VwGH 18.08.2015, Ra 2015/07/0106
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | VwGG §30 Abs2; WRG 1959 §109; WRG 1959 §111; |
RS 1 | Nichtstattgebung - Verletzung der Entscheidungspflicht und Widerstreitverfahren - Mit der vorliegenden außerordentlichen Revision bekämpfen die revisionswerbenden Parteien das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark, soweit damit einer Säumnisbeschwerde gegen die belangte Partei im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Widerstreitverfahren stattgegeben wurde und dem KW der mitbeteiligten Partei aus öffentlichen Interessen der Vorzug gegeben und zugleich der Antrag der zweitrevisionswerbenden Partei auf wasserrechtliche Bewilligung eines KKW abgewiesen wurde. Zu prüfen ist, ob der Vollzug der angefochtenen Entscheidung - die Frage des Vorzuges eines von mehreren widerstreitenden Ansuchen um die Bewilligung einer Wasserbenutzung - geeignet ist, einen unverhältnismäßigen Nachteil für die Antragsteller nach § 30 Abs. 2 VwGG mit sich zu bringen. Der Vollzug dieser Entscheidung liegt in der Durchführung eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens über das Projekt der mitbeteiligten Partei. Ob und in welcher Form dieser eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wird, wird mit dem angefochtenen Erkenntnis nicht entschieden; dies zählt daher nicht zu den unmittelbaren Rechtsfolgen des angefochtenen Erkenntnisses. Die Antragsteller machen daher mit ihrem Vorbringen betreffend das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren für das Projekt der mitbeteiligten Partei keine Nachteile geltend, die mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses einhergehen. Sie weisen lediglich auf Folgen hin, die mit dem Vollzug der Bewilligung selbst einhergingen, welche aber nicht Gegenstand des hier vorliegenden Erkenntnisses ist (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2013/07/0074, mwN). |
Normen | |
RS 1 | Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 1175 ff ABGB) stellt weder eine natürliche noch eine juristische Person dar. Es mangelt ihr daher grundsätzlich die Rechts- und Handlungsfähigkeit, gleichermaßen auch die Partei- und Prozessfähigkeit für das Verwaltungsverfahren sowie das Verfahren vor den VwG und dem VwGH. Der Gesellschaft bürgerlichen Rechts kommt auch nach dem WRG 1959 keine Rechtsfähigkeit zu. Für eine als Partei des wasserrechtlichen Verfahrens auftretende Gesellschaft bürgerlichen Rechts besteht daher auch nicht die Möglichkeit einer Verletzung in vor dem VwGH verfolgbaren subjektiv-öffentlichen Rechten, sodass ihr keine Revisionslegitimation zukommt (vgl. B , 92/07/0039; B , 90/17/0385). |
Norm | WRG 1959 §16; |
RS 2 | Den Widerstreit zwischen einer geplanten Wasserbenutzung und einem bestehenden Wasserrecht regelt § 16 WRG 1959. Diese Bestimmung sieht kein eigenes, vom Bewilligungsverfahren getrenntes Widerstreitverfahren vor, sondern enthält nur inhaltliche Gesichtspunkte dafür, unter welchen Voraussetzungen bei einem Widerstreit zwischen geplanten Wasserbenutzungen und schon bestehenden Wasserrechten die Bewilligung für die geplante Wasserbenutzung erteilt werden darf (vgl E , 2006/07/0031 = VwSlg. 17076 A/2006). |
Normen | VwGG §42 Abs2 Z1; WRG 1959 §109; WRG 1959 §16; WRG 1959 §17; |
