Suchen Hilfe
VwGH 18.01.2016, Ra 2015/07/0163

VwGH 18.01.2016, Ra 2015/07/0163

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
VerfGG 1953 §85 Abs2;
VwGG §30 Abs2;
RS 1
Nichtstattgebung - abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung - Erkennt der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde aufschiebende Wirkung zu, so hat dies zur Folge, dass die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung vorläufig keine Rechtswirkungen zu äußern vermag (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2008/16/0018, und den hg. Beschluss vom , 93/18/0115, mwN). Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof ist aber, dass überhaupt ein Vollzug der angefochtenen Entscheidung möglich ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , AW 2006/10/0014). Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu, weil durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bereits durch den Verfassungsgerichtshof der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses aufgeschoben wurde (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation den hg. Beschluss vom , Ra 2014/18/0157).
Normen
AWG 2002 §37 Abs3 Z1;
AWG 2002 §39;
RS 1
Zur Beurteilung, ob die in § 37 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 umfassten Mengenschwellenwerte erreicht bzw. überschritten sind, ist in erster Linie auf den Willen des Genehmigungswerbers, also auf die in den Antragsunterlagen enthaltenen Angaben, abzustellen. Nur dann, wenn diesen Unterlagen - oder im Falle von Änderungen: dem bestehenden Konsens - keine derartigen Angaben zu entnehmen sind, ist im Zweifel von der maximalen technischen Kapazität der Anlage auszugehen.
Normen
AWG 2002 §37 Abs1;
AWG 2002 §39;
RS 2
Der Abspruch über einen gemäß § 39 AWG 2002 gestellten Antrag auf Genehmigung einer Betriebsanlage iSd § 37 Abs 1 legcit hat sich ausschließlich am Inhalt des Genehmigungsantrags zu orientieren. Bei einem solchen Verfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, dem die in § 39 legcit genannten Einreichunterlagen zugrunde zu legen sind. Gegenstand dieses Verfahrens bildet somit das Ansuchen um Erteilung der Genehmigung der Anlage, wie sich diese aus der dem Genehmigungsantrag angeschlossenen Projektsbeschreibung ergibt, aus der der Umfang und die Grenzen der verfahrensgegenständlichen Anlagen hervorgehen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/07/0094 E RS 1
Normen
AVG §13 Abs1;
AVG §56;
AWG 2002 §37 Abs3 Z1;
GewO 1994 §353;
GewO 1994 §74;
GewO 1994 §77;
RS 3
Die zu den §§ 74, 77 und 353 GewO 1994 ergangene Rechtsprechung des VwGH kann zum Verständnis des § 37 Abs. 3 AWG 2002 herangezogen werden (vgl. E , Ro 2015/07/0032). Ein konsenswidriger Betrieb der (unter Auflagen genehmigen) Betriebsanlage bzw. mögliche künftige Entwicklungen, die eine Änderung der Betriebsanlage darstellten, sind dem Konsenswerber im Bewilligungsverfahren nicht zu unterstellen (vgl. E , 2001/04/0204). Zur Beurteilung, ob der in § 37 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 festgelegte Schwellenwert von 100.000 m3 erreicht ist, ist grundsätzlich auf den Antrag des Genehmigungswerbers abzustellen.
