VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | AVG §56; AVG §68 Abs1; VwGG §34 Abs1; VwGVG 2014 §14 Abs1; VwGVG 2014 §15 Abs1; VwGVG 2014 §27; VwGVG 2014 §28; VwRallg; |
RS 1 | Behebt das VwG den Ausgangsbescheid, obwohl eine Beschwerdevorentscheidung vorliegt, wird ein nicht mehr dem Rechtsbestand angehörender Bescheid behoben, hingegen die den tatsächlichen Beschwerdegegenstand bildende Beschwerdevorentscheidung im Rechtsbestand belassen. Daher ist eine Entscheidung noch offen. Der Erlassung eines neuen Bescheides durch die belangte Behörde steht rechtlich entgegen, dass über den zu Grunde liegenden Antrag durch die (im Rechtsbestand aufrechte) Beschwerdevorentscheidung entschieden wurde, über einen bereits entschiedenen Antrag aber kein weiteres Mal eine Entscheidung zulässig ist. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die außerordentliche Revision der regionalen Geschäftsstelle Mödling des Arbeitsmarktservice in 2340 Mödling, Bachgasse 18, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. W178 2013572- 1/10E, betreffend Zurückverweisung an die belangte Behörde in Angelegenheit Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als sonstige Schlüsselkraft ("Rot-Weiß-Rot-Karte") gemäß § 41 Abs. 2 Z. 1 NAG (mitbeteiligte Parteien: 1. M GmbH in V, 2. M M in B, beide vertreten durch Dr. Thomas Neugschwendtner, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Zweitmitbeteiligte, eine serbische Staatsangehörige, brachte am bei der Aufenthaltsbehörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als sonstige Schlüsselkraft ("Rot-Weiß-Rot-Karte") gemäß § 41 Abs. 2 Z. 2 NAG für die berufliche Tätigkeit "Import Kalkulation-Architektur" bei der Erstmitbeteiligten ein.
Mit Bescheid der Behörde erster Instanz vom , GZ: 08114/GF: 3686348, ABB-Nr: 3686348, wurde der Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für eine Schlüsselkraft gemäß § 12b Z. 1 AuslBG abgewiesen.
Auf Grund der von der Zweitmitbeteiligten dagegen erhobenen Beschwerde erging nach Durchführung von Verfahrensergänzungen die Beschwerdevorentscheidung vom , GZ: 08114/GF-Nr. 3686348/ABB-Nr. 3694417. Die Beschwerde wurde abgewiesen.
Die Zweitmitbeteiligte beantragte mit Schriftsatz vom die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht, welches nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung den angefochtenen Beschluss erließ.
Der Spruch des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes lautet (Schreibfehler im Original):
"Das Bundesverwaltungsgericht hat durch (Gerichtsbesetzung) über die Beschwerde (der Erstmitbeteiligten), vertreten durch ..., gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Regionale Geschäftsstelle Mödling, (Adresse), GZ: 08114/GF: 3686348, vom , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:
I.) Der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS Mödling zurückverwiesen.
II.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig."
Dieser Beschluss wurde der Revisionswerberin nach ihren eigenen, aus dem Akteninhalt bestätigten Angaben am zugestellt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die außerordentliche Revision.
Diese wurde von der Revisionswerberin an den Verwaltungsgerichtshof als Empfänger adressiert und am zur Post gegeben. Sie langte am beim Verwaltungsgerichtshof ein.
Gemäß § 24 VwGG war die Revision beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.
Gemäß dem nach § 62 VwGG im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 6 AVG sind verfehlt eingebrachte Anbringen auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Die Weiterleitung der beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten außerordentlichen Revision erfolgte am , sie langte am beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Die Revision erweist sich daher gemäß § 26 Abs. 1 Z. 2 VwGG als verspätet (vgl. den hg. Beschluss vom , Ra 2014/09/0020).
Im Übrigen ist anzumerken:
Mit Behebung des Bescheides vom wurde ein nicht mehr dem Rechtsbestand angehörender Bescheid behoben, hingegen die den tatsächlichen Beschwerdegegenstand bildende Beschwerdevorentscheidung vom , im Rechtsbestand belassen. Daher ist eine Entscheidung noch offen.
Der Erlassung eines neuen Bescheides durch die belangte Behörde steht rechtlich entgegen, dass über den zu Grunde liegenden Antrag durch die (im Rechtsbestand aufrechte) Beschwerdevorentscheidung entschieden wurde, über einen bereits entschiedenen Antrag aber kein weiteres Mal eine Entscheidung zulässig ist.
Die Revision war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | AVG §56; AVG §6; AVG §68 Abs1; VwGG §24; VwGG §26 Abs1 Z2; VwGG §34 Abs1; VwGG §62; VwGVG 2014 §14 Abs1; VwGVG 2014 §15 Abs1; VwGVG 2014 §27; VwGVG 2014 §28; VwRallg; |
Schlagworte | Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Zurückweisung wegen entschiedener Sache Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015090025.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-50428