RS 3 | Die Frage des Widerstreits zwischen einer geplanten Wasserbenutzung und einem schon bestehenden Wasserrecht ist im Bewilligungsverfahren für die geplante Wasserbenutzung und nicht in einem Widerstreitverfahren gemäß §§ 17 iVm 109 WRG 1959 zu lösen. Nichts anderes gilt für den Fall, dass die dem bestehenden Recht widerstreitende geplante Wasserbenutzung zudem auch im Widerstreit zu anderen geplanten Wasserbenutzungen steht und deshalb in ein Widerstreitverfahren nach §§ 17 iVm 109 WRG 1959 miteinbezogen wurde. In einem solchen Fall ist zunächst die Frage des Vorzuges im Widerstreitverfahren zu klären. Erst wenn das fragliche Projekt siegreich aus dem Widerstreitverfahren hervorgeht und in das Bewilligungsverfahren eintritt, hat eine Klärung des Widerstreites zwischen diesem Projekt und dem bestehenden Recht gemäß § 16 WRG 1959 zu erfolgen. |
Normen | VwGG §42 Abs2 Z1; WRG 1959 §109; WRG 1959 §16; WRG 1959 §17; |
RS 4 | Die Widerstreitbehörde hat als Hauptfrage zu prüfen, ob ein Widerstreit gemäß § 17 WRG 1959 zwischen verschiedenen geplanten Wasserbenutzungen vorliegt (vgl. E , 2006/07/0031). Das bedeutet, dass die Widerstreitbehörde zunächst zu beurteilen hat, ob überhaupt "Bewerbungen um geplante Wasserbenutzungen" (vgl. § 17 Abs. 1 WRG 1959) vorliegen. |
Normen | |
RS 5 | Einem nicht rechtsfähigen Gebilde können Kosten nicht auferlegt werden (Hinweis B , 92/07/0039). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 97/08/0465 B RS 4 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der revisonswerbenden Parteien 1. A und von zwei weiteren Antragstellern, alle vertreten durch die Neger/Ulm Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Parkstraße 1, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom , Zlen. LVwG 46.23-5337/2014-36 und LVwG 94.23- 4029/2014-43, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht und Widerstreitverfahren (mitbeteiligte Partei: KW GmbH, vertreten durch die Eisenberger & Herzog Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hilmgasse 10; belangte Partei vor dem Verwaltungsgericht:
Landeshauptmann von Steiermark), erhobenen und zur hg. Zl. Ra 2015/07/0106 protokollierten Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit der vorliegenden außerordentlichen Revision bekämpfen die revisionswerbenden Parteien das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom , soweit damit einer Säumnisbeschwerde gegen die belangte Partei im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Widerstreitverfahren stattgegeben wurde und dem KW G der mitbeteiligten Partei aus öffentlichen Interessen der Vorzug gegeben und zugleich der Antrag der zweitrevisionswerbenden Partei auf wasserrechtliche Bewilligung des KKW G "in Form des Projektes 2015" abgewiesen wurde.
Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat (ab Vorlage der Revision) der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Mit Blick auf den unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn dieser Bestimmung bringen die revisionswerbenden Parteien in ihrem Aufschiebungsantrag im Wesentlichen vor, infolge des angefochtenen Erkenntnisses könnte sich die mitbeteiligte Partei ihr Vorhaben bewilligen lassen; diese Bewilligung wäre "nicht bzw. nur sehr eingeschränkt aus dem Rechtsbestand im Falle des Obsiegens der Revisionswerber beseitigbar". Aufgrund einer auf der Basis des angefochtenen Erkenntnisses erteilten Bewilligung für das KW G wäre das Vorhaben KKW G der revisionswerbenden Parteien nicht mehr verwirklichbar, womit ein "erheblicher Schaden aufgrund entgangener Einkünfte der Wasserkraftanlage" für die revisionswerbenden Parteien verbunden wäre. Auch Rechte zivilrechtlichen Ursprungs, wie etwa Dienstbarkeiten, die die mitbeteiligte Partei für ihr Vorhaben erwirken könnte, würden in weiterer Folge den revisionswerbenden Parteien "nicht bzw. nur mehr eingeschränkt zur Verfügung stehen".
