VwGH 02.05.2016, Ra 2015/17/0175
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Dr. Leonhartsberger als Richterinnen und Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des Ing. M R D in Wien, vertreten durch Dr. Eike-Bernd Lindinger, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Wickenburggasse 26/5, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , RV/7500093/2014, betreffend Bestrafung nach dem Wiener Parkometergesetz 2006, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400 verhängt wurde.
2 Diese Voraussetzungen treffen im Revisionsfall zu. 3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Bundesfinanzgericht die über den Revisionswerber gemäß § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 verhängte Geldstrafe von EUR 86 wegen einer Übertretung des § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung. Der Strafrahmen des § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 sieht eine Geldstrafe bis zu EUR 365 vor; die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist nicht zulässig.
4 Da im vorliegenden Revisionsfall die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG erfüllt sind, war die Revision als unzulässig zurückzuweisen. Daran vermag auch das vom Revisionswerber im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung geäußerte Vorbringen betreffend behaupteter Unklarheiten im Wiener Parkometergesetz 2006 in Bezug auf die dort vorgesehenen Höchststrafen schon deswegen nichts zu ändern, als diese in jedem Fall unter der in § 25a Abs 4 VwGG normierten Schwelle von EUR 750 liegen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | ParkometerG Wr 2006 §4 Abs1; VwGG §25a Abs4; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015170175.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAF-50556