Suchen Hilfe
VwGH 25.11.2015, Ra 2015/16/0114

VwGH 25.11.2015, Ra 2015/16/0114

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, in der Revisionssache der P H in E, vertreten durch Mag. Hermann Stenitzer-Preininger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Raubergasse 27, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , Zl. RV/7103429/2015, betreffend Aussetzung der Einhebung von Rechtsgebühren, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom stellte die Revisionswerberin an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel einen Antrag auf Nachsicht näher beschriebener Abgaben (Rechtsgebühr samt Nebenansprüchen).

Das Finanzamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom ab.

Mit Schriftsatz vom erhob die Revisionswerberin dagegen Beschwerde und stellte gleichzeitig den Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgaben, deren Nachsicht sie begehrt hatte.

Das Finanzamt wies mit Beschwerdevorentscheidung vom die Beschwerde als unbegründet ab.

Mit Bescheid ebenfalls vom wies das Finanzamt den Antrag auf Aussetzung der Einhebung ab.

Gegen die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom erhob die Revisionswerberin mit Schriftsatz vom einen Vorlageantrag.

Mit Schriftsatz ebenfalls vom erhob die Revisionswerberin Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes vom über die Abweisung des Aussetzungsantrages.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde gegen den Bescheid vom über die Abweisung des Aussetzungsantrages als unbegründet ab.

Mit Schriftsatz vom erhob die Revisionswerberin einen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom .

Das Bundesfinanzgericht wies mit Erkenntnis vom die Beschwerde gegen den Bescheid vom (gegen die Abweisung des Nachsichtsantrages) ab.

Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde gegen die Abweisung des Aussetzungsantrages als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

Einerseits hänge die Höhe der Gebühren und Nebengebühren, deren Nachsicht begehrt worden sei, weder unmittelbar noch mittelbar von der Erledigung der dem Aussetzungsantrag zugrunde liegenden "Nachsichtsbeschwerde" ab, andererseits hätte "ohnedies auch angesichts des zugleich ergangenen Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes betreffend die zugrundliegende Nachsicht eine Aussetzung der Einhebung nicht verfügt werden können".

Das Bundesfinanzgericht legte die dagegen erhobene außerordentliche Revision unter Anschluss der Akten des Verfahrens vor.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 leg. cit.) zu überprüfen.

Die Revision sieht ihre Zulässigkeit darin, dass "die Differenzierung zwischen Antrag auf Aussetzung in Bezug auf Beschwerden gegen jeweilige Grundlagenbescheide und jene gegen Bescheide betreffend Abweisung eines Nachsichtsantrags aus dem § 212 BAO nicht ableitbar ist" und es daher "einer Korrektur durch den Verwaltungsgerichtshof" bedürfe.

Das Bundesfinanzgericht hat sein Erkenntnis auch darauf gestützt, dass es gleichzeitig eine Entscheidung über den Antrag auf Nachsicht der Abgabenschuldigkeiten erlassen habe. Tatsächlich war im Zeitpunkt der Erhebung der Revision über die mit Schriftsatz vom eingebrachte Beschwerde, mit welcher der Antrag auf Aussetzung verknüpft worden war, durch die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom bereits entschieden worden.

Die von der Revisionswerberin angestrebte Bewilligung der Aussetzung der Einhebung hätte, weil im Falle der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses gleichzeitig der Ablauf der Aussetzung wegen der in der Hauptsache ergangenen Berufungsvorentscheidung (vom ) zu verfügen gewesen wäre, der Revisionswerberin keine andere Rechtsposition verliehen, als sie durch das angefochtene Erkenntnis hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , 2011/16/0131, mwN).

Somit stellt sich die von der Revisionswerberin zur Zulässigkeit ihrer Revision aufgeworfene Rechtsfrage der Anwendbarkeit der Aussetzung der Einhebung im Falle von Rechtsmitteln gegen die Abweisung eines Antrages auf Nachsicht gar nicht mehr.

Beruht - wie im vorliegenden Revisionsfall - das angefochtene Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung und wird zu dieser keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, so erweist sich die Revision als unzulässig (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom , Ra 2015/22/0067, vom , Ra 2014/11/0095, und vom , Ra 2014/01/0010).

Da die Revision somit nicht von der Lösung einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015160114.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-50536