VwGH 16.09.2015, Ra 2015/13/0037
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , Zl. RV/7102543/2015, betreffend Einkommensteuer 2011 und 2012, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Der Revisionswerber ist seinem Vorbringen nach einer von sieben unbeschränkt haftenden Gesellschaftern einer OG und hatte, wie er dem Finanzamt im Zuge einer Vorhaltsbeantwortung mitteilte, "bis zum Jahre 2012 meine Betriebsausgaben aufgrund falscher Informationen mit meiner Einkommensteuererklärung geltend gemacht und nicht der OG als Sonderbetriebsausgaben gemeldet". Die vorliegende, vom Bundesfinanzgericht nicht zugelassene Revision richtet sich gegen das die Jahre 2011 und 2012 betreffende Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes, mit dem die Nichtanerkennung der im Feststellungsverfahren nicht geltend gemachten Ausgaben unter Hinweis auf § 252 Abs. 1 BAO bestätigt wurde.
Die in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) für die Zulässigkeit der Revision lauten:
"Das Rechtsmittel der ordentlichen Revision wurde vom Bundesfinanzgericht nicht zugelassen. Zwar führt das Bundesfinanzgericht zutreffend aus, dass eine hinreichende und übereinstimmende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die in § 192 BAO bzw. § 252 BAO normierte Bindungswirkung existiert, doch besteht eine solche nicht im Hinblick auf das Erfordernis der Parteistellung des Abgabepflichtigen im Grundlagenverfahren (Feststellungsbescheid). Voraussetzung für den Eintritt der Bindungswirkung muss die Möglichkeit des Abgabepflichtigen sein, in einem Mindestmaß an der Entscheidungsfindung des Bescheidadressaten des Grundlagenverfahrens, nämlich der Mitunternehmerschaft, mitwirken zu können. Diese Möglichkeit ist ihm aber dann genommen, wenn er aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Konstruktion des Bescheidadressaten in der Ausübung seiner Rechte derart beschränkt ist, dass ihm im Ergebnis eine solche Mitwirkungsbefugnis und Einflussnahmemöglichkeit gänzlich genommen ist. Es liegt sohin eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, zu der noch keine einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht, weshalb die außerordentliche Revision zulässig ist."
Der Revisionswerber scheint damit nicht das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, sondern deren Uneinheitlichkeit behaupten zu wollen, führt aber keine Beispiele dafür an. Zur geltend gemachten gesellschaftsrechtlichen Beschränkung seiner Mitwirkungsmöglichkeiten legt er in den Revisionsgründen dar, "die selbständige und im Hinblick auf die Anzahl der Gesellschafter auch einzig praktisch durchführbare Vertretungsbefugnis" für die OG komme nur ihrem Prokuristen zu, "den die Gesellschafter als 'Chef' bezeichnen". Der Revisionswerber könne die Gesellschaft "nur gemeinsam mit allen (7) unbeschränkt haftenden Gesellschaftern" vertreten.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Revisionswerber u.a. deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, weil zur Einbringung einer Berufung und nunmehr Beschwerde im Feststellungsverfahren, dessen Ergebnissen er auf Grund der beschriebenen Vertretungsverhältnisse die in § 252 Abs. 1 BAO normierte Wirkung absprechen will, nicht nur die Gesellschaft, sondern gemäß § 246 Abs. 2 iVm § 191 Abs. 3 BAO auch jeder befugt ist, dem im Spruch des Bescheides Einkünfte zugerechnet bzw. nicht zugerechnet werden.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015130037.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-50486