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VwGH 17.02.2015, Ra 2015/09/0013

VwGH 17.02.2015, Ra 2015/09/0013

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom , Zl. LVwG 33.21-3428/2014-47, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (belangte Behörde vor dem Landesverwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom wurde der Revisionswerber für schuldig erkannt, er habe es als Obmann eines Sportclubs zu verantworten, dass dieser als Arbeitgeber in der Zeit vom bis zum einen brasilianischen Staatsangehörigen als Fußballer beschäftigt habe, obwohl für diesen keine der in § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) angeführten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Der Revisionswerber habe dadurch eine Übertretung gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG begangen. Es wurden über ihn eine Geldstrafen von EUR 1.000,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafen von einem Tag und acht Stunden verhängt und ihm Verfahrenskosten auferlegt.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden; er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Die vorliegende Revision hängt im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukäme:

Wenn der Revisionswerber meint, der Ausnahmetatbestand des § 49 Abs. 3 Z. 28 ASVG bewirke auch eine Ausnahme nach dem AuslBG, so findet diese Auffassung keine Grundlage im AuslBG. Der Umstand, dass der Ausländer im Besitz einer Aufenthaltskarte ist und sich als Ehegatte einer kroatischen Staatsangehörigen im Bundesgebiet aufhält, vermochte den Revisionswerber ebenfalls nicht von der Bewilligungspflicht nach § 3 Abs. 1 AuslBG zu befreien, weil die Ehegattin des Ausländers als kroatische Staatsangehörige und damit auch ihr Ehegatte gemäß § 32a Abs. 11 AuslBG noch keine Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen. Hinsichtlich der Beschäftigung von Fußballern nach dem AuslBG wird auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/09/0250, verweisen.

Den von der Revision gestellten Rechtsfragen kommt nach dem Gesagten keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
ASVG §49 Abs3 Z28;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AuslBG §32a Abs11;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015090013.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-50423

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