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VwGH 28.10.2015, Ra 2015/10/0102

VwGH 28.10.2015, Ra 2015/10/0102

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
AVG §38;
VwGG §25a Abs3 impl;
VwGVG 2014 §17;
RS 1
Eine Aussetzungsentscheidung gemäß § 17 VwGVG 2014 iVm § 38 AVG ist keine bloß verfahrensleitende Entscheidung iSd § 25a Abs. 3 VwGG, gegen welche eine abgesonderte Revision (von vornherein) nicht zulässig wäre (vgl. (vgl. E , Ra 2015/10/0023, 0024; B , Ro 2014/05/0089).
Normen
AVG §38;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
RS 2
Gegen eine Aussetzungsentscheidung ist eine Revision nur im Fall einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wobei eine außerordentliche Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird (vgl. E , Ra 2015/10/0023, 0024).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, in der Revisionssache der "B Apotheke" KG in L, vertreten durch Mag. Klaus Übermaßer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Hafnerstraße 11, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom , Zlen. LVwG-050039/16/Gf/Mu, LVwG-050040/15/Gf/Mu, betreffend Aussetzung des Verfahrens i.A. des Apothekengesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Linz-Land; mitbeteiligte Parteien: 1. G M in L, vertreten durch Dr. Wolfgang Völkl, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Nußdorfer Straße 10- 12; 2. J OHG in L, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit Bescheid vom  gab die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) einem Antrag der revisionswerbenden Partei auf Bewilligung der Erweiterung des mit Bescheid vom  genehmigten Standortes der "B Apotheke" in L statt und legte den künftigen Standort der "B Apotheke" auf näher beschriebene Weise fest, wobei unter anderem Einsprüche der mitbeteiligten Parteien als unbegründet abgewiesen wurden.

Gegen diesen Bescheid erhoben die mitbeteiligten Parteien Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Mit dem mit der vorliegenden außerordentlichen Revision angefochtenen Beschluss vom setzte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich das Beschwerdeverfahren - neuerlich (nachdem ein erster derartiger Beschluss vom  mit hg. Erkenntnis vom , Zlen. Ra 2015/10/0023, 0024, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden war) - gemäß § 17 VwGVG iVm "den §§ 38 und 38a AVG" bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des EuGH in einem bestimmten weiteren Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich aus und erklärte eine ordentliche Revision gegen diesen Beschluss gemäß § 25a Abs. 1 VwGG für nicht zulässig.

Anders als in dem im ersten Rechtsgang ergangenen Beschluss vom legte das Verwaltungsgericht in der Begründung des angefochtenen Beschlusses die von ihm bei Ausübung des in § 38 AVG eingeräumten Ermessens vorgenommene Interessenabwägung dar (vgl. zu diesem Begründungserfordernis Punkt II.4. des Erkenntnisses zu den Zlen. Ra 2015/10/0023, 0024, mwN).

2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

3. Zur Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revision bringt die revisionswerbende Partei lediglich vor, nach dem angeführten Erkenntnis zu den Zlen. Ra 2015/10/0023, 0024, unterliege eine "gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 38 AVG ergangene

Aussetzungsentscheidung ... nicht dem Revisionsausschluss". Das

Verwaltungsgericht habe diese höchstgerichtliche Judikatur, indem es die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gegen den angefochtenen Beschluss verneint habe, ignoriert, weshalb "weitere Ausführungen zur Zulässigkeit gegenständlicher a.o. Revision an den VwGH entbehrlich" erschienen.

4. Damit wird eine Zulässigkeit der Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG allerdings nicht dargetan:

In der von der revisionswerbenden Partei hervorgehobenen Passage des Erkenntnisses zu den Zlen. Ra 2015/10/0023, 0024 (Punkt II.1.), hat der Verwaltungsgerichtshof lediglich darauf hingewiesen, dass eine Aussetzungsentscheidung gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG - wie etwa auch der nunmehr angefochtene Beschluss - keine bloß verfahrensleitende Entscheidung im Sinn des § 25a Abs. 3 VwGG ist, gegen welche eine abgesonderte Revision (von vornherein) nicht zulässig wäre (vgl. dazu mit ausführlicher Begründung den hg. Beschluss vom , Zl. Ro 2014/05/0089).

Ungeachtet dessen ist - wie auch aus dem Erkenntnis zu den Zlen. Ra 2015/10/0023, 0024, hervorgeht - auch gegen eine Aussetzungsentscheidung eine Revision nur im Fall einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wobei eine außerordentliche Revision - wie die vorliegende - gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Da die vorliegende außerordentliche Revision derartige Zulassungsausführungen nicht enthält, war sie zurückzuweisen.

Wien, am 

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §38;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §25a Abs3 impl;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015100102.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-50453