Normen
AWG 2002 §37 Abs3 Z1;
VwRallg;
RS 4
Der Wortlaut des § 37 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 legt die Grenze zwischen einem Genehmigungsverfahren und einem vereinfachten Verfahren einer Bodenaushubdeponie mit ihrem Gesamtvolumen, also mit der Anzahl der Kubikmeter (m3), fest. Die Frage, ob im Fall einer Umrechnung (in t) der günstigste Wert zugunsten des Deponiebetreibers oder zugunsten der Nachbarn heranzuziehen sei, stellt sich daher nicht, da jedenfalls vom Volumen und nicht von der Masse der Deponie auszugehen ist.
Norm
AWG 2002 §37 Abs3 Z1;
RS 5
Im Verfahren betreffend eine Genehmigung nach dem AWG 2002 hat der Schwellenwert von 100.000 m3 nur im Bereich des AWG 2002, und zwar bei der Abgrenzung des (normalen) Bewilligungsverfahrens und des vereinfachten Verfahrens in § 37 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 Bedeutung.
Normen
12010P/TXT Grundrechte Charta;
AWG 2002 §37 Abs3;
RS 6
§ 37 Abs. 3 AWG 2002 umschreibt (lediglich) die Projekte näher, die einem vereinfachten Verfahren zu unterziehen sind. Diese Bestimmung enthält aber selbst keine "einschränkenden" verfahrensrechtlichen Regelungen. Daran scheitert das Vorbringen der Rw, dass die Verfahrensgarantieren der GRC einer Anwendbarkeit des § 37 Abs. 3 AWG 2002 entgegenstünden.
Normen
61991CJ0097 Oleificio Borelli / Kommission;
EURallg;
MRK Art13;
MRK Art6;
RS 7
Die unionsrechtlichen Grundrechte (zB: unionsrechtliche Gleichheitssatz) finden in den Bereichen der Umsetzung von Richtlinien und deren Anwendung samt dem Bereich der pflichtwidrigen Nichtumsetzung von Richtlinien wie auch jenen der indirekten unmittelbaren Unionsrechtsdurchführung (insbesondere bei Verordnungen) Anwendung (vgl. E vom , 2013/15/0207). Dem , Oleificio Borelli, ist zu entnehmen, dass die Möglichkeit der gerichtlichen Kontrolle aller Entscheidungen einer nationalen Behörde einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts darstellt, der sich aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten ergibt und in den Art. 6 und 13 der MRK verankert ist.
Normen
AVG §8;
AWG 2002 §37 Abs3 Z1;
VwRallg;
RS 8
Der Personenkreis, dem in einem vereinfachten Verfahren keine Parteistellung zukommt hat sehr wohl das Recht, die Frage prüfen zu lassen, ob überhaupt die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind; insoweit kommt diesen Personen Parteistellung zu (vgl. E , VfSlg 16103/2001; E , 2002/04/0130; E , 2008/07/0012).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der B und von vier weiteren Antragstellern, alle vertreten durch Dr. Karl Schelling, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schulgasse 22, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom , Zl. LVwG-401-002/R15-2015-11, betreffend abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung (mitbeteiligte Partei:

