Suchen Hilfe
VwGH 24.09.2015, Ra 2015/07/0113

VwGH 24.09.2015, Ra 2015/07/0113

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
RS 1
Das VwG ist zu Recht von der Übertragbarkeit der bisherigen Rechtsprechung des VwGH zu § 71 Abs. 2 AVG auf die in § 33 Abs. 3 VwGVG 2014 normierte Frist ("binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses") ausgegangen (vgl. B , Ra 2014/03/0037). Von einer Kenntnis der Verspätung eines Rechtsmittels ist daher bereits zu dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem die Partei bzw. deren Vertreter die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste, was im Fall eines berufsmäßigen Parteienvertreters die Einrichtung einer entsprechenden Kanzleiorganisation ua durch die Verpflichtung der Kanzleiangestellten zur Information über nicht erfolgte Postaufgaben erfordert (vgl. E , 2010/06/0006; B , 98/19/0219).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision der Verlassenschaft nach E D in H, vertreten durch Mag. Jürgen Nagel und Ing. Dr. Michael Bitriol, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Rheinstraße 35, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom , Zl. LVwG-318-010/R1-2015, LVwG-327- 004/R1-2015, LVwG-409-002/R1-2015, LVwG-414-007/R1-2015 und LVwG- 435-002/R1-2015, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist i.A. des WRG 1959 (mitbeteiligte Partei: R GmbH, vertreten durch die Blum, Hagen und Partner Rechtsanwälte GmbH in 6800 Feldkirch, Liechtensteinerstraße 76; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Entgegen der in den Zulassungsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision vertretenen Rechtsauffassung ist das Verwaltungsgericht zu Recht von der Übertragbarkeit der bisherigen hg. Rechtsprechung zu § 71 Abs. 2 AVG auf die in § 33 Abs. 3 VwGVG normierte Frist ("binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses") ausgegangen (vgl. in diesem Zusammenhang auch den hg. Beschluss vom , Zl. Ra 2014/03/0037).

Von einer Kenntnis der Verspätung eines Rechtsmittels ist daher bereits zu dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem die Partei bzw. deren Vertreter die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste, was im Fall eines berufsmäßigen Parteienvertreters die Einrichtung einer entsprechenden Kanzleiorganisation u.a. durch die Verpflichtung der Kanzleiangestellten zur Information über nicht erfolgte Postaufgaben erfordert (vgl. etwa die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 102, weiters das schon vom Verwaltungsgericht angeführte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/06/0006, oder auch den hg. Beschluss vom , Zl. 98/19/0219).

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070113.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-50380