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VwGH 02.12.2015, Ra 2015/16/0127

VwGH 02.12.2015, Ra 2015/16/0127

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
12010P/TXT Grundrechte Charta Art51;
BAO §274 Abs1 Z1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Das Unterbleiben einer (gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO beantragten) mündlichen Verhandlung, ohne dass das Verwaltungsgericht dafür eine Begründung im angefochtenen Erkenntnis bietet, mag eine Verletzung von Verfahrensvorschriften darstellen, jedoch ist dieser Verfahrensfehler - außerhalb des von Art. 51 GRC erfassten Bereichs des Unionrechts - kein absoluter. (Hier: Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Landesverwaltungsgericht Kärnten den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde F, womit dieser im Instanzenzug gegenüber dem Revisionswerber Wasserbezugsgebühren für einen bestimmten Zeitraum in näher angeführter Höhe vorgeschrieben hatte. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Der Revisionswerber legt in den Gründen für die Zulässigkeit seiner Revision die Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers nicht dar. Allein die Forderung nach einer Klärung der Frage, warum seit 1891 ihm und seinen Rechtsvorgängern bislang keine Wasserbezugsgebühren verrechnet worden seien, ersetzt nicht die Darlegung dessen, was der Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hätte. Damit zeigt der Revisionswerber keine grundsätzliche Rechtsfrage auf, von deren Lösung die Revision abhinge.)
Normen
ABGB §861;
BAO;
VwRallg;
RS 2
Ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Abgabenerhebung kann nicht durch Vereinbarungen des Zivilrechts außer Kraft gesetzt werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 2006/16/0063, und vom , 2007/15/0282).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H, vertreten durch Mag.Dr. Hans Herwig Toriser, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, St. Veiter Straße 1/1 (Heuplatz), der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom , Zl. KLVwG-33/7/2015, betreffend Wasserbezugsgebühren, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch ziffernmäßige Angaben über seine Wirtschaftsverhältnisse zu konkretisieren (vgl. schon den Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom , VwSlg 10.381/A). Der Revisionswerber erschöpft sich in seinem Antrag auf die Wiedergabe der gesetzlichen Vorschriften. Der Antrag enthält aber keine Aussagen über das Einkommen und über die Vermögensverhältnisse, somit keine derart bestimmten Angaben, dass auf das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils geschlossen werden könnte.

Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben. Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2016/16/0005 B

Ra 2015/16/0130 B

Ra 2015/16/0129 B

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Baumann, in der Revisionssache des H K in W, vertreten durch Dr. Hans Herwig Toriser, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, St. Veiter Straße 1/1 (Heuplatz), gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom , Zl. KLVwG- 33/7/2015, betreffend Wasserbezugsgebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtrat der Stadtgemeinde F), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Landesverwaltungsgericht Kärnten den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde F vom , womit dieser im Instanzenzug gegenüber dem Revisionswerber Wasserbezugsgebühren für den Zeitraum vom bis zum in näher angeführter Höhe vorgeschrieben hatte. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

Der Revisionswerber sei Eigentümer näher bezeichneter Grundstücke in einer Katastralgemeinde der Stadtgemeinde F, auf welchen sich Objekte befänden. Im Juli 2011 sei ein Wasserzähler getauscht worden, der Jahresverbrauch der Jahre 2010 bis 2012 sei in handschriftlich ausgefüllten Ablesekarten ersichtlich. Der mit einer Wasseruhr erhobene Wasserbezug durch den Revisionswerber aus der Gemeindewasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde F für die Objekte T-Straße 14 und T-Straße 15 habe somit stattgefunden. Ob ein Brunnen, auf welchen in einem Kaufvertrag zwischen einem JL und der Ortsgemeindevertretung von F aus dem Jahr 1891 Bezug genommen werde, in natura noch vorhanden sei und genutzt werde (was, wie vom Revisionswerber im Beschwerdeschriftsatz eingeräumt, nicht der Fall sei), sei nicht von Belang, weil der Revisionswerber aus der Wasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde tatsächlich Wasser zur Versorgung seiner genannten Objekte bezogen habe. Zum Vorbringen des Revisionswerbers, es bestehe für seine Grundstücke ein unbefristetes abgabenfreies Bezugsrecht, merke das Verwaltungsgericht an, dies gehe weder aus dem Auszug aus dem Wasserbuch aus dem Jahr 1892 noch aus dem Kaufvertrag zwischen JL und der Ortsgemeindevertretung von F aus dem Jahr 1891 hervor. Dem Vorbringen des Revisionswerbers, das Verhalten der Stadtgemeinde F entspräche den Konkludenzerfordernissen des § 863 ABGB, weshalb ihm ein Gratiswasserbezugsrecht gebühre, halte das Verwaltungsgericht entgegen, es widerspräche der Bestimmung des § 114 BAO, wenn die Stadtgemeinde F dem Revisionswerber Leistungen aus der Wasserversorgungsanlage erbringe, ohne dafür eine Gegenleistung (Gebühr) einzuheben.

