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VwGH 02.05.2016, Ra 2015/08/0174

VwGH 02.05.2016, Ra 2015/08/0174

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Norm
GSVG 1978 §4 Abs1 Z7;
RS 1
Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG für jedes einzelne künftige Kalenderjahr neu zu stellen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/08/0013).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über die Revision des H P in H, vertreten durch Ing. Mag. Wilhelm Deutschmann und Dr. Eva-Katrin Meusburger-Streicher, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Stelzhamerstraße 12/3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. L513 2005581- 1/13E, betreffend Pflichtversicherung nach dem GSVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Revisionswerber im Zeitraum 1. Jänner bis der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterlegen sei. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

Der Revisionswerber bringt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, dass das Bundesverwaltungsgericht in mehrfacher Hinsicht seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen sei. Außerdem fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, "ob die Fälle des § 2 Abs. 1 Z 2 (...) dem § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG unterliegen".

Dem Revisionswerber ist insoweit zuzustimmen, als die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses über weite Strecken untauglich ist und am eigentlichen Verfahrensgegenstand vorbeigeht. Im Ergebnis kann der rechtlichen Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts aber deswegen nicht entgegen getreten werden, weil es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass ein Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG für jedes einzelne künftige Kalenderjahr neu zu stellen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/08/0013), mag die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft im Fall des Revisionswerbers auch (zunächst) von diesem Erfordernis abgesehen haben. Der im Jahr 2006 gestellte Antrag hat demnach nicht auch für das Jahr 2011 gegolten, und die in den Jahren 2012 und 2013 gestellten Anträge konnten keine rückwirkende Ausnahme von der Pflichtversicherung bewirken. Was den am gestellten Antrag betrifft, so hat er sich nur auf die Einkünfte aus der eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG begründenden Tätigkeit als Gesellschafter einer Offenen Gesellschaft bezogen, für die - wie auch die Revision ausführt - der Ausnahmetatbestand nach § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG schon nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht anwendbar ist. Hinsichtlich der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG könnte allerdings - sofern entsprechend den Behauptungen des Revisionswerbers tatsächlich keine Tätigkeit mehr entfaltet wurde - auf Grund der rückwirkenden Ruhendmeldung der zugrunde liegenden Gewerbeberechtigung mit der Ausnahmetatbestand des § 4 Abs. 1 Z 1 GSVG verwirklicht worden sein (vgl. zur Geltung dieses Tatbestandes auch für Versicherte nach § 2 Abs. 1 Z 2 (und Z 3) GSVG bei Ruhendmeldung der Gewerbeberechtigung der Gesellschaft das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/08/0070, mwN). Dies hat das Bundesverwaltungsgericht zwar verkannt, was jedoch nichts daran ändert, dass die Feststellung der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG für das ganze Jahr 2011 im Ergebnis zu Recht erfolgt ist.

In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
GSVG 1978 §4 Abs1 Z7;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015080174.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-50413