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VwGH 24.09.2015, Ra 2015/07/0119

VwGH 24.09.2015, Ra 2015/07/0119

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Ein Feststellungsantrag, der nur die Auslegung eines rechtskräftigen Bescheides anstrebt, ist unzulässig. Welche Rechtsfolgen sich aus dem Bescheid einer Verwaltungsbehörde ergeben, muss in dem Verfahren geklärt werden, das zur Durchsetzung subjektiver Ansprüche der Parteien, die sich aus diesem Bescheid ergeben, vorgesehen ist. An der Erlassung eines Feststellungsbescheides besteht daher in einem solchen Fall weder ein öffentliches Interesse noch ein Interesse einer Partei (Hinweis u.a. auf die E , 88/03/0092, und , 92/06/0219). Daraus folgt, dass auch die amtswegige Erlassung eines Feststellungsbescheides, der nur die Auslegung eines rechtskräftigen Bescheides und eine Klarstellung der aus ihm nach Auffassung der Behörde entspringenden Rechtsfolgen anstrebt, unzulässig ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/03/0261 E RS 1
Norm
RS 2
Abstrakt gehaltene zukunftsgerichtete Feststellungsanträge, die einem Rechtsgutachten nahe kommen, sind unzulässig.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/17/0212 E RS 1

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom , Zl. LVwG-360-001/R7-2015, betreffend Zurückweisung eines Feststellungsantrags (belangte Behörde:

Agrarbezirksbehörde Bregenz; mitbeteiligte Partei: E K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dietmar Fritz, Unterdorf 10, 6870 Bezau), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde die Güterweggenossenschaft S behördlich anerkannt und ihre Satzungen genehmigt (Gründungsbescheid). Zweck der Genossenschaft ist die gemeinschaftliche Errichtung, Erhaltung und Benützung eines land- und forstwirtschaftlichen Güterweges (einer landwirtschaftlichen Bringungsanlage) in der Parzelle M KG S. Mitglieder der Genossenschaft sind die Eigentümer der im Wegkataster verzeichneten Grundstücke; es besteht auch eine Wegordnung, derzufolge u.a. der Weg für alle land- und forstwirtschaftlichen Transporte der Mitglieder, für den freien Viehtrieb und für den allgemeinen Fußgängerverkehr offen stehe.

Der Revisionswerber ist als Eigentümer des Grundstückes Nr. 342/1 GB S Mitglied der Güterweggenossenschaft; der Mitbeteiligte, (ua) über dessen Grundstücke 362/1, 362/3 und 363 der Weg verläuft, ist ebenfalls Mitglied der Genossenschaft. Auf dem Grundstück des Revisionswerbers befindet sich ein Einfamilienhaus.

Ein im Jahr 2001 durch die Vollversammlung der Güterweggenossenschaft beschlossener "Einkaufsbeitrag" für künftige Bauwerber wurde der Agrarbehörde nicht zur Genehmigung vorgelegt.

Der Revisionswerber und der Mitbeteiligte schlossen am einen Dienstbarkeitsvertrag, demzufolge der Mitbeteiligte dem Revisionswerber die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens in einer Breite von 3 m auf dem bereits bestehenden Weg einräumte. Dieses Dienstbarkeitsrecht wurde auf ein Einfamilienhaus im Sinne der Eigenbedarfsdeckung eingeschränkt.

Der Revisionswerber beantragte mit Eingabe vom die Feststellung, dass dem jeweiligen Eigentümer des Grundstückes Nr. 342/1 vor dem Hintergrund des Gründungsbescheides das unentgeltliche und unbeschränkte Geh- und Fahrrecht über die genehmigte Weganlage der Güterweggenossenschaft zustehe; insbesondere auch im Falle einer Bebauung mit einem weiteren Wohngebäude.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom  mit näherer Begründung als unbegründet abgewiesen.

In seiner Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (LVwG) modifizierte der Revisionswerber seinen Antrag insofern, als in eventu festgestellt werden möge, ihm stehe als Eigentümer des genannten Grundstückes das in den Regelungen und Schranken des Gründungsbescheides, des Güter- und Seilwegegesetzes (GSLG) sowie der Satzungen bestehende Geh- und Fahrtrecht über die genehmigte Weganlage zu, insbesondere auch im Falle einer Bebauung mit einem weiteren Wohngebäude.

Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis des LVwG wurde dieser Antrag des Revisionswerbers als unzulässig zurückgewiesen.

