VwGH 22.04.2015, Ra 2015/12/0016
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | B-VG Art133 Abs4; VwGG §28 Abs1 Z4; VwGG §28 Abs3; VwGG §30a Abs7; VwGG §34 Abs1; VwGVG 2014 §33; VwRallg; |
RS 1 | Da der angefochtene Beschluss des VwG ausschließlich über die Frage der Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages abgesprochen hat, ohne dass eine Zurückweisung der (dem VwGH vorgelegten) außerordentlichen Revision gegen den Beschluss des VwG vorgenommen worden wäre (vgl. § 30a Abs. 7 erster Satz VwGG), ist eine Rechtsverletzungsmöglichkeit des Revisionswerbers durch den angefochtenen Beschluss des VwG nur in diesem Beschwerdepunkt überhaupt denkmöglich. Daher ist die in der Revision als Zulässigkeitsgrund umschriebene Rechtsfrage, ob die Übermittlung der außerordentlichen Revision gegen diesen Beschluss per Telefax fristwahrend war und ob diese Eingabe (folglich) einem Verbesserungsverfahren zu unterziehen gewesen wäre, nicht geeignet, die Zulässigkeit der vorliegenden Revision zu begründen, weil auch bejahendenfalls eine Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages (dann schon mangels Fristversäumung) nicht in Betracht gekommen wäre. |
Normen | |
RS 2 | Soweit der Revisionswerber als Zulässigkeitsgrund ins Treffen führt, das in seinem Wiedereinsetzungsantrag beschriebene Ereignis habe auch trotz Anwendung der allergrößten Vorsicht von einem äußerst sorgfältigen Rechtsanwalt nicht verhindert werden können, weshalb die in seinem Wiedereinsetzungsantrag geltend gemachten und bescheinigten Gründe "jedenfalls gerechtfertigte Gründe" für seine Bewilligung gebildet hätten, zeigt er keine konkret umschriebene grundsätzliche Rechtsfrage auf. Er verkennt nämlich das Argument des VwG, wonach die im Wiedereinsetzungsantrag behaupteten Umstände betreffend die Unmöglichkeit einer rechtzeitigen Übermittlung der außerordentlichen Revision an das VwG per Post deshalb nicht kausal für die Fristversäumung gewesen sind, weil dem Rechtsanwalt des Revisionswerbers die Übermittlung des Schriftstückes im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs offen gestanden wäre. Dieser Annahme des VwG tritt der Revisionswerber in seinen gesonderten Zulässigkeitsbehauptungen nicht unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens einer grundsätzlichen Rechtsfrage konkret entgegen. Wohl verweist er auf die inhaltlichen Ausführungen seiner Revision (vgl B , Ra 2015/06/0003). Dem ist - neben der Unzulässigkeit des diesbezüglichen Verweises aus prozessualer Sicht - insbesondere entgegenzuhalten, dass eine Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages jedenfalls eine Fristversäumung vorausgesetzt hätte. Eine solche läge wiederum nur unter der rechtlichen Annahme vor, dass die Übermittlung der außerordentlichen Revision per Fax nicht fristwahrend war. Unter dieser Annahme wäre freilich den vom Revisionswerber zugunsten der Übermittlung per Telefax ins Treffen geführten Zweckmäßigkeitsargumenten (im Hinblick auf eine dann vorliegende rechtliche Untauglichkeit einer solchen Übermittlung zur Fristwahrung) der Boden entzogen. Vielmehr hätte dann eine - auch in der Revision nicht als technisch ausgeschlossen bezeichnete - Übermittlung im elektronischen Rechtsverkehr jedenfalls versucht werden müssen. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, über die außerordentliche Revision des Ing. AM in S, vertreten durch Dr. Georg Lehner, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Südtirolerstraße 12a, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom , Zl. W122 2000627- 3/2E, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision i.A. Einstellung eines Säumnisbeschwerdeverfahrens (vor dem Bundesverwaltungsgericht belangte Behörde: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), den Beschluss
Spruch
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Er stellte am an seine frühere Dienstbehörde, den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, einen Antrag auf Bescheiderlassung i.A. Rückzahlung vorgeschriebener Pensionsbeiträge.
Mit seiner am zur Post gegebenen, an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Säumnisbeschwerde, welche zur hg. Zl. 2013/12/0226 protokolliert wurde, machte er eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Dienstbehörde in Ansehung dieses Antrages geltend.
Mit Beschluss vom übermittelte der Verwaltungsgerichtshof diese Säumnisbeschwerde gemäß § 5 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, an das Bundesverwaltungsgericht.
Infolge eines vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erlassenen Bescheides vom stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom das bei ihm anhängige Verfahren über diese Säumnisbeschwerde gemäß § 16 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, ein.
Es sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
Nach der Aktenlage erfolgte die Zustellung dieses Beschlusses
an den Revisionswerber am .
