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VwGH 19.05.2015, Ra 2015/16/0031

VwGH 19.05.2015, Ra 2015/16/0031

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Der Verwaltungsgerichtshof ist nach dem Revisionsmodell nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern - diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten (vgl. Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013) 73, 97).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/01/0033 B RS 5
Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
RS 2
Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (Hinweis B vom , Ro 2014/04/0022).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/04/0013 B RS 2

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und den Hofrat Dr. Mairinger sowie die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision des AL in W, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom , Zl. LVwG-450041/6/ZO/PP, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Beschwerdefrist, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom wies der Stadtsenat der Stadt W einen Antrag der revisionswerbenden Partei auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die im Instanzenzug ergangene Haftungsinanspruchnahme betreffend Kommunalsteuer für die Jahre 2012 und 2013 als unbegründet ab.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid vom ab und erklärte die Erhebung der ordentlichen Revision gemäß § 25a VwGG für unzulässig. Die vom Revisionswerber geltend gemachte Arbeitsüberlastung der für die Bearbeitung der Post zuständigen Person übersteige nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Verschuldensgrad des minderen Versehens.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Die revisionswerbende Partei führt im konkreten Fall zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision aus, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das bloße Übersehen der Fristeinhaltung jedenfalls den Verschuldensgrad des minderen Versehens erfülle. Indem das Landesverwaltungsgericht die gegenständliche Säumnis nicht als ein derartiges minderes Verschulden gewertete habe, sei es von dieser Rechtsprechung abgewichen.

Mit diesem Vorbringen zeigt die revisionswerbende Partei keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.

Entgegen der diesbezüglichen Behauptung der revisionswerbenden Partei besteht nämlich keine derartige, nicht auf die Umstände des Einzelfalles abstellende hg. Judikatur. Darüber hinaus ist auch darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz zur Lösung von Rechtsfragen berufen ist und nicht dazu, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern (vgl. die hg. Beschlüsse vom , Ra 2014/16/0009, und vom , Ra 2014/04/0039). Die Frage, ob das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im vorliegenden Fall zu Recht das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens verneint hat, ist keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt nämlich in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. den hg. Beschluss vom , Ra 2015/02/0027, mwN).

Die außerordentliche Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015160031.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-50515