VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0164
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Behörde ist mit dem durch den mit der WRG-Novelle 1990, BGBl 252, eingefügten letzten Satz des § 34 Abs. 1 WRG 1959 in die Lage versetzt, entsprechend zu reagieren, wenn sich nach Verfügung von Anordnungen nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 herausstellt, dass diese dem durch das öffentliche Interesse bestimmten Erfordernis der einwandfreien Trinkwasserversorgung nicht adäquat waren und auch weiterhin nicht sind. Diese Bestimmung schafft die Rechtsgrundlage dafür, in Durchbrechung der Rechtskraft bestehender Schutzgebietsbescheide die ursprünglich getroffenen Anordnungen zu verschärfen (arg: "erfordert") oder zu lockern (arg: "gestattet"), wenn das im öffentlichen Interesse liegende Erfordernis der einwandfreien Trinkwasserversorgung nicht adäquat geschützt wird. Ob dies gegeben ist, ist in jedem einzelnen Fall auf fachlicher Grundlage zu beurteilen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Behörde von Amts wegen vorgeht oder ob ihr ein Projekt des Wasserversorgungsunternehmens mit dem gleichen Inhalt zur Bewilligung vorgelegt wird. Angesichts dessen, dass nach § 12a Abs. 3 WRG 1959 der Stand der Technik bei allen Wasserbenutzungen und auch bei den dem WRG 1959 unterliegenden Maßnahmen einzuhalten ist, begegnet es auch keinen Bedenken, wenn sich die Abänderung des Schutzgebietes inhaltlich am Stand der Technik orientiert (vgl. E , 2003/07/0098). |
Norm | WRG 1959 §34 Abs1; |
RS 2 | Allfällige gegen eine Schutzgebietsausweisung bzw. eine damit einhergehende Nutzungsbeschränkung sprechende Bestimmungen in einem Vertrag zwischen dem Eigentümer des Quellgrundstückes und dem Wasserversorgungsunternehmen haben weder auf die Verpflichtung der Behörde zur Ausweisung eines Schutzgebietes noch auf dessen inhaltliche Ausgestaltung Einfluss (vgl. E , 2005/07/0086, 0116; zur Unabhängigkeit der Schutzgebietsfeststellung von der wasserrechtlichen Bewilligung E , 83/07/0143; E , 96/07/0036). |
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RS 3 | Der VwGH ist zwar als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt - als Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des VwGH - allerdings dann vor, wenn das VwG die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (Hinweis E , Ra 2015/19/0091, 0092). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2015/22/0021 E RS 2 |
Entscheidungstext
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2015/07/0165
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision 1. des G A und
2. der M A, beide in N, beide vertreten durch Holter - Wildfellner Rechtsanwälte OG in 4710 Grieskirchen, Uferstraße 10, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom , 1) Zl. LVwG-550322/23/Wim/AZ und 2) Zl. LVwG- 550323/12/Wim/AZ, betreffend eine Schutzgebietsanpassung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Oberösterreich; mitbeteiligte Partei: Wassergenossenschaft N, vertreten durch den Obmann E S), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis waren auf Grund eines Antrags der mitbeteiligten Wassergenossenschaft gemäß § 34 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 Abänderungen von Schutzgebietsvorschreibungen zum Schutz eines Bohrbrunnens auf Grundstücken im Eigentum der revisionswerbenden Parteien verfügt worden.