Zu prüfen ist, ob der Vollzug der angefochtenen Entscheidung - die Frage des Vorzuges eines von mehreren widerstreitenden Ansuchen um die Bewilligung einer Wasserbenutzung - geeignet ist, einen unverhältnismäßigen Nachteil für die Antragsteller mit sich zu bringen. Der Vollzug dieser Entscheidung liegt in der Durchführung eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens über das Projekt der mitbeteiligten Partei. Ob und in welcher Form dieser eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wird, wird mit dem angefochtenen Erkenntnis nicht entschieden; dies zählt daher nicht zu den unmittelbaren Rechtsfolgen des angefochtenen Erkenntnisses.
Die Antragsteller machen daher mit ihrem Vorbringen betreffend das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren für das Projekt der mitbeteiligten Partei keine Nachteile geltend, die mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses einhergehen. Sie weisen lediglich auf Folgen hin, die mit dem Vollzug der Bewilligung selbst einhergingen, welche aber nicht Gegenstand des hier vorliegenden Erkenntnisses ist (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2013/07/0074, mwN).
Im Übrigen ist das Vorbringen der Antragsteller zu einem drohenden "erheblichen Schaden aufgrund entgangener Einkünfte" vor dem Hintergrund des im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geltenden Konkretisierungsgebotes (vgl. dazu des Näheren den Beschluss eines verstärkten Senates vom , VwSlg. Nr. 10.381A) viel zu unbestimmt, um einen unverhältnismäßigen Nachteil der Antragsteller glaubhaft zu machen.
Soweit im Aufschiebungsantrag mehrfach behauptet wird, eine allenfalls auf dem vorliegenden Erkenntnis aufbauende dem Projekt der mitbeteiligten Partei erteilte wasserrechtliche Bewilligung wäre nicht bzw. nur sehr schwer aus dem Rechtsbestand zu beseitigen, ist auf § 63 Abs. 1 VwGG und § 32 Abs. 1 Z. 3 VwGVG zu verweisen.
Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungsdatum:
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2015/07/0120
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revisionen 1. des A H, 2. der M GesnBR und
3. der T GmbH, alle in K, alle vertreten durch die Neger/Ulm Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Parkstraße 1 (protokolliert zur hg. Zl. Ra 2015/07/0106), und 4. der K GmbH in J, vertreten durch die Eisenberger Herzog Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Hilmgasse 10 (protokolliert zur hg. Zl. Ra 2015/07/0120), jeweils gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom , Zl. LVwG 46.23-5337/2014-36, LVwG 94.23-4029/2014-43, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht und Widerstreitverfahren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Steiermark; mitbeteiligte Partei zur hg. Zl. Ra 2015/07/0106:
K GmbH in J, vertreten durch die Eisenberger Herzog Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Hilmgasse 10; mitbeteiligte Parteien zur hg. Zl. Ra 2015/07/0120: 1. A H und
2. T GmbH, beide in K, beide vertreten durch die Neger/Ulm Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Parkstraße 1), beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Die zur hg. Zl. Ra 2015/07/0106 protokollierte Revision wird zurückgewiesen.
Die erst- und drittrevisionswerbende Partei haben der viertrevisionswerbenden Partei (als der mitbeteiligten Partei des zur hg. Zl. Ra 2015/07/0106 protokollierten Verfahrens) Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das angefochtene Erkenntnis wird (aufgrund der zur hg. Zl. Ra 2015/07/0120 protokollierten Revision) insoweit wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, als damit dem KW H der Vorzug erteilt und der Antrag der viertrevisionswerbenden Partei auf Bewilligung des Vorhabens KW G-Y abgewiesen wurde.
Der Bund hat der viertrevisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1 1. Mit Eingabe vom beantragte die viertrevisionswerbende Partei beim zuständigen Landeshauptmann für Steiermark (LH) die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für das Projekt KW G.
2 Am langte bei der Bezirkshauptmannschaft Murtal (BH) ein auf Briefpapier der zweitrevisionswerbenden Partei verfasstes Schreiben mit folgendem - auszugsweisen - Wortlaut ein:
3 "Betrifft: Ansuchen um Wasser- und Naturschutzrechtliche Genehmigung der Wasserkraftanlage KKW G in G der (zweitrevisionswerbenden) GesnbR., G
Sehr geehrte Damen und Herrn!