G GmbH & Co KG, vertreten durch Blum, Hagen und Partner Rechtsanwälte GmbH in 6800 Feldkirch, Liechtensteinerstraße 76; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bezirkshauptmannschaft Bregenz), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom wurde der Beschwerde der Revisionswerber gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom , mit welchem der mitbeteiligten Partei eine Bewilligung nach dem AWG 2002 für eine Bodenaushubdeponie erteilt worden war, keine Folge gegeben.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, mit der der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Nach § 30 Abs. 2 letzter Satz VwGG ist dann, wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom , Zl. E 2298/2015-12, der gegen die verfahrensgegenständliche Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg erhobenen Beschwerde der Revisionswerber die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erkennt der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde aufschiebende Wirkung zu, so hat dies zur Folge, dass die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung vorläufig keine Rechtswirkungen zu äußern vermag (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2008/16/0018, und den hg. Beschluss vom , 93/18/0115, mwN). Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof ist aber, dass überhaupt ein Vollzug der angefochtenen Entscheidung möglich ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , AW 2006/10/0014).

Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu, weil durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bereits durch den Verfassungsgerichtshof der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses aufgeschoben wurde (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation den hg. Beschluss vom , Ra 2014/18/0157).

Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben.

Auf § 30 Abs. 2 letzter Satz VwGG wird verwiesen. Wien,am 

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision 1. der B E,

2. des E M, 3. des A H, 4. des J F, alle in E, und 5. der G F in R, alle vertreten durch Dr. Karl Schelling, Rechtsanwalt in Dornbirn, Schulgasse 22, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom , Zl. LVwG- 401-002/R15-2015-11, betreffend eine Genehmigung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz; mitbeteiligte Partei: G R GmbH & Co KG in A, vertreten durch Blum, Hagen und Partner Rechtsanwälte GmbH in 6800 Feldkirch, Liechtensteinerstraße 76), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbenden Parteien haben der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit (dem hier allein relevanten) Spruchpunkt I des Bescheides vom erteilte die Bezirkshauptmannschaft Bregenz (in weiterer Folge: BH) der mitbeteiligten Partei gemäß § 37 iVm §§ 38 Abs. 1a, 43 und 50 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) iVm §§ 74 und 77 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), § 5 Forstgesetz 1975 sowie §§ 93 und 99 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) nach Maßgabe des festgestellten Sachverhalts sowie der vorgelegten und im Sachverhalt näher bezeichneten Plan- und Beschreibungsunterlagen, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheids bildeten, die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der 89.800 m3 umfassenden Bodenaushubdeponie "G/G" auf näher bestimmten Grundstücken unter diversen Auflagen.

2 Dagegen erhoben die revisionswerbenden Parteien Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (im Folgenden: LVwG).

3 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom gab das LVwG der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG keine Folge und bestätigte den Bescheid der BH vom betreffend die Genehmigung nach dem AWG 2002. Die ordentliche Revision wurde als nicht zulässig erklärt.

Das LVwG führt im Rahmen seiner rechtlichen Erwägungen im Wesentlichen aus, Nachbarn sowie Bürgerinitiativen komme im vorliegenden Verfahren nach § 50 AWG 2002 keine Parteistellung zu. Nachbarn hätten nach dem Wortlaut dieser Bestimmung im vereinfachten Verfahren lediglich ein Anhörungsrecht, welches ihnen keinen Anspruch auf Berücksichtigung bestimmter (materieller) Interessen und somit keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte vermittle. Einem Nachbar komme im vereinfachten Verfahren nach § 50 AWG 2002 nur hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben seien, eine insofern eingeschränkte Parteistellung zu.

Das LVwG habe den revisionswerbenden Parteien daher hinsichtlich der Frage, ob im gegenständlichen Verfahren betreffend die beantragte Bodenaushubdeponie die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach dem AWG 2002 vorliege, Parteistellung gewährt. Den revisionswerbenden Parteien sei während des gesamten Verfahrens vor dem LVwG die uneingeschränkte Akteneinsicht offen gestanden, wovon diese auch Gebrauch gemacht hätten. Darüber hinaus sei eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden, zu welcher die revisionswerbenden Parteien geladen worden seien.

Welche Verfahrensart konkret anzuwenden sei, richte sich bei der Deponierung von Bodenaushub- und Abraummaterial nach der beantragten Kubatur bzw. dem beantragten Volumen der Deponie. Nach § 37 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 sei bei Deponien, in denen ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfalle, abgelagert werde, für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens ein Gesamtvolumen von 100.000 m3 ausschlaggebend. Bei ihrer Entscheidung sei die Behörde, und auch das LVwG, an das den Gegenstand des Genehmigungsantrages bildende Projekt gebunden und habe das darin Beantragte ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Aufgrund des beantragten Volumens der gegenständlichen Bodenaushubdeponie von 89.800 m3 sei daher zwingend das vereinfachte Verfahren nach den Bestimmungen des § 50 AWG 2002 durchzuführen.

Zum Vorbringen der revisionswerbenden Parteien, dass eine größere als die beantragte Menge an Bodenaushub auf der Deponie abgelagert werden könnte, sei anzumerken, dass eine Überschreitung der beantragten Kubatur von 89.800 m3 einerseits einen konsenslosen Betrieb darstellte, gegen den die Behörde vorgehen müsste (Einleitung von Strafverfahren, Verfügung von Zwangsmaßnahmen). Andererseits stellte eine solche Überschreitung auch eine genehmigungspflichtige Änderung des genehmigten Projekts dar, welche einer weiteren Antragstellung nach § 37 AWG 2002 bedürfte. Führte eine solche Änderung zu einer Überschreitung der Gesamtkubatur von 100.000 m3, hätten die Nachbarn in diesem Verfahren "volle" Parteistellung.

