VwGH 07.05.2015, Ra 2015/18/0036
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | AsylG 2005 §3; BFA-VG 2014 §20; |
RS 1 | Für die Annahme eines Neuerungsverbotes bedarf es nach der hg. Rechtsprechung der Auseinandersetzung mit der für die Annahme eines Neuerungsverbotes erforderlichen Voraussetzung der missbräuchlichen Verlängerung des Asylverfahrens (Hinweis E vom , 2005/01/0313, und E vom , 2007/01/0074). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M (geboren 1986) in Wien, vertreten durch Dr. Christian Schauberger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rathausstraße 11, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom , Zl. W 199 1428806-1/17E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den Beschluss eines verstärkten Senates vom , VwSlg 10.381 A/1981) erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.
Der Revisionswerber führt unter diesem Gesichtspunkt im Wesentlichen aus, dass eine vor rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens endende Aufenthaltsberechtigung eine (vermeidbare) Gefährdung des Revisionswerbers in seinem Heimatland herbeiführe. Der Revisionswerber lebe zudem mit seiner Ehegattin und den gemeinsamen zwei Kindern in aufrechter ehelicher Gemeinschaft in Österreich, sei gut integriert und könne in sehr gutem Deutsch korrespondieren.
Mit diesen Ausführungen stellt der Revisionswerber einen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht dar. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung die Beschwerde des Revisionswerbers im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen, diesem jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Das angefochtene Erkenntnis bietet daher keinen Titel für eine Abschiebung des Revisionswerbers.
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungsdatum:
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richterinnen und Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klammer, über die Revision der revisionswerbenden Partei M M in W, vertreten durch Dr. Christian Schauberger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rathausstraße 11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. W 199 1428806-1/17E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Die vorliegende außerordentlichen Revision bringt in der Zulässigkeitsbegründung vor, das Bundesverwaltungsgericht habe das Neuerungsverbot unrichtig ausgelegt. Nach der aktuell bestehenden Rechtslage seien die wesentlichen Neuerungen, die auch im Rechtsmittelverfahren vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vorgebracht worden seien, so zu beurteilen, als wären sie bereits im Erstverfahren vorgebracht worden. Der rechtliche Maßstab hierfür sei vor allem die Einbeziehung und Beurteilung der Gefährdung der körperlichen Integrität, der Gefährdung von Leib und Leben sowie der Gefährdung der Sicherheit des Revisionswerbers im Heimatland. Die Zulässigkeit von Neuerungen orientiere sich an der Verneinung oder Bejahung der Frage der Gefährdung des Revisionswerbers im Heimatland im Lichte der neu vorgebrachten Tatsachen. Die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung in Zusammenhang mit der Annahme der Missbrauchsabsicht sei unrichtig und nicht nachvollziehbar.
Eine zur Zulässigkeit der Revision führende Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG wird mit diesem Vorbringen nicht aufgezeigt:
Für die Annahme eines Neuerungsverbotes bedarf es nach der hg. Rechtsprechung der Auseinandersetzung mit der für die Annahme eines Neuerungsverbotes erforderlichen Voraussetzung der missbräuchlichen Verlängerung des Asylverfahrens (vgl. die genannten hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2005/01/0313, und vom , Zl. 2007/01/0074).
Das Bundesverwaltungsgericht ist im Einklang mit der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts aufgrund der näherbegründeten "Missbrauchsabsicht" auf das neue Vorbringen des Revisionswerbers nicht eingegangen (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom , U 1937/2012 ua, und vom , G 237/03 ua, sowie die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2005/01/0313 sowie vom , Zl. 2007/01/0074). Die in diesem Zusammenhang vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene, ausführliche und auf das Vorbringen des Revisionswerbers umfassend eingehende Beweiswürdigung hält aber einer Schlüssigkeitskontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof stand (vgl. zur Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes u.a. den hg. Beschluss vom , Ra 2014/03/0012).
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | AsylG 2005; VwGG §30 Abs2; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015180036.L00.1 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-50559