VwGH 10.02.2016, Ra 2015/08/0143
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | VStG §14 Abs1; VStG §53b; VStG §54b Abs3; VwGG §30 Abs2; |
RS 1 | Nichtstattgebung - Übertretung des Rundfunkgebührengesetzes - Einen unverhältnismäßigen Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG hat der Revisionswerber schon deshalb nicht darzulegen vermocht, weil nach § 54b Abs. 3 VStG die Möglichkeit besteht, einen Antrag auf angemessenen Aufschub oder auf Teilzahlung der verhängten Strafe zu stellen, dem nach der genannten Gesetzesstelle zu entsprechen wäre, wenn die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist. Weiters dürfen nach § 14 Abs. 1 VStG Geldstrafen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch weder der notwendige Unterhalt des Bestraften und derjenigen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, noch die Erfüllung der Pflicht, den Schaden gutzumachen, gefährdet wird. Was die Ersatzfreiheitsstrafe anlangt, so genügt es, auf § 53b Abs. 2 VStG zu verweisen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2015/15/0038 B RS 1
(hier Bestrafung nach dem ASVG; Bezugnahme auf § 53b VStG statt
auf § 53 Abs. 2 VStG) |
Normen | |
RS 1 | Bei den zu beurteilenden einfachen Hilfstätigkeiten - dem Zubereiten sowie Verkaufen von Speisen und Getränken bzw. dem Verteilen von Flyern am von einer GmbH betriebenen Imbissstand - durfte mangels gegenläufiger Anhaltspunkte ohne weitwendige Untersuchungen das Vorliegen von Beschäftigungsverhältnissen in persönlicher Abhängigkeit vorausgesetzt werden (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/08/0153, mwN). Auch wenn zwei der beschäftigten Personen als Gesellschafter der GmbH - auf Grund ihrer Anteile von jeweils 25% in Verbindung mit dem im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Einstimmigkeitsprinzip - über eine Sperrminorität verfügten, so würde diese gesellschaftsvertragliche Position die Dienstnehmereigenschaft gemäß § 4 Abs. 2 ASVG iVm § 47 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 nicht ausschließen, wenn die Beschäftigung sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Mag. D, vertreten durch Mag. Caroline Gewolf-Vukovich, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Graben 12, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom , Zl. VGW- 041/075/2374/2015-8, betreffend Bestrafung nach dem ASVG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnis wurden über den Revisionswerber als handelsrechtlichen Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft und somit als Verantwortlichen gemäß § 9 Abs. 1 VStG wegen Übertretung des ASVG drei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 910,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils zwei Tagen und elf Stunden) verhängt.
Mit der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision ist der Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Antrag wird (unter Hinweis auf das mit dem Antrag auf Verfahrenshilfe vorgelegte Vermögensbekenntnis) im Wesentlichen damit begründet, dass die Bezahlung der verhängten Strafe (einschließlich der Verfahrenskosten) den Revisionswerber finanziell "über seine Verhältnisse" belasten würde.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und den Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Einen solchen unverhältnismäßigen Nachteil hat der Revisionswerber schon deshalb nicht darzulegen vermocht, weil nach § 54b Abs. 3 VStG die Möglichkeit besteht, einen Antrag auf angemessenen Aufschub oder auf Teilzahlung der verhängten Strafe zu stellen, dem nach der genannten Gesetzesstelle zu entsprechen wäre, wenn die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist. Weiters dürfen nach § 14 Abs. 1 VStG Geldstrafen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch weder der notwendige Unterhalt des Bestraften und derjenigen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, noch die Erfüllung der Pflicht, den Schaden gutzumachen, gefährdet wird. Was die Ersatzfreiheitsstrafe anlangt, so genügt es, auf § 53b VStG zu verweisen.
Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungsdatum:
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofrätin Dr. Julcher sowie den Hofrat Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom , Zl. VGW-041/075/2374/2015-8, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A. GmbH in drei Fällen gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 und 2 ASVG bestraft, weil er es unterlassen habe, drei namentlich genannte Personen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Das Verwaltungsgericht sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
5 Entgegen diesem Ausspruch erblickt der Revisionswerber eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin, dass das Verwaltungsgericht insofern von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, als es den Revisionswerber bestraft habe, obwohl ihn keine Meldepflicht nach § 33 Abs. 1 und 2 ASVG getroffen habe. Das Verwaltungsgericht hat die Meldepflicht aber im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bejaht. Bei den zu beurteilenden einfachen Hilfstätigkeiten - dem Zubereiten sowie Verkaufen von Speisen und Getränken bzw. dem Verteilen von Flyern am von der A. GmbH betriebenen Imbissstand - durfte mangels gegenläufiger Anhaltspunkte ohne weitwendige Untersuchungen das Vorliegen von Beschäftigungsverhältnissen in persönlicher Abhängigkeit vorausgesetzt werden (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/08/0153, mwN). In der Revision wird zwar behauptet, dass zwei der drei beschäftigten Personen als Gesellschafter der A. GmbH - auf Grund ihrer Anteile von jeweils 25% in Verbindung mit dem im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Einstimmigkeitsprinzip - über eine Sperrminorität verfügt hätten. Auch diese gesellschaftsvertragliche Position schließt aber die Dienstnehmereigenschaft gemäß § 4 Abs. 2 ASVG iVm § 47 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 nicht aus, wenn die Beschäftigung sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist.
6 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | VStG §14 Abs1; VStG §53b; VStG §54b Abs3; VwGG §30 Abs2; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015080143.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-50409