Soweit die revisionswerbenden Parteien vorbrächten, eine Umrechnung der beantragten Kubatur in Tonnen führte in Abhängigkeit vom verwendeten Umrechnungsfaktor bei Anwendung des ungünstigen Umrechnungsfaktors zu einem Deponievolumen von über 100.000 m3, sei anzumerken, dass das Ausmaß einer Deponie im AWG 2002 nach dem Volumen und nicht nach der Masse festgelegt werde. Es sei daher ausschließlich auf das Volumen des abgelagerten Materials abzustellen. Demnach seien auch die von der Behörde vorgeschriebenen Vermessungen des deponierten Materials nach dem Volumen und nicht nach der Masse vorzunehmen.

Vorliegend stellte bereits die beantragte Menge von 89.800 m3 - und nicht erst die im AWG 2002 für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens festgesetzte Grenze von 100.000 m3 - die zulässige Obergrenze des abzulagernden Bodenaushubmaterials dar.

Soweit sich die revisionswerbenden Parteien auf EU-rechtliche Vorschriften, insbesondere auf die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-RL) beriefen, sei darauf hinzuweisen, dass die in dieser Richtlinie enthaltenen Vorgaben im Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) umgesetzt worden seien. Bei den im Anhang I des UVP-G 2000 enthaltenen Schwellenwerten seien auch die im Anhang III der UVP-RL enthaltenen Kriterien berücksichtigt und für die verschiedenen Kategorien abgestufte Schwellenwerte festgelegt worden. Für Bodenaushubdeponien bestünden keine UVP-relevanten Tatbestände oder Schwellenwerte.

Die für die Genehmigung zuständige BH sowie auch das LVwG seien verpflichtet, ihre Zuständigkeit von Amts wegen unter Berücksichtigung einer allfälligen UVP-Pflicht des eingereichten Vorhabens zu prüfen und aufgrund nachvollziehbarer Feststellungen im angefochtenen Bescheid darzulegen, warum sie vom Fehlen einer UVP-Pflicht und damit von ihrer Zuständigkeit ausgingen. Vorliegend sei die Ablagerung von Bodenaushubmaterial im Umfang von 89.800 m3 beantragt worden. Das UVP-G 2000 (Anhang I) sehe für die Deponierung von Bodenaushubmaterial keine Genehmigungstatbestände vor. Die gegenständliche Bodenaushubdeponie "G/G" unterliege daher keiner Genehmigungs- und Einzelfallprüfungspflicht nach dem UVP-G 2000. Somit bestehe auch kein Zweifel an der Zuständigkeit der BH zur Durchführung des Genehmigungsverfahrens nach dem AWG 2002 sowie an der Zuständigkeit des LVwG zur Durchführung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens.

Mit dem weiteren Vorbringen hinsichtlich allfälliger unzumutbarer Beeinträchtigungen oder Gesundheitsgefährdungen im Zusammenhang mit Lärm- und (Fein-)Staubimmissionen, Rutschungen, etc. sowie der Verkehrsführung auf der angrenzenden Landesstraße hätten die revisionswerbenden Parteien keine subjektiven Rechte geltend gemacht, hinsichtlich derer ihnen als Nachbarn oder als Bürgerinitiative im vereinfachten Verfahren nach dem AWG 2002 ein Mitspracherecht zukäme. Die von den revisionswerbenden Parteien geltend gemachten Aspekte seien von der BH von Amts wegen wahrzunehmen und zu prüfen. Dem sei die BH nachgekommen, indem sie ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, in welchem den revisionswerbenden Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt worden sei. Somit erübrige sich die von den revisionswerbenden Parteien beantragte Einholung weiterer Gutachten.

