als fortgesetzt begangen trotz eines engen zeitlichen Zusammenhanges ein "Ereignis" innerhalb dieses Zeitraumes entgegenstehen kann. Als solches ist vorliegend die Verkehrskontrolle und der darauf neu gefasste Tatentschluss zu sehen.

7 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
VStG §22 Abs1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020031.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-50596