Mit Beschluss vom E 1998/2015-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der dagegen vor ihm erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.

Die gegen das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten erhobene außerordentliche Revision legte das Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.

In Ausführung des Revisionspunktes erachtet sich der Revisionswerber im Recht auf Unterbleiben der Vorschreibung von Wasserbezugsgebühren und Zählergebühren und im Recht auf Unterbleiben der Nachverrechnung von Wasserbezugsgebühren und Zählergebühren verletzt.

Gemäß § 6 Abs. 1 des Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes (K-GWVG), LGBl. Nr. 107/1997 sind die Eigentümer der im Versorgungsbereich gelegenen Grundstücke, die bebaut oder sonst mit Wasser zu versorgen sind oder für die eine Baubewilligung erteilt wurde, verpflichtet, ihr Grundstück an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließen und ihren Bedarf an Trink- und Nutzwasser aus der Gemeindewasserversorgungsanlage zu decken.

Mit § 4 Abs. 1 Verordnungen vom und verpflichtete die Stadtgemeinde Feldkirchen die Eigentümer eines an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstückes (von hier nicht interessierenden Fällen der Vermietung und Verpachtung des gesamten Grundstückes abgesehen) zur Entrichtung der Wasserbezugsgebühr.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Der Revisionswerber begründet die Zulässigkeit seiner außerordentlichen Revision zunächst damit, das Verwaltungsgericht hätte tragende Grundsätze des Verfahrensrechts verletzt, weil die von ihm beantragte mündliche Verhandlung nicht durchgeführt worden sei. Vor allem die Frage, warum seit 1891 dem Revisionswerber oder seinen Rechtsvorgängern keine Wasserbezugsgebühren seitens der Stadtgemeinde F verrechnet worden seien, hätte im Zuge einer mündlichen Verhandlung geklärt werden müssen. Deshalb sei der Revisionswerber in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt.

Der Revisionswerber bestreitet nicht, im Streitzeitraum Eigentümer der erwähnten Grundstücke gewesen zu sein, für welche ihm Wasserbezugsgebühren vorgeschrieben wurden.

Das Unterbleiben einer (gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO beantragten) mündlichen Verhandlung, ohne dass das Verwaltungsgericht dafür eine Begründung im angefochtenen Erkenntnis bietet, mag eine Verletzung von Verfahrensvorschriften darstellen, jedoch ist dieser Verfahrensfehler - außerhalb des von Art. 51 GRC erfassten Bereichs des Unionrechts - kein absoluter. Der Revisionswerber legt in den Gründen für die Zulässigkeit seiner Revision die Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers nicht dar. Allein die Forderung nach einer Klärung der Frage, warum seit 1891 ihm und seinen Rechtsvorgängern bislang keine Wasserbezugsgebühren verrechnet worden seien, ersetzt nicht die Darlegung dessen, was der Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hätte. Damit zeigt der Revisionswerber keine grundsätzliche Rechtsfrage auf, von deren Lösung die Revision abhinge.

Weiters bringt der Revisionswerber in der Begründung der Zulässigkeit seiner Revision vor, das Verwaltungsgericht weiche von der Rechtsprechung hinsichtlich konkludenten Handelns ab. Die Stadtgemeinde F habe eine stillschweigende Erklärung abgegeben, mit der sie seit 1891 in einem damals abgeschlossenen Vertrag zwischen ihr und dem Rechtsvorgänger des Revisionswerbers Wassergebührenfreiheit eingeräumt habe.

Damit übersieht der Revisionswerber, dass ein öffentlichrechtlicher Anspruch auf Abgabenerhebung nicht durch Vereinbarungen des Zivilrechts außer Kraft gesetzt werden kann (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , 2006/16/0063, und vom , 2007/15/0282).

Damit wirft der Revisionswerber auch diesbezüglich keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am

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Norm
VwGG §30 Abs2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015160127.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-50543