Zum Vorbringen der mangelnden Konformität der Bestimmungen über das vereinfachte Verfahren im AWG 2002 mit der EMRK sowie der GRC sei anzumerken, dass sich diesbezüglich keinerlei Anhaltspunkte ergeben hätten.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision führte das LVwG aus, es sei im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen gewesen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukomme. Weder weiche die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehle es an einer solchen Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung sei nicht als uneinheitlich zu beurteilen und gäbe es auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.

4 Die revisionswerbenden Parteien wandten sich gegen dieses Erkenntnis mit Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof; dieser lehnte ihre Behandlung mit Beschluss vom , E 2298/2015-19, mit näherer Begründung, ua unter Hinweis auf die Verfassungskonformität des § 37 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 und - unter Hinweis auf das vergleichbare Verfahren in der GewO - von Bestimmungen betreffend das vereinfachte Verfahren, ab.

5 Parallel dazu hatten die revisionswerbenden Parteien gegen das Erkenntnis des LVwG die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

6 Dazu erstattete die mitbeteiligte Partei eine Revisionsbeantwortung vom , in der sie ua die Zulässigkeit der Revision in Frage stellte und die kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung der Revision beantragte.

7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den VwGH erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (vgl. dazu die hg. Beschlüsse vom , Ra 2015/02/0016, und vom , Ra 2014/04/0001, uvm). Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen (vgl. den hg. Beschluss vom , Ra 2014/04/0001, mwN), noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. den hg. Beschluss vom , Ra 2014/03/0025, 0026).

9 In der außerordentlichen Revision wird zur Zulässigkeit geltend gemacht, das LVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, bzw. fehle es an einer solchen Rechtsprechung zu folgenden drei Fragen:

Erstens sei es fraglich, ob der Schwellenwert des § 37 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 für die Kapazität einer Deponie nach deren möglicher Kapazität oder der eingeschränkten Kapazität laut Antrag gelte. Zweitens sei zu klären, ob bei Schwierigkeiten zur Feststellung der Ausnutzung der Kapazität während des Deponiebetriebs im Zweifel der günstigste Wert zugunsten des Deponiebetreibers für die Umrechnung oder der günstigste Wert für die Nachbarn herangezogen werden dürfe und überhaupt, ob dieser Umstand maßgeblich sei.

Drittens seien Art. 4 der UVP-RL sowie das UVP-G 2000 unrichtig angewendet worden, indem das LVwG davon ausgegangen sei, dass bei Nichterreichung der Schwellenwerte für eine Deponie nicht zusätzlich auch eine Prüfung im Einzelfall, insbesondere auch nach Anhang III der UVP-RL vorzunehmen sei. Damit sei die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderliche amtswegige Prüfung der Umweltverträglichkeit nicht vorgenommen worden und sei zu Unrecht die Einschränkung des § 37 Abs. 3 AWG 2002 für die Parteienrechte angewendet worden. Die Grundrechtecharta (GRC) stünde der Anwendung des § 37 Abs. 3 AWG 2002 entgegen.

10 Die hier maßgeblichen Bestimmungen des AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 103/2013 lauten auszugsweise:

"Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen

§ 37. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß § 57 Abs. 4.

(...)

(3) Folgende Behandlungsanlagen - sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen handelt - und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50) zu genehmigen:

1. Deponien, in denen ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt, abgelagert werden, sofern das Gesamtvolumen der Deponie unter 100 000 m3 liegt;

(...)

Vereinfachtes Verfahren

§ 50. (1) Im vereinfachten Verfahren sind die §§ 38, 39, 43 und 46 bis 49 nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.