Mit beiliegenden Einreichprojekt suchen wir um Wasser- und Naturschutzrechtliche Genehmigung des KKW G an. Sitz der (zweitrevisionswerbenden) GesnbR ist G.
Mit vorzüglicher Hochachtung (Erstrevisionswerber)"
4 Neben der Unterschrift des Erstrevisionswerbers ist auf dem Schreiben eine zweite, nicht leserliche Unterschrift ersichtlich.
5 Mit einem vom Erstrevisionswerber unterfertigten, an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung gerichteten und wiederum auf Briefpapier der zweitrevisionswerbenden Partei verfassten Schreiben vom wurde mitgeteilt, "bezüglich des Einreichprojektes ‚Kleinkraftwerk KKW G' finden Sie beiliegend das Einreichprojekt sowie das Ansuchen an die Bezirkshauptmannschaft Murtal für das KKW G der (zweitrevisionswerbenden) GesnbR. Somit tritt unser Projekt mit dem KW G mit der (viertrevisionswerbenden Partei) einen Widerstreit ein".
6 Am fand vor dem LH eine mündliche Verhandlung zu dem von der viertrevisionswerbenden Partei gestellten Bewilligungsantrag für das KW G statt. Im Rahmen der Verhandlung wurde auch das Projekt KKW G besprochen und die Bewilligungsverhandlung betreffend das KW G bis zum Abschluss des Widerstreitverfahrens vertagt.
7 Nach einem im Akt erliegenden Schreiben an die BH vom beantragten der Erstrevisionswerber und die drittrevisionswerbende Partei die Wiederverleihung des bereits ausgeübten, bis befristeten Wasserbenutzungsrechtes des Erstrevisionswerbers (eingetragen im Wasserbuch zur PZ 9/688; betreffend das von der drittrevisionswerbenden Partei betriebene KW H) und führten dazu (u.a.) aus, die Änderungen an der Wasserkraftanlage beträfen die "Anpassung an neue Anforderungen", wie Restwassermenge und Fischaufstiegshilfe, um damit die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik anzupassen.
8 Mit einem weiteren (dem Verwaltungsgerichtshof aus dem Verfahren zur hg. Zl. Ra 2014/07/0076 bekannten) Schreiben an die BH vom selben Tag beantragten der Erstrevisionswerber und die drittrevisionswerbende Partei die Bewilligung einer Änderung und Anpassung desselben Wasserbenutzungsrechtes zur PZ 9/688 unter Beachtung des Standes der Technik. Die Änderungen an der Wasserkraftanlage beträfen die "Anpassung an neue Anforderungen", wie die Änderung der Restwassermenge und die Errichtung einer Fischaufstiegshilfe, um damit die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik anzupassen.
9 Mit E-Mail vom führte der Erstrevisionswerber Folgendes aus:
"(E)s ist uns bewusst, dass ebenfalls ein Ansuchen um Wiederverleihung vorliegt. Aus rechtlichen Gründen und der Vermeidung eines neuen, bisher noch nicht ausjudizierten Präzedenzfalles, ersuchen wir sie, das Verfahren zur Bewilligung einer Änderung und Anpassung des Wasserbenutzungsrechtes unter Beachtung des Standes der Technik als erstes vorzunehmen. Zumal dies unter Umständen das Wiederverleihungsverfahren ersetzt. Aus rechtlichen Gründen halten wir das Ansuchen um Wiederverleihung aufrecht."
10 Mit Schreiben vom suchte die viertrevisionswerbende Partei beim LH um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für das Projekt KW G-Y an.
11 Mit Schreiben vom beantragte (u.a.) die viertrevisionswerbende Partei unter Bezugnahme auf die Anträge vom und das E-Mail vom beim LH die "Einbeziehung" des KW H in das Widerstreitverfahren mit der (näher ausgeführten) Begründung, dass von einem "Neuansuchen" für das KW H auszugehen sei.