Das LVwG begründete dies - nach Wiedergabe der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - mit dem Fehlen eines Feststellungsinteresses. Es handle sich bei dem verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung um die Auslegung des Gründungsbescheides bzw. dessen detaillierter Wegordnung; ein solcher Antrag sei aber unzulässig. Insoweit der Revisionswerber sein Begehren auf die Anwendbarkeit des GSLG, insbesondere dessen § 11 Abs. 2, beziehe, übersehe er, dass die Behörde weder über die Anwendbarkeit von Gesetzen oder gesetzlichen Bestimmungen noch über deren Auslegung spruchgemäß entscheiden könne. Auch abstrakte, einem Rechtsgutachten nahe kommende Feststellungen seien prinzipiell nicht zulässig. Schließlich könne die strittige Rechtsfrage auch im Rahmen eines anderen gesetzlichen Verfahrens, nämlich des Bauverfahrens nach dem Vorarlberger Baugesetz, entschieden werden. Die Baubehörde habe zu prüfen, ob der Revisionswerber als Bauwerber den Nachweis einer gesicherten Verbindung des Baugrundstückes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche (§ 24 Abs. 3 lit. c leg. cit.) vorgelegt habe. Bestünden Zweifel, habe die Baubehörde diese Frage als Vorfrage nach § 38 AVG zu prüfen. Der Feststellungsantrag sei daher unzulässig.

Die ordentliche Revision wurde nicht als zulässig erklärt.

Nach Ablehnung einer gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom , E 638/2015-4, und Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

Zur Zulässigkeit der Revision heißt es, entgegen der Ansicht des LVwG habe der Revisionswerber ein erhebliches rechtliches Interesse daran, dass das ihm zustehende Geh- oder Fahrtrecht über den Güterweg festgestellt werde. Der Feststellungsbescheid diene der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und zur Abwehr zukünftiger Rechtsgefährdung. Er habe keine andere Möglichkeit, "das ihm zustehende Recht festgestellt zu bekommen", als mittels des angestrebten Feststellungsbescheides. Das Bauverfahren biete hiefür keine Alternative. Selbst wenn die Baubehörde eine Baubewilligung erteilte und der Revisionswerber das (zusätzliche) Gebäude errichte, bestünde die Gefahr, dass sich der Mitbeteiligte gerichtlich dagegen zur Wehr setze. Dieser Weg sei für den Revisionswerber unzumutbar.

Weiters sei entgegen der Ansicht des LVwG das Bauverfahren kein "gesetzlich vorgesehenes anderes Verfahren", in dem diese Frage geprüft werden könnte, weil seitens des Bauwerbers der Nachweis der gesicherten Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche zu erbringen wäre. Dies könne der Revisionswerber aber nicht, weil der Mitbeteiligte die Zufahrtsberechtigung des Revisionswerbers bestreite. Die ordentlichen Gerichte hätten die Entscheidung über diese Frage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs abgelehnt.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Die Revision erweist sich als nicht zulässig.

Das LVwG begründete die Zurückweisung des Feststellungsantrags mit mehreren Argumentationslinien. Zum einen begehre der Revisionswerber eine unzulässige Auslegung des Gründungsbescheides bzw. dessen detaillierter Wegordnung; zum anderen sei auch die begehrte Feststellung über die Anwendbarkeit von Gesetzen oder gesetzlichen Bestimmungen nicht zulässig. Schließlich könne die aufgeworfene Frage in einem anderen Verfahren (Bauverfahren) als Vorfrage gelöst werden.

Die Rechtsprechung zum Feststellungsbescheid lässt den Grundsatz erkennen, dass diese Bescheidform lediglich ein subsidiärer Rechtsbehelf ist, der nur zur Anwendung kommen kann, wenn andere Möglichkeiten, die maßgebende Rechtsfrage zu klären, nicht vorhanden sind oder nicht zumutbar sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/17/0162, VwSlg 13732 A/1992).

So hat das LVwG zutreffend die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wiedergegeben, wonach Feststellungsbescheide von Verwaltungsbehörden nur im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit und nur dann erlassen werden können, wenn die Feststellung entweder im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liegt und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2013/04/0168). Weiters kann Gegenstand eines Feststellungsbescheides grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sein, nicht aber die Feststellung von Tatsachen, für die das Gesetz ausdrücklich eine solche Feststellung vorsehen müsste. Darüber hinaus kann die Behörde weder über die Anwendbarkeit von Gesetzen oder gesetzlichen Bestimmungen noch über ihre Auslegung spruchmäßig entscheiden. Des Weiteren erklärt die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Feststellungsbescheide als unzulässig, wenn die strittige Frage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens entschieden werden kann (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom , 96/07/0070, mwN). Ein Feststellungsbescheid, der nur die Auslegung eines rechtskräftigen Bescheides anstrebt, ist daher unzulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 92/06/0219).

