VwGH 24.03.2016, Ra 2015/17/0130
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Norm | GSpG 1989 §52; |
RS 1 | Das Landesverwaltungsgericht hat sich im Sinne der hg Rechtsprechung ausführlich mit der Frage der Unionsrechtswidrigkeit des GSpG befasst und ist zum Ergebnis gekommen, dass eine solche nicht vorliegt. Somit stellt sich die Frage nach einer Inländerdiskriminierung im vorliegenden Revisionsfall (Übertretung des Glücksspielgesetzes) nicht. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2016/17/0036 B RS 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Brandl als Richterin bzw Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag.a Schubert-Zsilavecz, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom , LVwG- 410605/6/Zo/BZ, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Linz-Land), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben (vgl , mwH).
4 Der Revisionsfall gleicht bezüglich des Verfahrensganges, des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes und der in der Begründung zur Zulässigkeit der Revision von der Revisionswerberin aufgeworfenen Rechtsfragen jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit hg Beschluss vom , Ra 2015/09/0144, entschieden wurde. Aus den in diesem Beschluss dargelegten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz iVm Abs 9 VwGG verwiesen wird, erweist sich auch die hier vorliegende Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG als unzulässig.
5 Soweit die Revisionswerberin unter Verweis auf das hg Erkenntnis vom , Ro 2014/17/0049, zusätzlich vorbringt, im Sinne der grundsätzlichen Rechtsfrage nach Art 133 Abs 4 B-VG sei "also die Frage zu beantworten, ob unter dem Gesichtspunkt einer Inländerdiskriminierung eine (insbesondere auch tatsächliche) Prüfung der Unionsrechtskonformität des Monopolsystems durch das Verwaltungsgericht (bei einer Entscheidung in der Sache selbst) zu erfolgen hat, und zwar (insbesondere) auch dann, wenn in Ansehung des Revisionswerbers kein Auslandsbezug vorliegt", ist darauf hinzuweisen, dass sich das Landesverwaltungsgericht im Sinne der hg Rechtsprechung ausführlich mit der Frage der Unionsrechtswidrigkeit des GSpG befasst hat und zum Ergebnis gekommen ist, dass eine solche nicht vorliegt. Somit stellt sich die Frage nach einer Inländerdiskriminierung im vorliegenden Revisionsfall nicht.
6 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Norm | GSpG 1989 §52; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015170130.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-50553