12 Mit Schriftsatz vom erhob (u.a.) die viertrevisionswerbende Partei mit der Begründung, dass der LH seit der mündlichen Verhandlung vom untätig geblieben sei und seit Einlangen der verfahrenseinleitenden Anträge mehr als sechs Monate vergangen seien, hinsichtlich des Widerstreitverfahrens Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht).
13 Mit über Beschwerde (u.a.) der viertrevisionswerbenden Partei ergangenem Erkenntnis vom erkannte das Verwaltungsgericht der viertrevisionswerbenden Partei Parteistellung im Wasserrechtsverfahren betreffend Wiederverleihung bzw. Anpassung an den Stand der Technik hinsichtlich des Wasserrechtes zur PZ 9/688 (KW H) zu. In seiner Begründung führte das Verwaltungsgericht u.a. aus, dass ein Antrag auf Wiederverleihung eines Wasserrechtes nicht mit einem Antrag auf Anpassung der Wasserbenutzungsanlage an den Stand der Technik kombiniert werden könne; ein derartiger Antrag müsse "als Abänderung eines bestehenden Wasserrechtes angesehen werden". Rechtlich sei von einem "Neuantrag für das Wasserrecht KW H" auszugehen. Mit Erkenntnis vom , Zl. Ra 2014/07/0076, hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf.
14 Mit Bescheid der BH vom wurde dem Erstrevisionswerber sowie der drittrevisionswerbenden Partei die "wasserrechtliche Bewilligung für den Weiterbetrieb" des KW H ("Wiederverleihung des bestehenden Wasserrechtes PZ 9/688") erteilt.
15 Gegen diesen Bescheid erhob (u.a.) die viertrevisionswerbende Partei mit Schreiben vom Beschwerde.
16 Mit Schreiben vom wies die viertrevisionswerbende Partei erneut auf das Vorliegen eines Ansuchens auf Neubewilligung für das KW H hin.
17 2. Nach Durchführung einer Verhandlung gab das Verwaltungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - mit dem angefochtenen Erkenntnis vom der Säumnisbeschwerde statt und erteilte gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm §§ 16, 17, 105 und 109 WRG 1959 dem KW H und dem KW G aus öffentlichen Interessen den Vorzug. Die Anträge der viertrevisionswerbenden Partei auf wasserrechtliche Bewilligung des KW G-Y und der zweitrevisionswerbenden Partei auf wasserrechtliche Bewilligung des KKW G wurden abgewiesen.
18 Begründend führte das Verwaltungsgericht - gestützt auf die Ausführungen der beigezogenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen - aus, dass eine gleichzeitige Realisierung folgender Kraftwerke nicht möglich sei:
KW H und KW G-Y
KW G-Y und KKW G
KKW G und KW G
19 Das KW H sei als "bestehendes Wasserrecht" in das Widerstreitverfahren mit einbezogen worden, weil das Ansuchen auf Wiederverleihung rechtzeitig gestellt und das diesbezügliche Verfahren noch nicht rechtskräftig entschieden sei. Es sei gemäß § 21 Abs. 3 WRG 1959 von einem bestehenden Recht auszugehen, weil der Ablauf der Bewilligungsdauer durch das rechtzeitige Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt werde. Es stelle sich im konkreten Fall eine "Besonderheit des Zusammenwirkens der §§ 16 und 17 WRG 1959" dar.
20 Das bestehende Wasserrecht bezüglich des KW H sei im Widerstreitverfahren zu berücksichtigen, weil im nunmehr bekämpften Bewilligungsverfahren für das KW H auf das Projekt KW G-Y nicht Bezug genommen worden sei. Ein gesondertes Bewilligungsverfahren für das KW G-Y habe nicht stattgefunden, weil dieses Kraftwerk auch mit dem Projekt KKW G in Widerstreit stehe. Für das beantragte Projekt KW G-Y könne nur dann eine Bewilligung erteilt werden, wenn das bestehende Kraftwerk KW H "einer Enteignung zugeführt" werde. Da aber unabhängig von den Voraussetzungen der Enteignung das Projekt KW G-Y auch mit dem Vorhaben KKW G im Widerstreit stehe, müsse eine Gesamtbetrachtung durchgeführt werden. Im Bewilligungsverfahren für das KW G-Y müsste aufgrund des Umstandes, dass dieses auch mit dem KKW G im Widerstreit stehe, somit nicht nur "über die Enteignungsmöglichkeit des KW H geurteilt" werden.