Auch zum GSLG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits die Ansicht vertreten, dass ein Feststellungsantrag, der nur die Auslegung eines rechtskräftigen Bescheides anstrebt, unzulässig sei. Welche Rechtsfolgen sich aus dem Bescheid einer Verwaltungsbehörde ergeben, müsse in dem Verfahren geklärt werden, das zur Durchsetzung subjektiver Ansprüche der Parteien, die sich aus diesem Bescheid ergeben, vorgesehen sei. An der Erlassung eines Feststellungsbescheides bestehe daher in einem solchen Fall weder ein öffentliches Interesse noch ein Interesse einer Partei (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2009/07/0119, mwN).

So ist auch die Erlassung eines Feststellungsbescheides, der nur die Auslegung eines rechtskräftigen Bescheides und eine Klarstellung der aus ihm nach Auffassung der Behörde entspringenden Rechtsfolgen anstrebt, unzulässig (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom , 92/07/0031). Auch abstrakt gehaltene zukunftsgerichtete Feststellungsanträge, die einem Rechtsgutachten nahe kommen, sind unzulässig (vgl. dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom ).

Mit seinem Feststellungsbegehren zielt der Revisionswerber in erster Linie auf die Auslegung des Gründungsbescheides inklusive der Satzungen und in zweiter Linie auf das Verständnis der Regelungen des GSLG, jeweils im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Benützung des Güterweges als Zufahrt zu einem (noch zu errichtenden) weiteren Wohngebäude. Eine solche Feststellung wäre aber nichts anderes als die Auslegung eines rechtskräftigen Bescheides bzw. der gesetzlichen Bestimmungen und eine Klarstellung der sich daraus für den konkreten Fall ergebenden Rechtsfolgen. Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung erweist sich die Erlassung eines solchen Bescheides daher als unzulässig.

Es trifft auch zu, dass diese Frage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens, wie zB des Baubewilligungsverfahrens, als Vorfrage geprüft werden könnte. Beruft sich der Revisionswerber auf den Gründungsbescheid als Nachweis für die Verbindung zu einer öffentlichen Verkehrsfläche, hat die Baubehörde die Tauglichkeit dieses Nachweises zu prüfen. Für den Fall der Versagung der Baubewilligung, weil der Gründungsbescheid - entgegen der Ansicht des Revisionswerbers - keine solche Zufahrt zu weiteren Wohnzwecken deckte, stünde dem Revisionswerber der Weg offen, diese Frage im Instanzenzug bis hin zu den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts klären zu lassen. Eines gesonderten Feststellungsbescheides zur Klärung dieser Frage bedurfte es nicht.

Der Revisionswerber meint in diesem Zusammenhang, diese Frage könne im Bauverfahren nicht geklärt werden, weil er im Falle einer Bauführung Gefahr liefe, dass der Mitbeteiligte die Zufahrtsberechtigung bestreite und zudem die ordentlichen Gerichte die Entscheidung über diese Frage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs abgelehnt hätten. Damit übersieht er aber, dass die ordentlichen Gerichte die Unzulässigkeit des Rechtsweges damit begründet haben, dass Streitgegenstand in ihrem Verfahren der Inhalt und Umfang des Bringungsrechts nach dem Gründungsbescheid und daher eine Streitigkeit zwischen Genossenschaftsmitgliedern im Sinne des § 13 Abs. 4 GSLG gewesen sei; in Bezug auf die Entscheidung einer solchen Streitigkeit fehle ihnen aber die Zuständigkeit. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass andere Dienstbarkeitsrechte nicht angeführt worden seien.

Sollte sich der Revisionswerber im Bauverfahren daher auf den Dienstbarkeitsvertrag vom als Nachweis für eine gesicherte Zufahrt stützen, so hätte auch in diesem Fall die Baubehörde als Vorfrage zu prüfen, ob dieser Vertrag dem Revisionswerber (bzw. seinen Grundstücken) tatsächlich das notwendige Zufahrtsrecht gewährleistet. Entgegen seiner Annahme haben die ordentlichen Gerichte im Falle einer diesbezüglichen Streitigkeit ihre Zuständigkeit nicht verneint.

Sollte tatsächlich in der Klage vor den Zivilgerichten eine Streitigkeit zwischen Genossenschaftsmitgliedern im Sinne des § 13 Abs. 4 GSLG gelegen sein, so wäre es zudem möglich und dem Revisionswerber auch zumutbar, diese Streitigkeit an die Agrarbehörde heranzutragen und eine Entscheidung zu erwirken. Auch ein solches Verfahren stellt ein anderes gesetzlich vorgesehenes Verfahren im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung zum Fehlen eines Feststellungsinteresses dar.

Die Zurückweisung des Feststellungsantrags steht daher in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 

Zusatzinformationen


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Norm
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht
der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070119.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-50382