Suchen Hilfe
VwGH 02.07.2015, Ra 2015/16/0045

VwGH 02.07.2015, Ra 2015/16/0045

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, in der Revisionssache der E K in S, vertreten durch Dr. Stefan Gloß, Dr. Hans Pucher, Mag. Volker Leitner, Mag. Christian Schweinzer, Mag. Georg Burger und Dr. Peter Gloß, Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Wiener Straße 3, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , Zl. RV/7103537/2009, betreffend Erbschaftsteuer, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom schrieb das (damalige) Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern in Wien der Revisionswerberin Erbschaftsteuer in näher angeführter Höhe für einen Erwerb von Todes wegen nach dem am verstorbenen H.B. vor.

Die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Berufung wurde vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde behandelt und mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Das Bundesfinanzgericht sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

H.B. habe vor seinem Tod verfügt, dass die Revisionswerberin ein lebenslängliches Fruchtgenussrecht auf einer näher bezeichneten Liegenschaft als Vermächtnis erhalten solle. Die Revisionswerberin habe das ihr ausgesetzte Vermächtnis angenommen. Das Fruchtgenussrecht sei vom Sachverständigen im Verlassenschaftsverfahren mit einem Barwert von 153.200 EUR bewertet worden. Für die als gemischt genutztes Grundstück eingestufte Liegenschaft, hinsichtlich welcher das Fruchtgenussrecht eingeräumt worden war, sei vom Lagefinanzamt ein Einheitswert von 17.659,50 EUR festgestellt worden.

Der Revisionswerberin sei der Nachweis ihrer Behauptung nicht gelungen, das von ihr erworbene Fruchtgenussrecht sei wertlos. Die Feststellung des von der Revisionswerberin vorgelegten (Gegen-)Gutachtens zu dem im Verlassenschaftsverfahren erstatteten Gutachten betreffend das Fehlen von Bauplänen oder einer Planunterlage decke sich nicht mit der Aktenlage. Der Vorwurf des Gegengutachters, das andere Gutachten gründe sich auf die falsche Überlegung, dass die Fruchtgenussberechtigte keine Instandhaltungskosten zu tragen habe, sei nicht nachvollziehbar, weil dem bemängelten Gutachten sehr wohl zu entnehmen sei, dass augenfälliger Instandsetzungs- und Instandhaltungsaufwand bestehe. So sei bei der Bewertung durch das bemängelte Gutachten eine technische und wirtschaftliche Wertminderung des ermittelten Neuherstellungswertes in näher angeführtem Ausmaß berücksichtigt worden. Die Feststellung im Gegengutachten, es seien in dem in Rede stehenden Haus bis auf wenige Ausnahmen überhaupt keine Erhaltungsarbeiten durchgeführt worden, widerspreche dem Vorbringen der Revisionswerberin selbst, wonach diese zahlreiche Arbeitsstunden unter Mithilfe ihrer Verwandten und rund 20.000 EUR habe investieren müssen, um die in dem Haus befindliche Wohnung überhaupt bewohnbar zu machen. In dem von der Revisionswerberin beauftragten Gutachten seien bei der Verkehrswertberechnung geschätzte Abbruchkosten berücksichtigt worden. Demgegenüber sei aus der Aktenlage ersichtlich, dass die Revisionswerberin das ihr eingeräumte Wohn- und Nutzungsrecht nach wie vor ausübe.

Daher sei - weil der Wert eines Nutzungsrechtes an einem Wirtschaftsgut nicht größer sein könne als der steuerliche Wert des genutzten Wirtschaftsgutes selbst - das Dreifache des Einheitswertes der Liegenschaft als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

Das Bundesfinanzgericht legte die dagegen erhobene außerordentliche Revision unter Anschluss der Akten des Verfahrens vor.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen.

Gemäß § 19 Abs. 2 des im Revisionsfall noch anzuwendenden Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes ist für die Bewertung zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Erbschaftssteuer für inländisches Grundvermögen das Dreifache des Einheitswertes maßgebend, der nach den Vorschriften des zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt wird. Wird von einem Steuerschuldner nachgewiesen, dass der gemeine Wert dieser Vermögenswerte im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld geringer ist als das Dreifache des Einheitswertes, ist der nachgewiesene gemeine Wert maßgebend.

Die außerordentliche Revision begründet ihre Zulässigkeit damit, das Bundesfinanzgericht habe es unterlassen, "sich in geeigneter Weise mit widersprechenden Beweisergebnissen auseinanderzusetzen". Der lediglich kursorische Hinweis auf eine Nachvollziehbarkeit des (im Verlassenschaftsverfahren erstatteten) Gutachtens stelle letztendlich eine Scheinbegründung dar, wodurch das Bundesfinanzgericht den Anforderungen an eine schlüssige Beweiswürdigung in keiner Weise gerecht werde.

Dabei übersieht die Revisionswerberin zunächst, dass § 19 Abs. 2 zweiter Satz ErbStG ihr die Beweislast überträgt, den Nachweis zu führen, dass der gemeine Wert geringer als das Dreifache des Einheitswertes sei.

Das Bundesfinanzgericht hat nach der oben wiedergegebenen Auseinandersetzung mit dem von der Revisionswerberin vorgelegten Gutachten gefolgert, der Revisionswerberin sei der Nachweis im Sinn des § 19 Abs. 2 zweiter Satz ErbStG nicht gelungen.

Dass das Bundesfinanzgericht dabei einen schwerwiegenden Verstoß gegen tragende Verfahrensgrundsätze zu verantworten hätte (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Ra 2014/16/0021, mwN), zeigt die Revisionswerberin in ihren Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision nicht auf. Damit legt die Revisionswerberin nicht dar, von der Lösung welcher grundsätzlichen Rechtsfrage die Revision abhinge.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015160045.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-50519