21 In weiterer Folge kam das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass bezüglich des KW H eine Enteignung nicht gerechtfertigt sei. Dem KW H sei als bestehendem Recht der Vorzug gegenüber dem geplanten KW G-Y zu geben und der Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung des Projekts KW G-Y abzuweisen.
22 Dem folgend kam das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass "nur mehr" ein Vergleich zwischen dem KKW G und dem diesem widerstreitenden KW G durchzuführen sei, und führte dazu im Wesentlichen aus, dass das Projekt KKW G aufgrund des Umstandes, dass wesentliche Projektbestandteile gemäß § 103 WRG 1959 fehlten, als nicht bewilligungsfähig angesehen werden müsse. Da Projektangaben über die auszubauende Leistung sowie das Jahresarbeitsvermögen nicht vorhanden seien, sei eine Aussage über das Maß der Wasserbenutzung bzw. der erzeugten Energie und somit auch ein Vergleich zum widerstreitenden Projekt KW G nicht möglich. Der Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung des Vorhabens KKW G sei daher abzuweisen gewesen.
23 Die Nichtzulassung der Revision begründete das Verwaltungsgericht formelhaft unter Hinweis auf die Bestimmung des Art. 133 Abs. 4 B-VG.
24 3. Gegen dieses Erkenntnis richten sich die beiden außerordentlichen Revisionen, welche das Verwaltungsgericht samt den Akten des Verfahrens vorgelegt hat.
25 Der Erstrevisionswerber sowie die drittrevisionswerbende Partei einerseits und die viertrevisionswerbende Partei andererseits erstatteten jeweils eine Revisionsbeantwortung. Die erst- bis drittrevisionswerbenden Parteien replizierten auf die Revisionsbeantwortung der viertrevisionswerbenden Partei.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revisionssachen wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und darüber erwogen:
26 1. Zu der zur hg. Zl. Ra 2015/07/0106 protokollierten außerordentlichen Revision:
27 1.1. Zur Revisionslegitimation der zweitrevisionswerbenden Partei:
28 Gemäß § 62 Abs. 1 VwGG gilt im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, das AVG. Gemäß § 9 AVG ist, insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.
29 Bei der zweitrevisionswerbenden Partei handelt es sich - nach deren eigenem Vorbringen - um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 1175 ff ABGB). Eine solche stellt nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung weder eine natürliche noch eine juristische Person dar. Es mangelt ihr daher grundsätzlich die Rechts- und Handlungsfähigkeit, gleichermaßen auch die Partei- und Prozessfähigkeit für das Verwaltungsverfahren sowie das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof. Der Gesellschaft bürgerlichen Rechts kommt aber auch nach dem hier anzuwendenden WRG 1959 keine Rechtsfähigkeit zu. Für die als zweitrevisionswerbende Partei auftretende Gesellschaft bürgerlichen Rechts besteht daher auch nicht die Möglichkeit einer Verletzung in vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbaren subjektiv-öffentlichen Rechten, sodass ihr keine Revisionslegitimation zukommt (vgl. die hg. Beschlüsse vom , Zl. 92/07/0039, und vom , Zl. 90/17/0385, mwN).
30 1.2. Zur Revisionslegitimation des Erstrevisionswerbers und der drittrevisionswerbenden Partei:
31 1.2.1. Zu den Prozessvoraussetzungen für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gehört - wie insbesondere aus § 58 Abs. 2 VwGG abzuleiten ist - auch das Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers. Es besteht bei Revisionen nach Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG im objektiven Interesse des Revisionswerbers an einer Beseitigung der angefochtenen, ihn beschwerenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Dieses Interesse ist daher immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Revisionswerber keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen also nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Fehlt es schon im Zeitpunkt der Revisionserhebung am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, führt dies gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zu einer Zurückweisung der Revision (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. Ra 2015/08/0111, mwN).