2.1. Entgegen der Ansicht der revisionswerbenden Parteien liegt mit dem hg. Erkenntnis vom , 2003/07/0098, bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verständnis der Bestimmung des § 34 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 vor; demnach ist die Behörde durch den mit der WRG-Novelle 1990, BGBl 252, eingefügten letzten Satz des § 34 Abs. 1 WRG 1959 in die Lage versetzt, entsprechend zu reagieren, wenn sich nach Verfügung von Anordnungen nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 herausstellt, dass diese dem durch das öffentliche Interesse bestimmten Erfordernis der einwandfreien Trinkwasserversorgung nicht adäquat waren und auch weiterhin nicht sind. Diese Bestimmung schafft die Rechtsgrundlage dafür, in Durchbrechung der Rechtskraft bestehender Schutzgebietsbescheide die ursprünglich getroffenen Anordnungen zu verschärfen (arg: "erfordert") oder zu lockern (arg: "gestattet"), wenn das im öffentlichen Interesse liegende Erfordernis der einwandfreien Trinkwasserversorgung nicht adäquat geschützt wird. Ob dies gegeben ist, ist in jedem einzelnen Fall auf fachlicher Grundlage zu beurteilen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Behörde von Amts wegen vorgeht oder ob ihr ein Projekt des Wasserversorgungsunternehmens mit dem gleichen Inhalt zur Bewilligung vorgelegt wird. Angesichts dessen, dass nach § 12a Abs. 3 WRG 1959 der Stand der Technik bei allen Wasserbenutzungen und auch bei den dem WRG 1959 unterliegenden Maßnahmen einzuhalten ist, begegnet es auch keinen Bedenken, wenn sich die Abänderung des Schutzgebietes inhaltlich am Stand der Technik orientierte.
Angesichts der bestehenden Rechtsprechung und der insofern klaren Rechtslage ist daher nicht davon auszugehen, es läge hier eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.
3. Auch mit dem weiteren Vorbringen der revisionswerbenden Parteien, wonach das Wasserbenutzungsrecht lediglich auf einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen ihrem inzwischen verstorbenen Rechtsvorgänger und der Wassergenossenschaft beruhe, für sie als nunmehrige Grundeigentümer nicht bindend sei, sodass es ihnen frei stehe, aufgrund dieser rechtsgrundlosen Benützung die Wassergenossenschaft auf Unterlassung zu klagen, und ihr Rechtsvorgänger außerdem nur den damaligen Auflagen zugestimmt habe, zeigen die revisionswerbenden Parteien keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf.
Die revisionswerbenden Parteien wenden sich mit dieser Argumentation gegen die (hier nicht verfahrensgegenständliche) wasserrechtliche Bewilligung für die Wassergewinnung aus dem auf ihrem Grundstück liegenden Bohrbrunnen. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber bereits mehrfach ausgesprochen, dass allfällige gegen eine Schutzgebietsausweisung bzw. eine damit einhergehende Nutzungsbeschränkung sprechende Bestimmungen in einem Vertrag zwischen dem Eigentümer des Quellgrundstückes und dem Wasserversorgungsunternehmen weder auf die Verpflichtung der Behörde zur Ausweisung eines Schutzgebietes noch auf dessen inhaltliche Ausgestaltung Einfluss haben (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 2005/07/0086, 0116; zur Unabhängigkeit der Schutzgebietsfeststellung von der wasserrechtlichen Bewilligung vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 83/07/0143, und vom , 96/07/0036).
Auch in Bezug auf diese Argumentation der revisionswerbenden Parteien erscheint die Rechtslage geklärt; das Landesverwaltungsgericht hat sich mit seiner Entscheidung nicht dazu in Widerspruch gesetzt.
4. Die übrigen, seitens der revisionswerbenden Parteien ins Treffen geführten Zulässigkeitsausführungen beziehen sich auf einzelfallbezogene Aspekte des vorliegenden Erkenntnisses; eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird damit nicht aufgezeigt.
Soweit die Revision in diesem Zusammenhang auch Aspekte der Beweiswürdigung geltend macht, gelingt ihr nicht, darzutun, dass das Landesverwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen habe; nur in einem solchen Fall läge aber eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung - als Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - vor (vgl. den hg Beschluss vom , Ra 2015/02/0072, mwN, und das hg. Erkenntnis vom , Ra 2015/19/0091, 0092).
5. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | AVG §45 Abs2; AVG §68 Abs1; B-VG Art133 Abs4; VwGG §42 Abs2 Z3; VwRallg; WRG 1959 §12a Abs3; WRG 1959 §34 Abs1 idF 1990/252; WRG 1959 §34 Abs1; |
Schlagworte | Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015070164.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-50390