VwGH 10.06.2015, Ra 2015/11/0030
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | AVRAG 1993 §7i Abs3; KollV Bauindustrie Baugewerbe §5 I Z15; |
RS 1 | Gemäß § 5 I. der Allgemeinen Bestimmungen Z. 15 des Kollektivvertrags für Bauindustrie und Baugewerbe haben Arbeitnehmer, die zu Arbeiten herangezogen werden, welche einem erlernten Beruf entsprechen, für die Dauer dieser Beschäftigung, wenn ihre Arbeit der eines Facharbeiters gleichkommt, Anspruch auf den Lohn des Facharbeiters (Hinweis E vom , 2012/11/0178). Für die kollektivvertragliche Einstufung kommt es somit auf den Inhalt der Tätigkeit an. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Revision des ES in I, vertreten durch Dr. Reinhold Gsöllpointner und Dr. Robert Pirker, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hellbrunnerstraße 7a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom , Zl. LVwG- 7/147/11-2015, betreffend Übertretungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom , mit welchem der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde teilweise Folge gegeben wurde, wurde der Revisionswerber nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das nach § 9 VStG zur Vertretung nach außen befugtes Organ der t-GmbH mit näher genanntem Sitz in Salzburg zu verantworten, dass die Gesellschaft als Arbeitgeberin fünf näher genannte Arbeiter beschäftige oder beschäftigt habe, ohne ihnen zumindest den nach dem Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zu leisten. Nach Einstufung anlässlich der Kontrollen vom 19. und durch ein Kontrollorgan der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse sei auf alle fünf Arbeiter als Facharbeiter der Kollektivvertrag Baugewerbe und Bauindustrie anzuwenden und gebühre allen Arbeitern demnach ein Bruttostundenlohn von EUR 12,00. Nach Kontrolle der Lohnunterlagen sei festgestellt worden, dass bei einem Arbeiter eine Unterentlohnung von 14,9 %, bei den übrigen Arbeitern eine Unterentlohnung von 7 % vorliege.
Der Revisionswerber habe dadurch Übertretungen gemäß § 7i Abs. 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) iVm. dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz begangen, weshalb über ihn Verwaltungsstrafen in der Höhe von EUR 500,-- bis 1.500,-- (insgesamt 3.500,--) verhängt würden.
Unter einem wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
2.2. Sofern die Revision zur Zulässigkeit vorbringt, bei den in Rede stehenden Arbeitern handle es sich um deutsche Staatsangehörige, die ihre Ausbildung in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik absolviert und keinen Antrag auf Gleichstellung ihrer Lehrabschlüsse in Österreich gestellt hätten, weshalb davon auszugehen sei, dass sie als ungelernte Arbeiter einzustufen seien, ist Folgendes zu entgegnen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom , Zl. 2012/11/0178, dargelegt hat, haben gemäß § 5 I. der Allgemeinen Bestimmungen Z. 15 des Kollektivvertrags für Bauindustrie und Baugewerbe Arbeitnehmer, die zu Arbeiten herangezogen werden, welche einem erlernten Beruf entsprechen, für die Dauer dieser Beschäftigung, wenn ihre Arbeit der eines Facharbeiters gleichkommt, Anspruch auf den Lohn des Facharbeiters. Für die kollektivvertragliche Einstufung kommt es somit entgegen dem Revisionsvorbringen auf den Inhalt der Tätigkeit an. Ein Abweichen von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt daher nicht vor.
2.2. Soweit die Revision die unterlassene Einvernahme der gegenständlichen Arbeiter oder die des Revisionswerbers rügt, ist darin, angesichts der von den unstrittig der deutschen Sprache mächtigen Arbeitern bei der Kontrolle unterfertigten Baustellenprotokollen, auf denen sie angegeben hatten, als gelernte Maurer tätig zu sein, kein relevanter Verfahrensfehler zu erblicken. Der Revisionswerber hat im Verfahren nicht konkret behauptet, dass die Arbeiter keine gelernten Maurertätigkeiten auf den Baustellen ausgeführt hätten und auch nicht mit konkretem Vorbringen die Richtigkeit der von den Arbeitern unterfertigten Baustellenprotokolle, auf denen ihre Tätigkeit zumindest als die eines gelernten Maurers ausgewiesen ist, bestritten.
2.3. Da in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukäme, hat der erkennende Senat beschlossen, die Revision zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | AVRAG 1993 §7i Abs3; KollV Bauindustrie Baugewerbe §5 I Z15; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015110030.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-50461