32 1.2.2. Der Erstrevisionswerber und die drittrevisionswerbende Partei richten sich nach dem Anfechtungsumfang ihrer Revision - welcher den darin gestellten Aufhebungs- und Abänderungsanträgen entspricht - gegen die Stattgabe der Säumnisbeschwerde, die Erteilung des Vorzuges an das Projekt KW G sowie gegen die Abweisung des Antrages der zweitrevisionswerbenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf wasserrechtliche Bewilligung des Projektes KKW G.
33 1.2.3. Soweit sich die genannten revisionswerbenden Parteien gegen die Erteilung des Vorzuges an das Projekt KW G wenden, ist auszuführen, dass dieses Vorhaben gegenüber dem ihm widerstreitenden Projekt KKW G bevorzugt wurde. Eine Verletzung von Rechten des Erstrevisionswerbers und der drittrevisionswerbenden Partei durch die Bevorzugung des Projekts KW G käme daher nur dann in Betracht, wenn diese beiden revisionswerbenden Parteien aufgrund der Stellung eines Antrags auf wasserrechtliche Bewilligung des Projekts KKW G am gegenständlichen Widerstreitverfahren beteiligt gewesen wären.
34 In ihrer - nach entsprechenden in der Revisionsbeantwortung der viertrevisionswerbenden Partei geäußerten Zweifeln - erstatteten Replik bringen der Erstrevisionswerber und die drittrevisionswerbende Partei vor, dass selbst für den Fall, dass nicht alle Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung des KKW G bzw. den Projektunterlagen genannt worden sein sollten, davon auszugehen sei, dass das Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung vom Erstrevisionswerber gestellt worden sei. Weder vom LH noch vom Verwaltungsgericht sei ein Aufklärungsbegehren gestellt worden. Für die befassten Behörden und Gerichte habe somit klar sein müssen, dass der Erstrevisionswerber im Widerstreitverfahren (auch) eigene Rechte geltend mache. Das angefochtene Erkenntnis, mit dem der Antrag der zweitrevisionswerbenden Partei abgewiesen worden sei, sei dem Erstrevisionswerber zugestellt worden. Eine abweisende Entscheidung bedeute eine inhaltliche Entscheidung über einen Antrag. Somit sei auch unter diesem Aspekt eine Revisionslegitimation gegeben. Der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses indiziere somit ebenfalls eine Revisionslegitimation sämtlicher Revisionswerber.
35 Wie oben dargestellt wurde mit einem am bei der BH eingegangenen Schreiben um die wasserrechtliche Bewilligung des Projektes KKW G angesucht. Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten (wie der hier in Frage stehenden Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung) ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei deren Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 90/04/0223, sowie vom , Zl. 95/04/0047, jeweils mwN).
36 Im Betreff des - auf Briefpapier der zweitrevisionswerbenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts verfassten - erwähnten Schreibens ist ausdrücklich von einem Ansuchen um wasserrechtliche Genehmigung der Wasserkraftanlage der zweitrevisionswerbenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Rede. Das Ansuchen ist weiters in der "Wir-Form" verfasst, was gegen einen dem Erstrevisionswerber und für einen der aus mehreren Gesellschaftern bestehenden zweitrevisionswerbenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts zuzurechnenden Antrag spricht. Auch die Unterschrift des Erstrevisionswerbers bietet noch keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dieser habe den Antrag (auch) im eigenen Namen eingebracht, ist doch aufgrund der Erscheinungsform und des objektiven Wortlauts des Schreibens die Annahme gerechtfertigt, dass der Erstrevisionswerber für die zweitrevisionswerbende Gesellschaft bürgerlichen Rechts tätig wurde und nicht (auch) im eigenen Namen. Ebenso ist mangels des Vorhandenseins stichhaltiger Hinweise auf die weiteren Gesellschafter der zweitrevisionswerbenden Partei nicht von einem von allen Gesellschaftern der zweitrevisionswerbenden Partei selbst gestellten Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung auszugehen. Dies wird im Übrigen in der Replik vom Erstrevisionswerber und der drittrevisionswerbenden Partei auch gar nicht behauptet.
