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VwGH 25.02.2015, Ra 2015/13/0001

VwGH 25.02.2015, Ra 2015/13/0001

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer-Jenkins, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , Zl. RV/7103760/2008, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2005 und 2006, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Im vorliegenden Fall war strittig, ob dem Revisionswerber als bilanzierendem Steuerpflichtigem mit Einkünften aus selbständiger Arbeit für die Kalenderjahre 2005 und 2006 die begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne gemäß § 11a EStG 1988 zusteht. Das Bundesfinanzgericht verneinte dies mit der Begründung, das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 151/06, VfSlg 18.030, mit dem die eine Anwendung auf den Revisionswerber ausschließende Wortfolge in der zitierten Bestimmung aufgehoben worden sei, könne für den Revisionswerber in Bezug auf die Veranlagungsjahre 2005 und 2006 noch keine derartige Wirkung entfalten. Es verwies dazu auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes selbst in den Entscheidungsgründen seines Erkenntnisses ("Veranlagung 2007") und auf den Wortlaut des Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG ("Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht"). Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Bundesfinanzgericht für nicht zulässig.

Die Kundmachung des vom Bundesfinanzgericht erwähnten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes erfolgte mit BGBl. I Nr. 3/2007 am . Gemäß Art. 140 Abs. 5 letzter Satz B-VG trat die Aufhebung der für den Revisionswerber nachteiligen Wortfolge daher mit Ablauf dieses Tages in Kraft.

Der Revisionswerber macht nicht geltend, es handle sich um einen Anlassfall im Sinne des Art. 140 Abs. 7 B-VG oder der Verfassungsgerichtshof habe ausgesprochen, die aufgehobene Wortfolge sei auch in anderen Fällen auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände nicht mehr anzuwenden. Er geht auf den diesbezüglichen Inhalt der ihm vom Bundesfinanzgericht vorgehaltenen Verfassungsbestimmung an keiner Stelle der Revision ein, vertritt die Auffassung, es sei nicht klar, ob der Verfassungsgerichtshof bei der Erwähnung einer durch die Aufhebung ermöglichten Inanspruchnahme "im Rahmen der Veranlagung 2007" in den Entscheidungsgründen die Veranlagung "für" das Jahr 2007 gemeint habe, und bringt vor, die vom Verfassungsgerichtshof bereinigte Rechtslage gelte für "alle noch nicht erfolgten Veranlagungen", somit auch für die im Jahr 2008 erfolgten Veranlagungen des Revisionswerbers für die Jahre 2005 und 2006.

Mit diesem zur Begründung und in ähnlicher Form zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Vorbringen wird angesichts des genau gegenteiligen Wortlauts der Verfassungsbestimmung, auf die das Bundesfinanzgericht seine Entscheidung gestützt hat, keine im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage die hg. Beschlüsse vom , Ro 2014/07/0053, und vom , Ra 2014/18/0062). Auch der Sinn der Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes ist klar (vgl. nur den Beginn des Folgesatzes: "Für dieses Jahr").

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015130001.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-50480