(2) Die Behörde hat einen Antrag für eine Genehmigung gemäß § 37 Abs. 3 vier Wochen aufzulegen. Die Auflage ist in geeigneter Weise, wie Anschlag in der Standortgemeinde oder Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde, bekannt zu geben. Die Nachbarn können innerhalb der Auflagefrist Einsicht nehmen und sich zum geplanten Projekt äußern. Die Behörde hat bei der Genehmigung auf die eingelangten Äußerungen Bedacht zu nehmen.

(3) Ein Bescheid ist innerhalb von vier Monaten nach Einlangen des Antrags zu erlassen.

(4) Parteistellung im vereinfachten Verfahren hat der Antragsteller, derjenige, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll, das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung seiner Aufgaben und der Umweltanwalt mit dem Recht, die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften und hinsichtlich der Verfahren gemäß § 37 Abs. 3 Z 2 bis 4 die Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 4 im Verfahren geltend zu machen. Dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben."

11 Zur ersten im Rahmen der Zulässigkeitsgründe aufgeworfenen Rechtsfrage ist auszuführen, dass zur Beurteilung, ob die in § 37 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 umfassten Mengenschwellenwerte erreicht bzw. überschritten sind, in erster Linie auf den Willen des Genehmigungswerbers, also auf die in den Antragsunterlagen enthaltenen Angaben, abzustellen ist. Nur dann, wenn diesen Unterlagen - oder im Falle von Änderungen: dem bestehenden Konsens - keine derartigen Angaben zu entnehmen sind, ist im Zweifel von der maximalen technischen Kapazität der Anlage auszugehen (Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/ Wolfslehner, AWG 2002, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (2014), § 37 AWG 2002 K 19).

12 So hat der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom , 2011/07/0094, ausdrücklich darauf verwiesen, dass sich der Abspruch über einen gemäß § 39 AWG 2002 gestellten Antrag auf Genehmigung einer Betriebsanlage im Sinne des § 37 Abs. 1 leg. cit. ausschließlich am Inhalt des Genehmigungsantrags zu orientieren hat. Bei einem solchen Verfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, dem die in § 39 leg. cit. genannten Einreichunterlagen zugrunde zu legen sind. Gegenstand dieses Verfahrens bildet somit das Ansuchen um Erteilung der Genehmigung der Anlage, wie sich diese aus der dem Genehmigungsantrag angeschlossenen Projektsbeschreibung ergibt, aus der der Umfang und die Grenzen der verfahrensgegenständlichen Anlagen hervorgehen.

13 Dies ergibt sich auch aus der zu den §§ 74, 77 und 353 GewO 1994 ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zum Verständnis des § 37 Abs. 3 AWG 2002 herangezogen werden kann (vgl. zum Rückgriff auf Rechtsprechung zur GewO im Anwendungsbereich des AWG 2002 das hg. Erkenntnis vom , Ro 2015/07/0032, mwN).

Demnach wird die "Sache", über die die Behörde im Genehmigungsverfahren zu entscheiden hat, durch das Genehmigungsansuchen bestimmt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 91/04/0185, 0186, sowie vom , 2012/04/0130). Ein konsenswidriger Betrieb der (unter Auflagen genehmigen) Betriebsanlage bzw. mögliche künftige Entwicklungen, die eine Änderung der Betriebsanlage darstellten, sind dem Konsenswerber im Bewilligungsverfahren nicht zu unterstellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2001/04/0204).

14 Also ist zur Beurteilung, ob der in § 37 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 festgelegte Schwellenwert von 100.000 m3 erreicht ist, grundsätzlich auf den Antrag des Genehmigungswerbers abzustellen.

15 Vor diesem Hintergrund ist das LVwG daher im Einklang mit der hg. Rechtsprechung zur Beurteilung, ob der in § 37 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 bestimmte Schwellenwert erreicht ist, von dem im Genehmigungsantrag genannten Volumen in der Höhe von 89.800 m3 ausgegangen.

Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt in diesem Zusammenhang nicht vor.

