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VwGH 22.04.2015, Ra 2015/16/0017

VwGH 22.04.2015, Ra 2015/16/0017

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, den Hofrat Dr. Mairinger sowie die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, in der Revisionssache des JM in R, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/7200174/2013, betreffend Aussetzung der Vollziehung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Das angefochtene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts wurde der revisionswerbenden Partei am zugestellt.

Gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG beginnt die sechswöchige Revisionsfrist mit dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses zu laufen.

Die Revision ist gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz iVm § 25a Abs. 5 VwGG beim Verwaltungsgericht einzubringen. Dies gilt auch für die außerordentliche Revision (vgl. den hg. Beschluss vom , Ra 2014/15/0009). Darauf wurde in "Hinweis und Belehrungen" des angefochtenen Erkenntnisses auch ausdrücklich hingewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat die vorliegende außerordentliche Revision samt Antrag auf aufschiebende Wirkung am letzten Tag der Frist, nämlich am im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Dieser hat mit Beschluss vom die Revision zuständigkeitshalber an das Bundesfinanzgericht übermittelt, wo sie am eingelangt ist.

Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt (vgl. wieder den hg. Beschluss vom , Ra 2014/15/0009, mwN).

Im vorliegenden Fall endete die Revisionsfrist am und war daher schon zum Zeitpunkt der Verfügung der Weiterleitung am abgelaufen.

Die dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 30a Abs. 7 VwGG vorgelegte Revision war demnach ohne Behandlung der Frage ihrer Zulässigkeit nach Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich auch eine Entscheidung über den Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zu gewähren.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §25a Abs5;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §30a Abs7;
VwGG §34 Abs1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015160017.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-50509