VwGH 22.07.2015, Ra 2015/13/0022
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ebner, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , Zl. RV/7100569/2009, betreffend Aufhebung der Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2005 sowie Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2002 bis 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Im vorliegenden Fall, in dem das Bundesfinanzgericht die Revision unter Hinweis vor allem auf ein einen Bordellbetrieb betreffendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes als nicht zulässig erklärt hat, führt der Revisionswerber zum Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG aus, die von ihm (neben einem "Massageinstitut") geführten "Begleitagenturen" seien anders zu behandeln als Bordelle. In Bezug auf "Zurechnungsfragen im Rahmen von Begleitservices" liege noch keine "leitende Judikaturlinie" vor.
Der Revisionswerber lässt dabei unberücksichtigt, dass der Verwaltungsgerichtshof sich in dem Erkenntnis vom , 2002/13/0199, schon mit der Frage der Leistungszurechnung bei "Begleitagenturen" auseinandergesetzt und die dafür maßgeblichen Kriterien benannt hat. Dass die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes von dieser Rechtsprechung abweiche, wird in den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision (§ 28 Abs. 3 VwGG) nicht behauptet.
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015130022.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-50485