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VwGH 25.05.2016, Ra 2015/19/0295

VwGH 25.05.2016, Ra 2015/19/0295

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
VwGVG 2014 §33;
RS 1
Würde einer gegen die Versagung der Wiedereinsetzung durch das VwG erhobenen Revision stattgegeben und die Wiedereinsetzung bezüglich der versäumten Frist zur Revision gegen das bekämpfte Erkenntnis des VwG bewilligt, träte die diesbezüglich vom VwGH mit seiner vorliegenden Entscheidung getroffene Zurückweisung der Revision ex lege außer Kraft (Hinweis B vom , Ra 2014/03/0056).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Pürgy als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Tanzer, in der Revisionssache des A A in S, vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom , L512 2008294-1/35E, betreffend Angelegenheiten nach dem Asylgesetz 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Verwaltungsgerichtshof hat dem Revisionswerber mit Beschluss vom die Verfahrenshilfe für die Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom bewilligt und unter anderem die Beigebung eines Rechtsanwaltes gewährt. Mit Bescheid des Ausschusses der Salzburger Rechtsanwaltskammer vom wurde der Rechtsanwalt Dr. H, der den Revisionswerber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr vertritt, zum Vertreter des Revisionswerbers bestellt. Dieser Bescheid wurde dem Rechtsanwalt am zugestellt.

2 Der Revisionswerber, nunmehr vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. M, brachte am beim Bundesverwaltungsgericht im ERV einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Revisionsfrist ein und holte gleichzeitig die versäumte Handlung, die Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, nach.

3 Mit Beschluss vom wies das Bundesverwaltungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 46 VwGG ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4 Das Bundesverwaltungsgericht legte dem Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom die außerordentliche Revision vom sowie die Verfahrensakten vor.

5 Ausgehend von der Zustellung des Bestellungsbescheides an den als Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt am endete die sechswöchige Revisionsfrist am . Die am beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Revision war daher verspätet.

6 Würde einer gegen die Versagung der Wiedereinsetzung durch das Verwaltungsgericht erhobenen Revision stattgegeben und die Wiedereinsetzung bezüglich der versäumten Frist zur Revision gegen das gegenständlich bekämpfte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom bewilligt, träte die diesbezüglich vom Verwaltungsgerichtshof mit seiner vorliegenden Entscheidung getroffene Zurückweisung der Revision ex lege außer Kraft (vgl. den hg. Beschluss vom , Ra 2014/03/0056).

7 Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist in nicht öffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
VwGVG 2014 §33;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015190295.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-50570