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VwGH 25.11.2015, Ra 2015/16/0111

VwGH 25.11.2015, Ra 2015/16/0111

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, in der Revisionssache der A Gesellschaft m.b.H. in L, vertreten durch Dr. Philipp Lettowsky, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Getreidegasse 50, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , Zl. RV/4200036/2013, betreffend Eingangsabgaben samt Nebenansprüchen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Bundesfinanzgericht im Instanzenzug die gemäß § 74 Abs. 1 ZollR-DG als Abgabenbescheid geltende Mitteilung des Zollamtes S vom an die revisionswerbende Gesellschaft m.b.H. (Revisionswerberin) über die buchmäßige Erfassung von nach Art. 204 Abs. 1 des Zollkodex entstandenen Eingangsabgaben und die mit diesem Bescheid erfolgte Festsetzung von Nebenansprüchen und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

Das Bundesfinanzgericht stellte fest, dass der Rechtsvorgängerin der Revisionswerberin die aktive Veredelung (Eigenveredelung) von Aluminium und Silizium nach dem Nichterhebungsverfahren bewilligt worden sei. Sowohl für die Überführung der Waren in die aktive Veredelung als auch für die Beendigung des Verfahrens sei das Anschreibeverfahren mit Gestellungsbefreiung bewilligt worden. Nach der Bewilligung sei zu bestimmten Zeitpunkten unter Berücksichtigung der Ausbeute der entsprechende Bestand an Einfuhrwaren unter Beachtung des "First In - First Out - Prinzips" zu entlasten (abzuschreiben). Zu näher festgelegten Zeitpunkten sei der Überwachungszollstelle eine Abrechnung vorzulegen, die u.a. die Bemessungsgrundlagen (zB Menge) der Einfuhrwaren unter Hinweis auf die Zollanmeldungen (Anschreibungen) zur Überführung in das Verfahren, die Menge der Veredelungserzeugnisse unter Hinweis auf die zollrechtliche Bestimmung, die sie erhalten haben, sowie die für den Abrechnungszeitraum zu entrichtenden Einfuhrabgaben zu enthalten habe.

Im Zuge einer Nachschau bei der Revisionswerberin sei festgestellt worden, dass die erklärten und die abgeschriebenen Mengen an wiederausgeführtem Vormerkmaterial in einer Reihe von Fällen nicht mit den tatsächlich erklärten Mengen an Vormerkmaterial in den bezughabenden Ausfuhrwarenanmeldungen übereinstimmten.

Die im Revisionsfall gemäß Art. 521 der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) vorzulegenden Abrechnungen seien somit teilweise unrichtig gewesen. In jenen Fällen, in denen es dadurch zu Mehrfachabschreibungen gekommen sei, sei die Beendigung des Verfahrens der aktiven Veredelung nicht entsprechend nachgewiesen worden. Damit sei die in Art. 521 ZK-DVO auferlegte Pflicht, nach Beendigung des Zollverfahrens der aktiven Veredelung eine inhaltlich richtige Abrechnung vorzulegen, die in dieser Bestimmung näher geforderte Angaben enthalten müsse, nicht erfüllt worden, was zur Entstehung einer Zollschuld nach Art. 204 des Zollkodex geführt habe. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn ein Teil der betreffenden Veredelungserzeugnisse das Zollgebiet der Union tatsächlich verlassen hätte.

Das Bundesfinanzgericht sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

Das Bundesfinanzgericht legte die dagegen erhobene außerordentliche Revision unter Anschluss der Akten des Verfahrens vor.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 leg. cit.) zu überprüfen.

In den Ausführungen zur Zulässigkeit ihrer Revision stellt die Revisionswerberin zunächst (Punkt III 1 bis 4 des Revisionsschriftsatzes) darauf ab, dass es nicht auf die Wiederausfuhr oder das Verlassen des Zollgebietes, sondern darauf ankomme, dass die in das Zollverfahren der aktiven Veredelung übergeführten Waren nach dem Veredelungsvorgang eine neue zollrechtliche Bestimmung erlangt hätten. Damit vernachlässigt die Revisionswerberin, dass unbeschadet einer solchen zollrechtlichen Bestimmung nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichtes der in Art. 521 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom  mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 253 vom (Zollkodex-Durchführungsverordnung - ZK-DVO), in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 993/2001 der Kommission vom , ABlEG Nr. L 141 vom , normierten Pflicht zur Vorlage einer Abrechnung innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung des Verfahrens nicht entsprochen wurde. Die Rechtsfrage, ob durch Verletzung der Pflicht zur fristgerechten Vorlage einer Abrechnung, indem eine unrichtige Abrechnung vorgelegt wurde, damit auch für solche Waren aus der aktiven Veredelung die Zollschuld nach Art. 204 des Zollkodex entstehen könne, für welche das Zollverfahren tatsächlich beendet worden ist (für Waren, welche eine neue zollrechtliche Bestimmung erhalten haben), hat der Europäische Gerichtshof im Urteil vom in der Rs. C-262/10 (Döhler Neuenkirchen GmbH) beantwortet (vgl. auch den dieselbe Revisionswerberin betreffenden hg. Beschluss vom , Ro 2014/16/0010).

In den weiteren Ausführungen zur Zulässigkeit ihrer Revision (Punkt III 5 bis 8 des Revisionsschriftsatzes) befasst sich die Revisionswerberin mit Einzelheiten des Verwaltungsverfahrens, nämlich mit Vorhalten der Zollbehörde, Eingaben der Revisionswerberin und Besprechungen mit der Zollbehörde, worin Fristverlängerungen "zum Nachweis der ordnungsgemäßen Beendigung des Zollverfahrens der aktiven Veredelung eingeräumt" und "zum Nachweis der Erlangung neuer zulässiger zollrechtlicher Bestimmungen" gewährt worden wären.

Die Revisionswerberin lässt aber offen, mit welcher konkreten Bewilligung die Zollbehörde gemäß Art. 521 Abs. 1 letzter Satz ZK-DVO die Frist zur Vorlage der Abrechnung verlängert hätte. Dass die Revisionswerberin die dem Art. 521 ZK-DVO entsprechende richtige Abrechnung auf Grund einer solchen Fristverlängerung vorgelegt hätte, behauptet die Revisionswerberin nicht. Sie spricht lediglich von Nachweisen dafür, dass die Veredelungserzeugnisse eine neue zulässige zollrechtliche Bestimmung erlangt hätten.

Soweit die Revisionswerberin dem Bundesfinanzgericht vorwirft, die Eingangsabgaben seien "durch nicht fristgerechte Beendigung des Zollverfahrens der aktiven Veredelung" vorgeschrieben worden, vernachlässigt sie, dass das Bundesfinanzgericht ausdrücklich die Entstehung der Zollschuld auf die Verletzung der nach der Beendigung des Verfahrens der aktiven Veredelung zu erfüllende Pflicht zur Vorlage dem Art. 521 ZK-DVO entsprechender Abrechnungen gestützt hat.

Die Revisionswerberin legt in der Begründung ihrer Zulässigkeit der Revision somit nicht dar, von welcher Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung die Lösung der Revision abhinge.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
31992R2913 ZK 1992 Art204 Abs1;
31992R2913 ZK 1992 Art204;
31993R2454 ZKDV 1993 Art521 Abs1 idF 32001R2993;
31993R2454 ZKDV 1993 Art521 idF 32001R2993;
32001R0993 Nov-31993R2454;
62010CJ0262 Döhler Neuenkirchen VORAB;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
ZollRDG 1994 §74 Abs1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015160111.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-50534