VwGH 24.02.2016, Ra 2015/09/0128
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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RS 1 | Die Anwendung des § 38 AVG bedeutet nicht in jeder neuen Verfahrenskonstellation das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG. Dass eine gleichartige, ähnliche Rechtsfrage in einem anderen Verfahren zu klären ist, bedeutet noch nicht, dass eine Vorfrage iSd § 38 AVG und damit ein Fall der Aussetzung des Verfahrens nach dieser Bestimmung gegeben wäre. Vielmehr muss eine Vorfrage in einem anderen Verfahren als Hauptfrage zu beurteilen sein (vgl. E , 2007/09/0113). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Höhl, über die außerordentliche Revision der Salzburger Landesregierung in 5010 Salzburg, Mozartplatz 9, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom , Zl. LVwG-10/349/3-2015, betreffend Aufhebung eines Aussetzungsbescheides in einer Personalvertretungsangelegenheit (mitbeteiligte Partei: SG in A, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg wurde auf Grund der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten sowie des Zentralausschusses der Personalvertretung der Pflichtschullehrer/Innen Salzburg ein Bescheid der Revisionswerberin vom aufgehoben. Mit diesem Bescheid hatte die Revisionswerberin das Verfahren über die Aufsichtsbeschwerde von Minderheitenfraktionen zugehörigen Zentralausschussmitgliedern gegen den Beschluss des Zentralausschusses vom nach § 25 Abs. 4 und 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) über die Dienstfreistellung von mehreren Personalvertretern gemäß § 38 AVG ausgesetzt. Diese Entscheidung war im Wesentlichen damit begründet worden, dass der Zentralausschuss bereits mit Beschlüssen vom und vom die Freistellung von Personalvertretern (überwiegend derselben Personalvertreter) beantragt habe und diese Beschlüsse von der belangten Behörde als Aufsichtsbehörde als rechtswidrig aufgehoben worden seien. Dagegen habe der Zentralausschuss der Personalvertretung der Pflichtschullehrer/Innen Salzburg und der Mitbeteiligte Beschwerde an das Verwaltungsgericht Salzburg erhoben. Das Verfahren darüber sei noch nicht abgeschlossen.
Im Verfahren über den geänderten Antrag des Zentralausschusses der Personalvertretung der Pflichtschullehrer/Innen Salzburg vom auf Freistellung von Personalvertretern stellten sich dieselben Rechtsfragen betreffend Anwendung des § 25 Abs. 4 und 5 PVG, die vom Verwaltungsgericht auch im Beschwerdeverfahren über die Aufhebung der Beschlüsse des Zentralausschusses der Personalvertretung der Pflichtschullehrer/Innen Salzburg vom und vom zu beantworten seien.
Das angefochtene Erkenntnis wurde unter anderem damit begründet, dass eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG nicht vorliege, es sei keine Identität des zu beurteilenden Sachverhalts gegeben.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden; er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.
Die vorliegende Revision hängt im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Anwendung des § 38 AVG bedeutet nicht in jeder neuen Verfahrenskonstellation das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG. Dass eine gleichartige, ähnliche Rechtsfrage in einem anderen Verfahren zu klären ist, bedeutet noch nicht, dass eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG und damit ein Fall der Aussetzung des Verfahrens nach dieser Bestimmung gegeben wäre. Vielmehr muss eine Vorfrage in einem anderen Verfahren als Hauptfrage zu beurteilen sein (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2007/09/0113, und Hengstschläger/Leeb, zu Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband 2005, zu § 38 Rzlen 1 ff). Die Beurteilung des Verwaltungsgerichts kann insoferne nicht im Widerspruch mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gesehen werden.
Auch im Übrigen zeigt die Revisionswerberin ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und damit die Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht auf (vgl. im Übrigen die hg. Erkenntnisse vom , 2006/09/0171, und vom , 2010/09/0246).
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungsdatum:
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und Senatspräsident Dr. Rosenmayr und den Hofrat Dr. Bachler als Richter, in Anwesenheit der Schriftführerin Dr. Gruber, in der Revisionssache der Salzburger Landesregierung gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom , Zl. LVwG-10/349/3-2015, betreffend Aufhebung eines Aussetzungsbescheides in einer Personalvertretungsangelegenheit (mitbeteiligte Partei: SG in A, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5), den Beschluss gefasst:
Spruch
Der als "Anregung auf Entscheidungsergänzung, Antrag auf Entscheidungsergänzung, Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens" bezeichnete Antrag der mitbeteiligten Partei vom wird zurückgewiesen.
Begründung
Der im Spruch bezeichnete, mit rechtlichen Erwägungen näher begründete Antrag auf Zuspruch von Kosten für die Erstattung einer Gegenschrift beruht auf der irrigen Annahme, in dem mit dem hg. Beschluss vom , Ra 2015/09/0128, abgeschlossenen Revisionsverfahren hätte der Antragsteller eine Gegenschrift erstattet. Dies trifft jedoch - wie sich nach Anhörung der mitbeteiligten Partei herausstellt - nicht zu, weshalb der Antrag zurückzuweisen war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015090128.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-50441