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VwGH 25.01.2016, Ra 2015/09/0136

VwGH 25.01.2016, Ra 2015/09/0136

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
DMSG 1923 §1;
DMSG 1923 §3;
VwRallg;
RS 1
Der Bescheid aus dem Jahr 1939 stellte rechtskräftig gemäß § 3 DMSG 1923 fest, dass das verfahrensgegenständliche Objekt als ein Denkmal zu betrachten ist, an dessen Erhaltung ein öffentliches Interesse iSd § 1 des zitierten Gesetzes besteht. Der Revisionswerber zeigt keinen Grund auf, warum die Weitergeltung des auf Basis dieses Gesetzes rechtskräftig erlassenen Bescheides zweifelhaft sein sollte. Die bloß pauschale Berufung auf die "Nazidiktatur" reicht dazu jedenfalls nicht aus. Von der Gültigkeit ähnlicher Unterschutzstellungsbescheide wie dem gegenständlichen ist der VwGH bereits ausgegangen (vgl. E , 95/09/0325; E , 2003/09/0110; E , 2002/09/0025).
Normen
ABGB §294;
AVG §56;
DMSG 1923 §3;
VwRallg;
RS 2
Die Unterschutzstellung eines Gegenstandes (eines Ensembles) erfolgt in jenem Zustand, in welchem sich das betreffende Denkmal im Augenblick der Unterschutzstellung befindet und es umfaßt diese Unterschutzstellung alles, was als Zubehör oder Bestandteil im sachenrechtlichen Sinne zu der schutzwürdigen zivilrechtlichen Einheit gehört (Hinweis Helfgott, Die Rechtsvorschriften für den Denkmalschutz, S 38f).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/09/0032 E VwSlg 13235 A/1990 RS 2
Normen
ABGB §294;
DMSG 1923 §3;
VwRallg;
RS 3
In Wandnischen eingeputzte, jedoch abnehmbare Bilder besitzen Zubehöreigenschaft (vgl. ). Nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis handelt es sich um Gemälde, die im Denkmal zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung in die Wände von Zimmern eingelassen waren.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Höhl, über die außerordentliche Revision des Dr. G B in K, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. W176 2016052-1/10E, betreffend Anträge nach dem Denkmalschutzgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesdenkmalamt), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Zentralstelle für Denkmalschutz im Ministerium für innere und kulturelle Angelegenheiten vom wurde festgestellt, dass das Objekt "H-Stöckl, Adresse V in K, EZl. xy" als ein Denkmal zu betrachten sei, an dessen Erhaltung ein öffentliches Interesse im Sinne des § 1 des zitierten Gesetzes bestehe.

Der Revisionswerber habe im Jahr 2013 Gemälde versteigern lassen wollen, die als Bestandteil des Hauses unter Denkmalschutz stünden. Im Zuge der daraus entstehenden Verfahren stellte der Revisionswerber mehrere (Feststellungs-)Anträge, die das Bundesdenkmalamt zurückwies. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen.

Eine Revision sei nicht zulässig.

Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom , E 1292/2015-4, ihre Behandlung ab und trat sie über nachträglichen Antrag im Sinne des § 87 Abs. 3 VfGG gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit vor,

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es gäbe keine "jüngere Rechtsprechung", ob ein Bescheid aus der "Zeit der Nazidiktatur" heute noch Gültigkeit entfalten könne.

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die Gemälde seien "unstrittig" nicht Gegenstand der Denkmalschutzunterstellung des Jahres 1939 gewesen. Erst die "Änderung des Denkmalschutzgesetzes 2000" (korrekt: DMSG, BGBl. I Nr. 170/1999) habe den Denkmalschutz "auch auf das Inventar erweitert" und damit den Bescheid aus 1939 rückwirkend ausgedehnt.

Zunächst ist dem Revisionswerber zu entgegnen, dass sein Vorbringen zum Sachverhalt sich von den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis und dem Akteninhalt deutlich unterscheidet, ohne dass er aufzeigt, aus welchen Gründen die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis unrichtig sein sollten. Insbesondere stimmt seine Behauptung nicht, dass "unstrittig" die Bilder "nicht Gegenstand der Unterschutzstellung durch den Bescheid vom " gewesen seien. Die gegenteiligen Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis sind aus folgenden Gründen richtig:

Im Verwaltungsverfahren hat sich der Revisionswerber in seinem Schriftsatz vom auch auf § 1 Rechts-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 6/1945, bezogen. Mit diesem Gesetz wurde die Rechts-Überleitung von Gesetzen und Verordnungen geregelt, die nach dem erlassen wurden. Das Denkmalschutzgesetz vom , BGBl. 533 (in der Folge: DMSG 1923), war aber schon vor diesem Datum erlassen worden und galt auch im Jahr 1939 zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom . Das DMSG 1923, in der Fassung der umfassenden Novelle BGBl. I Nr. 170/1999 und zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2013 (in der Folge: DMSG idF 1999f), blieb in Geltung.

Der Bescheid vom stellte rechtskräftig gemäß § 3 DMSG 1923 fest, dass das Objekt "H-Stöckl, Adresse V in K, EZl. xy" als ein Denkmal zu betrachten sei, an dessen Erhaltung ein öffentliches Interesse im Sinne des § 1 des zitierten Gesetzes bestehe. Der Revisionswerber zeigt keinen Grund auf, warum die Weitergeltung des auf Basis dieses Gesetzes rechtskräftig erlassenen Bescheides zweifelhaft sein sollte. Die bloß pauschale Berufung auf die "Nazidiktatur" reicht dazu jedenfalls nicht aus.

Von der Gültigkeit ähnlicher Unterschutzstellungsbescheide wie dem gegenständlichen vom ist der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgegangen (vgl. etwa die Erkenntnisse vom , 95/09/0325, vom , 2003/09/0110, und vom , 2002/09/0025).

Es wurde auch weder behauptet noch ist zu ersehen, dass hinsichtlich dieses Bescheides ein Aufhebungsakt ergangen wäre (vgl. Walter, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, System, 1972, § 13, S 35, und das hg. Erkenntnis vom , 1438/349, VwSlg. A Nr. 2074).

Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits zum DMSG 1923, dass die Unterschutzstellung eines Objektes in jenem Zustand erfolgt, in welchem sich das betreffende Denkmal im Augenblick der Unterschutzstellung befindet und dass diese Unterschutzstellung alles umfasst, was als Zubehör oder Bestandteil im sachenrechtlichen Sinne zu der schutzwürdigen zivilrechtlichen Einheit gehört (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 90/09/0032).

Soweit Gegenstand des Verfahrens die Erlassung von Feststellungbescheiden war, verweist das Bundesverwaltungsgericht zutreffend auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom , Ra 2015/07/0119). Dagegen bringt der Revisionswerber nichts vor.

Im Übrigen handelt es sich nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis (die der Revisionswerber aber seinem Vorbringen nicht zu Grunde legt) um Gemälde, die im Denkmal zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung in die Wände von Zimmern eingelassen waren (vgl. zur Zubehöreigenschaft von in Wandnischen eingeputzten, jedoch abnehmbaren Bildern in einem mit Bescheid vom unter Schutz gestellten Schloss das ).

Da das Vorbringen des Revisionswerbers zur Zulässigkeit sohin (tatsächlich und rechtlich) verfehlt ist, wirft er in der Revision keine Rechtsfragen auf, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
ABGB §294;
AVG §56;
DMSG 1923 §1;
DMSG 1923 §3;
VwRallg;
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher
Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht
VwRallg6/1
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015090136.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-50442