Am langte beim Bundesverwaltungsgericht ein
Telefax, beinhaltend eine außerordentliche Revision des anwaltlich vertretenen Revisionswerbers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom ein.
Mit Vorlagebericht vom legte das Bundesverwaltungsgericht diese Eingabe dem Verwaltungsgerichtshof vor, wo sie zur hg. Zl. Ra 2014/12/0019 protokolliert wurde.
Mit seiner an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Eingabe vom beantragte der Revisionswerber, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen den Beschluss vom zu bewilligen, wobei die außerordentliche Revision dem Antrag beigeschlossen wurde.
Als Wiedereinsetzungsgrund machte der Revisionswerber geltend, sein anwaltlicher Vertreter habe die in Rede stehende außerordentliche Revision am auf postalischem Wege an das Bundesverwaltungsgericht übermitteln wollen. Er habe in diesem Zusammenhang alle Sorgfaltsvorkehrungen getroffen, um eine rechtzeitige postalische Übermittlung sicherzustellen (wird im Antrag näher ausgeführt). Durch ein Versehen seiner sonst verlässlichen Kanzleikraft sei das Kuvert jedoch in der Kanzlei des Rechtsvertreters des Revisionswerbers in Verstoß geraten und daher nicht - wie vorgesehen - am Nachmittag des zur Post gebracht worden. In der Nacht des habe der anwaltliche Vertreter des Revisionswerbers zufällig die in Verstoß geratene zur Postaufgabe bestimmte Sendung vorgefunden, worauf er sie zwischen 23.19 Uhr und 23.24 Uhr per Telefax an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt habe.
Diesen Wiedereinsetzungsantrag samt der damit verbundenen außerordentlichen Revision gegen den Beschluss vom legte das Bundesverwaltungsgericht am dem Verwaltungsgerichtshof zu der zuletzt zitierten Geschäftszahl vor.
Mit Berichterverfügung vom übermittelte der Verwaltungsgerichtshof den in Rede stehenden Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 46 Abs. 3 VwGG dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom wurde dem Wiedereinsetzungsantrag des Revisionswerbers gemäß § 46 Abs. 3 VwGG nicht stattgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
In der Begründung dieses Beschlusses vertrat das Bundesverwaltungsgericht einerseits die Rechtsauffassung, dass die Übermittlung der außerordentlichen Revision per Fax am aus dem Grunde des § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwGelektronischer-Verkehr-Verordnung idF BGBl. II Nr. 515/2013 (im Folgenden: BVwG-EVV) mangels Zulässigkeit der Eingabeform nicht fristwahrend gewesen sei. Die vom Revisionswerber als Wiedereinsetzungsgrund ins Treffen geführten Hindernisse an einer rechtzeitigen postalischen Übermittlung der außerordentlichen Revision seien nicht kausal für die Fristversäumnis, zumal es dem anwaltlichen Vertreter des Revisionswerbers nach Entdecken des zunächst in Verstoß geratenen Schriftstückes offen gestanden wäre, den Schriftsatz - wie in § 1 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 BVwG-EVV vorgesehen - im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs einzubringen anstatt sich der unzulässigen Form der Übermittlung per Telefax zu bedienen. Hinweise auf das Fehlen technischer Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für den Rechtsanwalt des Revisionswerbers enthalte der Wiedereinsetzungsantrag nicht.
Das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage verneinte das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf den hg. Beschluss vom , Zl. Fr 2014/18/0033, und auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/06/0156.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die außerordentliche Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Revisionswerber erachtet sich in seinem subjektiven Recht auf Stattgabe seines Wiedereinsetzungsantrages vom , sowie auf ordnungsgemäße Behandlung seiner am erhobenen und am verbesserten außerordentlichen Revision verletzt.
In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass eine Rechtsverletzungsmöglichkeit des Revisionswerbers durch den angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes nur in dem erstgenannten Beschwerdepunkt überhaupt denkmöglich ist, zumal der angefochtene Beschluss ausschließlich über die Frage der Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages abgesprochen hat, ohne dass eine Zurückweisung der (dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten) außerordentlichen Revision gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom vorgenommen worden wäre (vgl. in diesem Zusammenhang auch § 30a Abs. 7 erster Satz VwGG). Da nur der Spruch des angefochtenen Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes (Nichtstattgebung der Wiedereinsetzung) rechtskraftfähig ist, nicht aber die in der Begründung dieses Beschlusses enthaltenen Ausführungen zur Frage der Fristwahrung der Übermittlung der außerordentlichen Revision gegen den Beschluss vom per Telefax am , besteht keine Möglichkeit einer Rechtsverletzung des Revisionswerbers in dem von ihm zweitgenannten Beschwerdepunkt durch diesen Beschluss. Die Frage, ob seine zur hg. Zl. Ra 2014/12/0019 protokollierte außerordentliche Revision gegen den Beschluss vom in Ermangelung der Stattgebung einer Wiedereinsetzung rechtzeitig bzw. zulässig ist, wird vom Verwaltungsgerichtshof in dem dort anhängigen Verfahren zu entscheiden sein.