16 Zur zweiten, in der Revision aufgeworfenen Rechtsfrage ist auf den Wortlaut des § 37 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 zu verweisen, welcher die Grenze zwischen einem Genehmigungsverfahren und einem vereinfachten Verfahren einer Bodenaushubdeponie mit ihrem Gesamtvolumen, also mit der Anzahl der Kubikmeter (m3), festlegt. Die Frage, ob im Fall einer Umrechnung (in t) der günstigste Wert zugunsten des Deponiebetreibers oder zugunsten der Nachbarn heranzuziehen sei, stellt sich daher nicht, da jedenfalls vom Volumen und nicht von der Masse der Deponie auszugehen ist.

17 Wie sich ua aus dem hg. Beschluss vom , Ro 2014/07/0053, ergibt, liegt trotz Fehlens einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist.

Aus diesem Grund mangelt es auch der in der Revision aufgeworfenen zweiten Frage an grundsätzlicher Bedeutung.

18 Letztlich wird in der Revision im Rahmen der Zulässigkeitsgründe geltend gemacht, es seien Art. 4 UVP-RL sowie das UVP-G 2000 unrichtig angewendet worden, indem das LVwG davon ausgegangen sei, dass bei Nichterreichung der Schwellenwerte für eine Deponie nicht zusätzlich auch eine Prüfung im Einzelfall, insbesondere auch nach Anhang III der UVP-RL vorzunehmen sei. Damit sei die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderliche amtswegige Prüfung der Umweltverträglichkeit nicht vorgenommen worden (VwGH 2015/04/0001) und es sei zu Unrecht die Einschränkung des § 37 Abs. 3 AWG 2002 für die Parteienrechte angewendet worden. Die GRC stünde der Anwendung des § 37 Abs. 3 AWG 2002 entgegen.

19 Auch in der Revisionsbegründung zu dieser Fragestellung heißt es, es hätte eine UVP stattzufinden gehabt, weil trotz Unterschreitung der Schwellenwerte eine Prüfung der Behörde stattfinden hätte müssen, ob die Voraussetzungen des Anhang III der UVP-RL erfüllt seien. Die Vorinstanzen hätten zu Unrecht ausschließlich auf die Schwellenwerte abgestellt und die geforderte Überprüfung nach Anhang III aufgrund unrichtiger Rechtsansicht nicht vorgenommen.

20 Nun hat ein Schwellenwert (100.000 m3) im vorliegenden Fall nur im Bereich des AWG 2002, und zwar bei der Abgrenzung des (normalen) Bewilligungsverfahrens und des vereinfachten Verfahrens in § 37 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 Bedeutung.

21 Die revisionswerbenden Parteien verkennen die Argumentation des LVwG im Zusammenhang mit der mangelnden UVP-Pflicht des vorliegenden Projektes. Das LVwG argumentierte in diesem Zusammenhang nicht mit dem Nichterreichen eines Schwellenwertes, sondern damit, dass nach der innerstaatlichen Rechtslage für Bodenaushubdeponien keine UVP-relevanten Tatbestände oder Schwellenwerte bestehen.

22 Im Zusammenhang mit dieser Argumentation wird aber in der Revision keine Rechtsfrage formuliert. Die von den revisionswerbenden Parteien aufgeworfene Fragestellung geht insofern an der innerstaatlichen Rechtslage vorbei, als sie im Bereich des UVP-G 2000 vom Nichterreichen eines im Zusammenhang mit Bodenaushubdeponien nicht gegebenen Schwellenwertes ausgeht.

23 Auch mit dem Vorbringen, dass das LVwG entgegen der Rechtsprechung keine amtswegige Prüfung der UVP-Pflicht vorgenommen und nicht geprüft habe, ob die BH als zuständige Behörde aufgetreten sei, wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Das LVwG hat sich mit der Frage der UVP-Pflicht des verfahrensgegenständlichen Projektes inhaltlich näher befasst und vor dem Hintergrund der Rechtslage des UVP-G 2000 das Fehlen der UVP-Pflicht begründet dargetan. Der diesbezüglich tragenden Argumentation tritt die Revision aber - wie oben dargestellt - nicht entgegen.

