VwGH 12.06.2015, Ra 2015/11/0043
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, vertreten durch Dr. Bernhard Kettl, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 1, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom , Zl. LVwG-650291/10/Sch/SA, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, erhobenen Revision (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn) die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gegen das oben genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem die Lenkberechtigung des Revisionswerbers entzogen wurde, erhob dieser Revision, welche mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
Dieser Antrag ist gemäß § 30 Abs. 2 VwGG schon deshalb abzuweisen, weil nicht ansatzweise konkret vorgebracht wird, aus welchen Gründen für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd. § 30 Abs. 2 VwGG vorliegt.
Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fällen, in denen sich die Revision gegen eine Entziehungsmaßnahme nach dem FSG richtet, eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht in Betracht, weil einem solchen Ausspruch zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen würden (vgl. hiezu etwa den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2008/11/0048 mwN.).
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungsdatum:
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom , Zl. LVwG-650291/10/Sch/SA, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen, Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom , mit welchem ihm die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, C, B+E, C1+E, C+E und F wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von 15 Monaten, gerechnet ab , entzogen sowie eine Nachschulung, eine verkehrspsychologische und eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet wurde, gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG abgewiesen. Unter einem wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
Das Verwaltungsgericht legte seinem Erkenntnis zugrunde, dass dem Revisionswerber bereits im Jahr 2013 "wegen einer Alkofahrt" die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat entzogen worden sei und er, wie sich aus einem mittlerweile rechtskräftigen Straferkenntnis (die dagegen erhobene Beschwerde sei vom Verwaltungsgericht mit Erkenntnis vom abgewiesen worden) ergebe, am "Vorfallstag" () zweimal eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen habe (zweimaliges Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,27 und 2,62 Promille). Bei einer dieser Fahrten habe der Revisionswerber überdies einen Verkehrsunfall verschuldet. An das rechtskräftige Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes hinsichtlich der Bestrafung sei dieses, weil § 26 Abs. 2 FSG auf Übertretungen der StVO 1960 abstelle, auch im Entziehungsverfahren gebunden.
2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
2.2.1. Die oben genannten Sachverhaltsannahmen werden in der Revision nicht bestritten. Die Revision wendet sich primär gegen die der rechtskräftigen Bestrafung zugrundeliegenden Feststellungen, Ausführungen zum FSG fehlen.
2.2.2. An das unstrittig rechtskräftige Straferkenntnis der belangten Behörde hinsichtlich des Vorliegens von zwei Übertretungen nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 war das Verwaltungsgericht, wie dieses zutreffend erkannte, gebunden (vgl. die hg. ständige Rechtsprechung, z.B. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2009/11/0023, vom , Zl. 2013/11/0015, und vom , Zl. Ra 2014/11/0027, jeweils mwN.).
In der Revision wird vor dem Hintergrund des Umstands, dass schon wegen der beiden Übertretungen nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 eine Entziehung für mindestens 12 Monate auszusprechen war (vgl. § 26 Abs. 2 Z. 2 FSG; vgl. auch das bereits erwähnte hg. Erkenntnis Zl. 2009/11/0023), dem Revisionswerber schon einmal wegen eines Alkoholdeliktes die Lenkberechtigung entzogen worden war und am "Vorfallstag" auch ein Verkehrsunfall verschuldet wurde, nichts vorgebracht, woraus sich ergäbe, dass die Entscheidung über die Revision von der Beantwortung einer Frage abhinge, der iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Revision zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | FSG 1997; VwGG §30 Abs2; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015110043.L00.1 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-50463