Dies vorausgesetzt erweist sich die außerordentliche Revision als unzulässig:
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen zur Rechtsverletzungsmöglichkeit ist die in der vorliegenden Revision als Zulässigkeitsgrund umschriebene Rechtsfrage, ob die Übermittlung der außerordentlichen Revision gegen den Beschluss vom per Telefax am fristwahrend war und ob diese Eingabe (folglich) einem Verbesserungsverfahren zu unterziehen gewesen wäre, nicht geeignet, die Zulässigkeit der vorliegenden Revision zu begründen, weil auch bejahendenfalls eine Bewilligung des in Rede stehenden Wiedereinsetzungsantrages (dann schon mangels Fristversäumung) nicht in Betracht gekommen wäre.
Soweit der Revisionswerber als Zulässigkeitsgrund ins Treffen führt, das in seinem Wiedereinsetzungsantrag beschriebene Ereignis habe auch trotz Anwendung der allergrößten Vorsicht von einem äußerst sorgfältigen Rechtsanwalt nicht verhindert werden können, weshalb die in seinem Wiedereinsetzungsantrag geltend gemachten und bescheinigten Gründe "jedenfalls gerechtfertigte Gründe" für seine Bewilligung gebildet hätten, zeigt er keine konkret umschriebene grundsätzliche Rechtsfrage auf. Er verkennt nämlich offenbar das Argument des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach die im Wiedereinsetzungsantrag behaupteten Umstände betreffend die Unmöglichkeit einer rechtzeitigen Übermittlung der außerordentlichen Revision an das Bundesverwaltungsgericht per Post deshalb nicht kausal für die Fristversäumung gewesen seien, weil dem Rechtsanwalt des Revisionswerbers die Übermittlung des Schriftstückes im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs offen gestanden wäre.
Dieser Annahme des Bundesverwaltungsgerichtes tritt der Revisionswerber in seinen gesonderten Zulässigkeitsbehauptungen nicht unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens einer grundsätzlichen Rechtsfrage konkret entgegen.
Wohl verweist der Revisionswerber in seinen Zulässigkeitsbehauptungen auf die inhaltlichen Ausführungen seiner Revision (zur Untauglichkeit eines solchen Verweises vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. Ra 2015/06/0003), wo er u. a. die Auffassung vertritt, es sei ihm keinesfalls vorzuwerfen gewesen, wenn er - in Anbetracht des Umstandes, dass ihm nur mehr sehr wenig Zeit zur Verfügung gestanden sei - die technisch weitaus sicherere Möglichkeit der Faxzustellung gewählt habe, anstatt die "im absoluten Anfangsstadium befindliche, mehrmals verschobene und bekanntermaßen zum damaligen Zeitpunkt äußerst fehleranfällige und wenig zuverlässige Möglichkeit der Übermittlung im elektronischen Rechtsverkehr".
Dem ist - neben der Unzulässigkeit des diesbezüglichen Verweises aus prozessualer Sicht - insbesondere entgegenzuhalten, dass - wie oben bereits ausgeführt - eine Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages jedenfalls eine Fristversäumung vorausgesetzt hätte. Eine solche läge wiederum nur unter der rechtlichen Annahme vor, dass die Übermittlung der außerordentlichen Revision per Fax nicht fristwahrend war. Unter dieser Annahme wäre freilich den vom Revisionswerber zugunsten der Übermittlung per Telefax ins Treffen geführten Zweckmäßigkeitsargumenten (im Hinblick auf eine dann vorliegende rechtliche Untauglichkeit einer solchen Übermittlung zur Fristwahrung) der Boden entzogen. Vielmehr hätte dann eine - auch in der Revision nicht als technisch ausgeschlossen bezeichnete - Übermittlung im elektronischen Rechtsverkehr jedenfalls versucht werden müssen. Schließlich hat der Revisionswerber in seinem Wiedereinsetzungsantrag vom einen Irrtum über die Eignung der Übermittlung der außerordentlichen Revision per Telefax zur Fristwahrung als Wiedereinsetzungsgrund nicht ins Treffen geführt hat, sodass das Bundesverwaltungsgericht auf diese Frage zu Recht nicht eingegangen ist.
Die Revision eignet sich sohin wegen Nichtvorliegens der Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung, weshalb die gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | B-VG Art133 Abs4; VwGG §28 Abs1 Z4; VwGG §28 Abs3; VwGG §30a Abs7; VwGG §34 Abs1; VwGVG 2014 §33; VwRallg; |
Schlagworte | Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015120016.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-50472