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VwGH 24.02.2016, Ra 2015/13/0052

VwGH 24.02.2016, Ra 2015/13/0052

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
AVG §33 Abs4;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §62 Abs1;
RS 1
Die in § 26 Abs. 1 VwGG normierte sechswöchige Frist zur Einbringung einer Revision ist nicht erstreckbar. Ein (nach Abweisung des zuvor gestellten Verfahrenshilfeantrages eingebrachter) darauf abzielender Antrag ist unzulässig und hat keinen Einfluss auf den Lauf der Revisionsfrist. Er ist zurückzuweisen.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski sowie MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, in der Revisionssache des Ing. K in W, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/7101800/2013, betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Verlängerung der Revisionsfrist wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Erkenntnis vom wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Finanzamtes vom , mit welchem der Antrag auf Bewilligung einer Nachsicht in Höhe von 2.685,13 EUR abgewiesen worden war, als unbegründet ab. Das Bundesfinanzgericht sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

2 Der Antragsteller beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das genannte Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2015/13/0052-5, wurde dieser Antrag abgewiesen; die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheine aussichtslos. Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller am zugestellt.

3 Mit einem am zur Post gegebenen Schriftsatz beantragt der Antragsteller nunmehr, die Frist (offenbar gemeint: zur Einbringung einer Revision) zu verlängern.

4 Die in § 26 Abs. 1 VwGG (idF vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33) normierte sechswöchige Frist zur Einbringung einer Beschwerde war nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - anders als die Berufungsfrist im Abgabenverfahren - nicht erstreckbar. Ein darauf abzielender Antrag war unzulässig und hatte auch keinen Einfluss auf den Lauf der Beschwerdefrist (vgl. den Beschluss vom , 2013/13/0110, mwN).

5 Gleiches gilt auch für die nunmehrige Frist zur Erhebung einer Revision nach § 26 Abs. 1 VwGG. Gemäß § 62 Abs. 1 VwGG ist auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden. Nach § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Derartige abweichende Regelungen bestehen hier nicht, sodass die Revisionsfrist nicht erstreckbar ist.

6 Der Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einbringung einer Revision war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §33 Abs4;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §62 Abs1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015130052.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-50487