VwGH 11.08.2015, Ra 2015/10/0069
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Der klare Wortlaut des § 69 Abs. 2 AVG schließt es aus, die objektive Befristung des Wiederaufnahmeantrages mit drei Jahren von einem anderen Zeitpunkt zu berechnen als jenem, in welchem der das wiederaufzunehmende Verfahren abschließende Bescheid erlassen wurde. Wird der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht innerhalb der im Gesetz bestimmten Frist gestellt, so ist er als verspätet zurückzuweisen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2004/07/0015 E RS 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision 1. der K GmbH und 2. des E P, beide in Zell am See, beide vertreten durch die Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in 5700 Zell am See, Salzachtal-Bundesstraße 13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom , Zl. LVwG- 1/290/2-2015, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens i.A. des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
In der vorliegenden außerordentlichen Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat, schließt es der klare Wortlaut des § 69 Abs. 2 (dritter Satz) AVG aus, die objektive Befristung des Wiederaufnahmeantrages mit drei Jahren von einem anderen Zeitpunkt zu berechnen als jenem, in welchem der das wiederaufzunehmende Verfahren abschließende Bescheid erlassen wurde (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2013/05/0211, sowie vom , Zl. 2006/04/0153, jeweils mit Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/07/0015).
Der Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , auf den sich der vorliegend zurückgewiesene Wiederaufnahmeantrag der revisionswerbenden Parteien vom bezieht, wurde den revisionswerbenden Parteien unstrittig am zugestellt. Das Verwaltungsgericht hat somit den Wiedereinsetzungsantrag zu Recht im Beschwerdeverfahren als verspätet zurückgewiesen.
Auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die gegen den Bescheid vom erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof kommt es in diesem Zusammenhang ebensowenig an wie auf die mit hg. Beschluss vom , Zl. AW 2009/10/0030, erfolgte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. in diesem Zusammenhang wiederum das hg. Erkenntnis zur Zl. 2004/07/0015).
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
Schlagworte | Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015100069.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-50449