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VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0020

VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0020

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
AuslBG §28a Abs3;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs3;
RS 1
Nach § 28a Abs. 3 AuslBG wird eine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 VStG erst rechtswirksam, "nachdem bei der zuständigen Abgabenbehörde eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist". Das Gesetz stellt hier "ausschließlich auf die Tatsache des Einlangens ab" (vgl. E , 2010/09/0161-0163).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Höhl, über die Revision des Dkfm. PW in K, vertreten durch Mag. Christian Leyroutz, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Villacher Ring 39, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom , Zl. KLVwG- 406/10/2014, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Dem Antrag des Bundesministers für Finanzen auf Kostenzuspruch wird keine Folge gegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten wurde der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH für schuldig erkannt, er habe es zu verantworten, dass diese einen bosnischen Staatsangehörigen vom bis beschäftigt habe, für den Ausländer aber keine der im Einzelnen genannten, in § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) aufgezählten arbeitsmarktbehördlichen Bestätigungen bzw. Bewilligungen ausgestellt gewesen sei.

Der Beschwerdeführer habe dadurch § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a i. V.m. § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,-- (für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen) verhängt wurde.

Das Verwaltungsgericht begründete sein Erkenntnis im Wesentlichen damit, dass der Revisionswerber seine Verantwortung für die - unbestrittene - bewilligungslose Beschäftigung des Ausländers nicht mit dem Hinweis darauf verneinen könne, dass R.D.P. (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof) gemäß § 9 VStG iVm § 28a Abs. 3 AuslBG als verantwortlicher Beauftragter bestellt worden sei. Aus Mitteilungen des Finanzamtes Spittal Villach und der Zentralen Koordinationsstelle gehe nämlich hervor, dass die entsprechende Bestellungsurkunde keinesfalls vor der Beschäftigung des Ausländers beim Finanzamt Spittal Villach eingelangt sei. Aus einer vom Revisionswerber vorgelegten Rechnung der Österreichischen Post AG, welche mit datiert sei, sei nicht zu entnehmen, dass das diesbezügliche Schreiben vom an das Finanzamt Spittal Villach übermittelt worden sei, zumal aus dieser Rechnung nicht hervorgehe, wer Adressat der einzelnen Poststücke sei.

Die Wichtigkeit der Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit erfordere es auch, dass die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten und die damit übereinstimmende Zustimmung so erklärt würden, dass kein Zweifel an deren Inhalt entstehe. Dass R.D.P. eine auf die Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit abstellende nachweisliche Zustimmung abgegeben hätte, gehe aus dem Schreiben vom nicht hervor. Aus den Ausführungen des Zeugen R.D.P. in der Verhandlung gehe hingegen hervor, dass dieser von einer Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit durch die Unterfertigung des Schreibens vom nicht ausgegangen sei. Die darin gewählte Formulierung "zum Beauftragten für das Personalwesen der Gesellschaft" stelle auch keine konkrete sachliche Abgrenzung iSd § 9 Abs. 4 VStG dar und inkludiere nicht zweifelsfrei die Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorverfahren eingeleitet und die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde hat eine Revisionsbeantwortung erstattet.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden; er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.

Die vorliegende Revision hängt im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukäme:

Die Revision enthält folgende dem Thema der Zulässigkeit der Revision zurechenbare Ausführungen:

"Lediglich der Hinweis der Abgabenbehörde, dass das Schreiben in ihrem Akt nicht aufliegen würde, vermag die Aussage des Beschwerdeführers nicht zu entkräften, welcher angegeben hat dieses Schreiben, welches natürlich im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Aufgabeschein vom zu sehen ist, nicht an die Abgabenbehörde übermittelt wurde.

Damit wird massiv in die Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen und weicht daher der Verwaltungsgerichtshof von seiner bisherigen Rechtsprechung ab."

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 28a Abs. 3 AuslBG, wonach eine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 VStG erst rechtswirksam wird, "nachdem bei der zuständigen Abgabenbehörde eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist" die Auffassung vertreten, dass das Gesetz hier "ausschließlich auf die Tatsache des Einlangens ab(stellt)" (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2010/09/0161-0163). Wenn das Verwaltungsgericht ungeachtet der vom Revisionswerber vorgelegten Rechnung der Österreichischen Post AG zu dem Ergebnis gelangte, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt die Bestellungsurkunde vom gemäß § 28a Abs. 3 AuslBG bei der Abgabenbehörde nicht eingelangt gewesen sei, so wird in der Revision dagegen keine grundsätzliche Rechtsfrage aufgeworfen, weil letztlich diesbezüglich die Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht angesprochen wird. Diese verwaltungsgerichtliche Beweiswürdigung ist vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seines Prüfungskalküls aber nicht zu beanstanden, weil aus dieser Rechnung, auf das Einlangen des Schreibens nicht geschlossen werden musste.

Die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, das Bestellungsschreiben ermangle hinsichtlich der übertragenen Aufgabenbereiche und der Zustimmung des R.D.P. zur Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit an ausreichender Deutlichkeit (das Schreiben weist immerhin auch einen Betreff auf), braucht bei diesem Ergebnis nicht näher geprüft zu werden.

Auch im Übrigen zeigt der Revisionswerber ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und damit die Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht auf.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Ein Kostenzuspruch an den Bundesminister für Finanzen konnte mangels dessen Eintritt als Partei des Verfahrens (§§ 21 f VwGG) nicht erfolgen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AuslBG §28a Abs3;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs3;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015090020.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-50426