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VwGH 29.01.2015, Ra 2015/16/0004

VwGH 29.01.2015, Ra 2015/16/0004

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , Zl. RV/2100055/2013, betreffend Haftung nach §§ 9 und 80 BAO, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid zog das Bundesfinanzgericht den Revisionswerber im Instanzenzug zur Haftung nach §§ 9 und 80 BAO für Abgabenschuldigkeiten der A GmbH, nämlich Umsatzsteuer für die Jahre 2007 und 2008 in der Höhe von insgesamt EUR 196.070,-

- heran. Der Revisionswerber sei vom bis zur Eröffnung des Sanierungsverfahrens am alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer der A GmbH gewesen. Mit Beschluss des Landesgerichtes Leoben vom sei der Sanierungsplan rechtskräftig bestätigt und der Konkurs über das Vermögen der A GmbH aufgehoben worden. Nach Abschluss des Sanierungsverfahrens mit einer Quote von 35 % seien noch aushaftende Abgaben der A GmbH in der Höhe von EUR 504.615,25 uneinbringlich.

Aus dem Vorbringen des Revisionswerbers ergebe sich, dass die Einnahmen aus dem laufenden Geschäftsbetrieb der A GmbH u.a. zur Begleichung von Zug-um-Zug-Geschäften verwendet worden seien und dass die von einem Gesellschafter zugeflossenen Mittel zur Gänze ein anderer Gläubiger erhalten habe, weshalb die Benachteiligung des Abgabengläubigers evident sei. Der Revisionswerber habe es unterlassen, den konkreten Nachweis über die Gläubigergleichbehandlung durch Vorlage von Liquiditätsaufstellungen zu erbringen. Sein Verschulden am Unterbleiben der Abfuhr der Umsatzsteuer habe er in der mündlichen Verhandlung nicht mehr in Abrede gestellt.

Die dagegen erhobene Revision ist unzulässig.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Der Revisionswerber führt zur Zulässigkeit der Revision aus, nach ständiger Rechtsprechung sei die Haftung eines Geschäftsführers ausgeschlossen, wenn Zahlungsschwierigkeiten oder Liquiditätsprobleme der Gesellschaft als Primärschuldnerin vorlägen und der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt werde. Diese Judikatur habe das Bundesfinanzgericht ignoriert. Deshalb liege eine Rechtsfrage von "erheblicher" Bedeutung vor, weil das angefochtene Erkenntnis der bisherigen Rechtsprechung widerspreche.

Damit legt der Revisionswerber indes nicht konkret dar, in welchen Punkten das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche (vgl. den hg. Beschluss vom , Ro 2014/16/0004). Im Gegenteil, die vom Bundesfinanzgericht dargestellte Benachteiligung des Abgabengläubigers wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht bestritten und steht dem vom Revisionswerber angesprochenen Haftungsausschluss im Fall der Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes entgegen.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015160004.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-50504