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VwGH 11.08.2015, Ra 2015/10/0071

VwGH 11.08.2015, Ra 2015/10/0071

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
ABGB §1332;
VwGG §25a Abs5 idF 2013/I/033;
VwGG §46 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGVG 2014 §30;
VwRallg;
RS 1
Die Unkenntnis einer neuen Gesetzeslage durch einen beruflichen Parteienvertreter stellt keinen minderen Grad des Versehens dar, weil vor allem eine rezente Änderung der Rechtslage besondere Aufmerksamkeit verdient (vgl. B , Ra 2014/08/0001).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/02/0013 B RS 2

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision des P H in Innsbruck, vertreten durch Dr. Josef-M. Danler, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Wilhelm Greil-Straße 9, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom , Zl. W129 2000667- 1/12E, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung einer Revision (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Rektor der Universität Innsbruck), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom wurde ein Antrag des Revisionswerbers auf Erlassung eines Bescheides i.A. des Universitätsgesetzes 2002 zurückgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom ablehnte und die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Dieser Beschluss wurde dem Revisionsvertreter elektronisch übermittelt und am (elektronisch) hinterlegt.

Die dagegen direkt beim Verwaltungsgerichtshof mittels elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) am eingebrachte (ordentliche) Revision wurde mit verfahrensleitender Anordnung vom gemäß § 25a Abs. 5 VwGG an das zuständige Bundesverwaltungsgericht übermittelt und noch am selben Tag abgefertigt (zur Post gegeben). Nach Ausweis der vorgelegten Akten langte die Revision am beim Bundesverwaltungsgericht ein.

3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom wurde die Revision gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 26 Abs. 4 VwGG als verspätet zurückgewiesen.

4. Mit Schriftsatz vom beantragte der Revisionswerber, das Bundesverwaltungsgericht möge ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist bewilligen, und brachte darin im Kern vor, die Formulierung des Art. 144 Abs. 3 B-VG sei "derart irreführend", dass dem Revisionsvertreter kein Vorwurf gemacht werden könne, wenn er davon ausgegangen sei, dass nach Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof alle weiteren Schriftsätze im Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen seien.

Zugleich führte der Revisionswerber die Revision noch einmal aus.

5. Mit dem mit der vorliegenden Revision angefochtenen Beschluss vom wies das Bundesverwaltungsgericht (unter Spruchpunkt A) den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 VwGG ab (Punkt 1.) und die mit dem Wiedereinsetzungsantrag neuerlich eingebrachte Revision gemäß § 30a Abs. 1 VwGG zurück (Punkt 2.). Weiters erklärte das Bundesverwaltungsgericht (unter Spruchpunkt B) eine Revision gegen diesen Beschluss für nicht zulässig.

Die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages beantragte das Bundesverwaltungsgericht im Kern damit, dass die Unkenntnis der Gesetzeslage bei einem beruflichen Parteienvertreter keinen minderen Grad des Versehens darstelle, insbesondere weil eine rezente Änderung der Rechtslage besondere Aufmerksamkeit verdiene (Hinweis auf den hg. Beschluss vom , Zl. Ra 2014/02/0013). Zum Zeitpunkt der Abtretungsentscheidung des Verfassungsgerichtshofs sei bereits Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hinsichtlich der Einbringung einer Revision bei einer (un)zuständigen Stelle vorhanden gewesen.

Die Nichtzulassung der ordentlichen Revision begründetet das Bundesverwaltungsgericht damit, dass die angefochtene Entscheidung der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folge; es seien auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.

6. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7. Mit den Zulassungsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision wird eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dargetan:

So hat das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss in Übereinstimmung mit der hg. Rechtsprechung ausgeführt, dass die Unkenntnis einer neuen Gesetzeslage durch einen beruflichen Parteienvertreter keinen minderen Grad des Versehens (im Sinn des § 46 Abs. 1 VwGG) darstellt, weil vor allem eine rezente Änderung der Rechtslage besondere Aufmerksamkeit verdient (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom , Zl. Ra 2014/02/0013, sowie vom , Zl. Ra 2014/08/0001). Zur Frage der Einbringung einer Revision nach vorher erfolgter Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG bestand - worauf der angefochtene Beschluss zutreffend hinweist - zum Zeitpunkt der Erlassung der vorliegenden Abtretungsentscheidung, die dem Revisionsvertreter am elektronisch zugestellt wurde, bereits eine ständige hg. Rechtsprechung (vgl. die Beschlüsse vom , Zl. Ro 2014/10/0105, vom , Zl. Ra 2014/02/0083, sowie vom , Zl. Ra 2014/02/0161).

8. Der mit der vorliegenden außerordentlichen Revision bekämpfte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts steht somit im Einklang mit der hg. Rechtsprechung, weshalb die Revision zurückzuweisen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
ABGB §1332;
VwGG §25a Abs5 idF 2013/I/033;
VwGG §46 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGVG 2014 §30;
VwRallg;
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015100071.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-50450