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VwGH 22.04.2015, Ra 2015/16/0020

VwGH 22.04.2015, Ra 2015/16/0020

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu. So stellt die von der Revision aufgeworfene Frage der Auslegung des in der Verhandlungsschrift protokollierten Vorbringens im Einzelfall regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/04/0022 B RS 2 (hier: Bedeutung von Streichungen in einer Urkunde als Frage des Einzelfalls)

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom , Zl. E G04/06/2014.001/008, betreffend Vorschreibung eines Ergänzungsbeitrages nach dem burgenländischen Kanalabgabegesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Dazu bringen die Revisionswerber vor, dem von der Behörde beigezogenen Sachverständigen seien zwei Messfehler unterlaufen und das von diesem erstellte Kanalaufnahmeblatt enthalte klar erkennbare Streichungen, welche von der Behörde nicht berücksichtigt worden seien, weshalb das so ermittelte Ausmaß der Berechnungsfläche unzutreffend sei. Zur hier gegenständlichen Rechtsfrage betreffend die korrekte Berechnung des Ergänzungsbeitrages nach § 7 des burgenländischen Kanalabgabegesetzes (in der Folge kurz: Bgld KAbG) gebe es - soweit überblickbar - keine höchstgerichtliche Rechtsprechung.

Der von den Revisionswerbern angesprochene Messfehler ist dem Bereich der Sachverhaltsfeststellungen zuzuordnen und wäre daher an den - hier nicht zur Zulässigkeitsbegründung relevierten - Verfahrensvorschriften zu prüfen. Ob und welche Bedeutung den behaupteten Streichungen in einer Urkunde zukommt, ist eine Frage des Einzelfalls und stellt keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dar (vgl. den die Auslegung des in der Verhandlungsschrift protokollierten Vorbringens betreffenden hg. Beschluss vom , Ro 2014/04/0022).

Darüber hinaus gibt es bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den von den Revisionswerbern angesprochenen Rechtsfragen, und zwar zur Berechnung des Ergänzungsbeitrages nach § 7 Bgld KAbG etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/17/0173, zur Ermittlung der Berechnungsfläche nach § 5 Abs. 2 Z 1 Bgld KAbG z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/17/0014, zum Begriff der Terrassen in § 5 Abs. 2 Z 1 Bgld KAbG das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/17/0151, und zum Begriff der Eingangsüberdeckungen in § 5 Abs. 2 Z 1 Bgld KAbG das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/17/0253.

In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015160020.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-50510