VwGH 15.09.2016, Ra 2015/15/0024
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte MMag. Maislinger und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bamminger, über die Revision der Q Privatstiftung in H, vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Steuerberater in 1020 Wien, Franzensbrückenstraße 5/DG, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/6100245/2014, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Körperschaftsteuer 2002, betreffend Körperschaftsteuer 2002 sowie betreffend Anspruchszinsen für das Jahr 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Salzburg-Stadt), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Bundesfinanzgericht im fortgesetzten nach dem Ergehen des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2012/15/0168, Verfahren Körperschaftsteuer 2002 fest, wobei es einen nicht erklärten Spekulationsgewinn im Zusammenhang mit dem Verkauf von Aktien berücksichtigte.
2 Das Bundesfinanzgericht ging dabei davon aus, dass die verlängerte Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben gemäß § 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO anzuwenden und somit die Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten sei. Dazu führte es insbesondere aus, dass der Stiftungsvorstand u.a. durch das Unterlassen der vorgeschriebenen Bilanzierung seine gesetzlichen Kernzuständigkeiten nicht wahrgenommen und die steuerliche Vertretung ohne Übermittlung von Bilanzen oder anderer geeigneter Informationen über die abgewickelten Spekulationsgeschäfte mit der Abgabe einer Steuererklärung für das Jahr 2002 beauftragt habe, womit er eine unrichtige Abgabenerklärung bewusst in Kauf genommen habe. Das Unterlassen der Bilanzierung wiege vor dem Hintergrund der außergewöhnlich hohen Aktientransaktionen besonders schwer. Zudem seien im Vorjahr bereits Aktiengeschäfte getätigt worden und auf Basis einer Bilanzierung Einkünfte aus Spekulationsgeschäften erklärt worden. Mit seinem Vorgehen habe der Stiftungsvorstand daher eine Abgabenverkürzung ernstlich für möglich gehalten und sich mit ihr abgefunden und damit ein vorsätzliches Verhalten im Sinne des § 8 Abs. 1 FinStrG gesetzt.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision. 4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Soweit die Revision moniert, dass keine Befragung des Stiftungsvorstandes durchgeführt worden ist, ist sie auf die im fortgesetzten Verfahren von ihr selbst vorgelegte Stellungnahme des Stiftungsvorstandes zu verweisen. Darin hat der Stiftungsvorstand zum fortgesetzten Verfahren und damit vor dem Hintergrund der im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom , 2012/15/0168, aufgeworfenen Fragen hinsichtlich der Verletzung seiner Kernzuständigkeiten als Stiftungsvorstand lediglich auf seine Aussage vor der Finanzstrafbehörde I. Instanz vom verwiesen und ausgeführt, dass er "genauere und zusätzliche Angaben als damals" heute nicht machen könne. Er habe sich ad personam um die steuerliche Seite der Aktiengeschäfte alleine schon wegen seines fehlenden steuerlichen Wissens nicht gekümmert, sondern der fachkundigen Arbeit der renommierten Steuerberatungskanzlei vertraut.
8 Einen Beweisantrag auf Befragung des Stiftungsvorstandes hat die Revisionswerberin nicht gestellt. Sie hat auch selbst kein Vorbringen erstattet, das Anlass dafür böte, das Vorgehen des Stiftungsvorstandes in einem anderen Licht zu sehen. Der bloße Verweis auf unzureichendes steuerliches Wissen lässt es aber - insbesondere angesichts der besonderen Umstände des Revisionsfalles und vor dem Hintergrund der getätigten hohen Aktientransaktionen - nicht als rechtswidrig erkennen, dass das Bundesfinanzgericht bedingten Vorsatz hinsichtlich einer Abgabenverkürzung angenommen hat.
9 In der vorliegenden Revision rügt die Revisionswerberin zwar unterlassene Ermittlungsschritte und Verfahrensfehler des Bundesfinanzgerichts unter ausführlichem Hinweis auf die verfahrensrechtliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, zeigt deren Relevanz aber nicht auf.
10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015150024.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-50492