24 Schließlich meinen die revisionswerbenden Parteien, es sei zu Unrecht die Einschränkung des § 37 Abs. 3 AWG 2002 für die Parteienrechte angewendet worden, "obwohl dem die Grundrechtecharta sowohl bei Auftauchen europarechtlicher Fragen als auch bei Verfahren mit europarechtlichen Fragen einerseits und rein nationalen Fragen andererseits der effektive und lückenlose Rechtsschutz nach der Grundrechtecharta die Anwendung von § 37 Abs. 3 AWG 2002 ausgeschlossen hätte (vgl. VwGH 2013/15/0207, EuGH Oleificio Borelli, Slg. 1992/I-6313ff)."

25 Die revisionswerbenden Parteien übersehen mit ihren Ausführungen, dass § 37 Abs. 3 AWG 2002 (lediglich) die Projekte näher umschreibt, die einem vereinfachten Verfahren zu unterziehen sind. Diese Bestimmung enthält aber selbst keine "einschränkenden" verfahrensrechtlichen Regelungen. Schon daran scheitert das Vorbringen, dass die Verfahrensgarantieren der GRC einer Anwendbarkeit des § 37 Abs. 3 AWG 2002 entgegenstünden.

26 In dem in der Revision zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2013/15/0207, hatte dieser die Ansicht vertreten, dass die unionsrechtlichen Grundrechte (dort: der unionsrechtliche Gleichheitssatz) in den Bereichen der Umsetzung von Richtlinien und deren Anwendung samt dem Bereich der pflichtwidrigen Nichtumsetzung von Richtlinien wie auch jenen der indirekten unmittelbaren Unionsrechtsdurchführung (insbesondere bei Verordnungen) Anwendung fänden. Dem zitierten Oleificio Borelli, ist zu entnehmen, dass die Möglichkeit der gerichtlichen Kontrolle aller Entscheidungen einer nationalen Behörde einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts darstelle, der sich aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten ergebe und in den Art. 6 und 13 der EMRK verankert sei.

27 Ohne nähere rechtliche Ausführungen ist aber ein Bezug dieser allgemeinen Aussagen zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt und insbesondere zur Bestimmung des § 37 Abs. 3 AWG 2002 nicht erkennbar. In der Revision wird auch nicht näher dargestellt, welche unionsrechtlich geregelte Fallgestaltung hier vorliegt, also um die Umsetzung welcher konkreter unionsrechtlicher Vorgaben (Bestimmungen der UVP-RL oder der Abfallrahmen-RL oder sonstiger Vorgaben) es sich handelt; ein grenzüberschreitender Sachverhalt liegt jedenfalls auch nicht vor.

28 Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass der Personenkreis, dem in einem vereinfachten Verfahren keine Parteistellung zukommt, nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes sehr wohl das Recht hat, die Frage prüfen zu lassen, ob überhaupt die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind; insoweit kommt diesen Personen Parteistellung zu (vgl. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom , G 87/00, VfSlg 16103/2001, und ua die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2002/04/0130, und vom , 2008/07/0012). Auf diese Rechtsprechung hat das LVwG zutreffend verwiesen.

Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird daher auch in Bezug auf die dritte Frage weder mit der Zulässigkeitsbehauptung noch mit der diesbezüglichen Revisionsbegründung dargetan.

29 Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auch auf den - die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien ablehnenden - Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , E 2298/2015-19, zu verweisen, in welchem dieser zur angeblichen Verletzung der Art. 6, 8 und 13 EMRK auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum insoweit vergleichbaren vereinfachten Verfahren nach der GewO 1994 hingewiesen und eine Verfassungswidrigkeit des vereinfachten Verfahrens nach dem AWG 2002 nicht angenommen hat.

30 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

31 Die Revision war daher zurückzuweisen.

32 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am 

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
VerfGG 1953 §85 Abs2;
VwGG §30 Abs2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015070163.L00.1
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-50389