VwGH 28.10.2015, Ra 2015/10/0099
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | VwGG §14 Abs2; VwGG §34 Abs1; VwGG §61; |
RS 1 | Das Gesetz räumt gegen den - gemäß § 14 Abs. 2 VwGG durch den Berichter zu fassenden - Beschluss über die Versagung von Verfahrenshilfe ein Rechtsmittel nicht ein. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2015/16/0027 B RS 1 |
Normen | |
RS 1 | Die vom Antragsteller in seiner Eingabe genannten § 8 VwGVG 2014 und Art 130 B-VG regeln die Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Einen derartigen Rechtsbehelf in Bezug auf eine behauptete Untätigkeit des VwGH sieht das Gesetz nicht vor. Die als "Beschwerde gemäß § 8 VwGVG" bezeichnete Eingabe des Antragstellers war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen. |
Entscheidungstext
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2015/10/0101
Ra 2015/10/0100
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die als "außerordentliche Revision" bezeichnete Eingabe des N S in B, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , betreffend Versagung von Verfahrenshilfe in einer Mindestsicherungsangelegenheit, den Beschluss efasst:
Spruch
Die als "außerordentliche Revision" bezeichnete Eingabe wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zlen. Ra 2015/10/0099 bis 0101, wurden die Anträge des nunmehrigen Antragstellers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von außerordentlichen Revisionen gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom , Zlen. LVwG 80.35-1363/2015-9, LVwG 80.35- 1364/2015-6 und LVwG 94.35-3862/2014-19 abgewiesen.
Mit am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangter Eingabe vom erhob der Antragsteller gegen den zitierten Beschluss vom "das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision".
Die Eingabe ist nicht zulässig:
Das Gesetz räumt gegen den - gemäß § 14 Abs. 2 VwGG durch den Berichter zu fassenden - Beschluss über die Versagung von Verfahrenshilfe ein Rechtsmittel nicht ein.
Die mit Eingabe vom erhobene "außerordentliche Revision" gegen den Beschluss vom war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen (vgl. die hg. Beschlüsse vom , Zl. Ra 2015/16/0027, vom , Zl. Ra 2014/03/0010, und vom , Zl. Ra 2014/02/0001).
Da gegen den Beschluss über die Versagung von Verfahrenshilfe ein Rechtsmittel unzulässig ist, erübrigte sich ein Verbesserungsauftrag.
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungsdatum:
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2015/10/0101
Ra 2015/10/0100
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die als "Beschwerde gemäß § 8 VwGVG" bezeichnete Eingabe des N S in B, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die als "Beschwerde gemäß § 8 VwGVG" bezeichnete Eingabe wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom wurde eine als "außerordentliche Revision" bezeichnete Eingabe des Antragstellers als unzulässig zurückgewiesen.
2 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom wurde eine als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe des Antragstellers vom als unzulässig zurückgewiesen.
3 Drei Versuche, den zuletzt genannten Beschluss dem Antragsteller an der von ihm bekanntgegebenen Adresse zuzustellen, schlugen fehl, da sich der Antragsteller nach Mitteilung des Zustellers "im Ausland auf Urlaub" befand.
4 Mit am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangter Eingabe vom erhob der Antragsteller in Bezug auf seine mit Schreiben vom beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Eingabe "Beschwerde gemäß § 8 VwGVG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 B-VG", dies mit der Behauptung, dass "die Behörde die Sache nicht innerhalb von 6 Monaten entschieden" habe.
5 Die Eingabe ist nicht zulässig:
6 Nach Art. 133 Abs. 1 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über 1. Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit, 2. Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht und 3. Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof. Nach Art. 133 Abs. 2 B-VG können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über Anträge eines ordentlichen Gerichtes auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides oder eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes vorgesehen werden.
7 Die vom Antragsteller in seiner Eingabe genannten Normen regeln die Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Einen derartigen Rechtsbehelf in Bezug auf eine behauptete Untätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes sieht das Gesetz nicht vor.
8 Die als "Beschwerde gemäß § 8 VwGVG" bezeichnete Eingabe des Antragstellers vom war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungsdatum:
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2015/10/0101
Ra 2015/10/0100
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Uhlir, über die als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe des N S in B, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , den Beschluss gefasst:
Spruch
Die als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom wurde eine als "Beschwerde gemäß § 8 VwGVG" bezeichnete Eingabe des Antragstellers als unzulässig zurückgewiesen.
2 Mit am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangter Eingabe vom erhob der Antragsteller "Beschwerde" gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom .
3 Die Eingabe ist nicht zulässig:
4 Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes sieht das Gesetz generell kein Rechtsmittel vor. Die mit Eingabe vom erhobene "Beschwerde" gegen den Beschluss vom war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen (vgl. den - den Antragsteller betreffenden - hg. Beschluss vom , Zl. Ra 2015/10/0099 bis 0101, mwN).
5 Der Antragsteller wird unter Verweis auf den zuletzt genannten Beschluss darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Eingaben, die sich als Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes darstellen, nunmehr ohne Bearbeitung zu den Akten genommen werden.
6 Der Antragsteller wird zudem auf die gemäß § 62 VwGG auch für den Verwaltungsgerichtshof maßgebliche Regelung des § 35 AVG hingewiesen, wonach der Verwaltungsgerichtshof gegen Personen, die offenbar mutwillig seine Tätigkeit in Anspruch nehmen, eine Mutwillensstrafe bis EUR 726 verhängen kann (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. Ro 2016/03/0030, mwN).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | VwGG §14 Abs2; VwGG §34 Abs1; VwGG §61; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015100099.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-50452