37 Hinweise darauf, dass die drittrevisionswerbende Partei einen Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung des Projekts KKW G gestellt habe, ergeben sich schließlich weder aus den Verfahrensakten noch aus den von den Revisionswerbern im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erstatteten Vorbringen.
38 Ausgehend von der hg. Rechtsprechung gelangt der Verwaltungsgerichtshof daher zu dem Ergebnis, dass der Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung des Projektes KKW G der nicht rechtsfähigen zweitrevisionswerbenden Partei zuzurechnen ist.
39 Der Erstrevisionswerber und die drittrevisionswerbende Partei können daher mangels Stellung eines Antrages auf Bewilligung des KKW G durch die Erteilung des Vorzuges an das diesem widerstreitende Vorhaben KW G nicht beschwert sein.
40 1.2.4. Dasselbe gilt, soweit sich der Erstrevisionswerber und die drittrevisionswerbende Partei mit ihrer Revision gegen den Spruchpunkt, mit dem der "Antrag der (zweitrevisionswerbenden) GesbnR auf wasserrechtliche Bewilligung des KKW G" abgewiesen wurde, wenden: Da dieser Antrag nach dem gerade Gesagten (Punkt II.1.2.3.) weder dem Erstrevisionswerber noch der drittrevisionswerbenden Partei zuzurechnen ist, können diese Parteien durch die mit dem angefochtenen Erkenntnis erfolgte Abweisung des Antrags nicht in Rechten verletzt sein.
41 1.2.5. Letztlich wenden sich der Erstrevisionswerber und die drittrevisionswerbende Partei noch dagegen, dass das Verwaltungsgericht der von der viertrevisionswerbenden Partei erhobenen Säumnisbeschwerde stattgegeben hat.
42 Auch insoweit besteht allerdings kein Rechtsschutzbedürfnis des Erstrevisionswerbers und der drittrevisionswerbenden Partei:
43 Wie bereits dargelegt konnten der Erstrevisionswerber und die drittrevisionswerbende Partei weder durch die Abweisung des Ansuchens der zweitrevisionswerbenden Partei auf wasserrechtliche Bewilligung des Projektes KKW G noch durch die Erteilung des Vorzuges an das von der viertrevisionswerbenden Partei eingebrachte Projekt KW G in Rechten verletzt sein. Wenn diese angefochtenen, die beiden Parteien jedoch nicht beschwerenden Spruchpunkte vom Verwaltungsgericht im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde nicht hätten getroffen werden dürfen, begründete dies jedenfalls keine Beschwer des Erstrevisionswerbers und der drittrevisionswerbenden Partei, macht es doch für deren Rechtsstellung keinen Unterschied, ob die angefochtenen Spruchpunkte aufrecht bleiben oder aufgehoben werden (vgl. den bereits zitierten hg. Beschluss zur hg. Zl. Ra 2015/08/0111).
44 1.3. Da es somit bereits zum Zeitpunkt der Erhebung der Revision an einem Rechtsschutzinteresse der erst- bis drittrevisionswerbenden Parteien gefehlt hat, war deren Revision gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
45 2. Zu der zur hg. Zl. Ra 2015/07/0120 protokollierten außerordentlichen Revision:
46 2.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idF BGBl. I Nr. 54/2014, haben folgenden Wortlaut:
"Widerstreit zwischen bestehenden Wasserrechten und geplanten Wasserbenutzungen.
§ 16. Treten geplante Wasserbenutzungen mit schon bestehenden Wasserrechten in Widerstreit, so ist der Bedarf der neuen Wasserbenutzungen - wenn nicht die Bestimmungen des achten Abschnittes Anwendung finden - erst nach Sicherung der auf bestehenden Wasserrechten beruhenden Ansprüche und unter den für das neue Unternehmen sich hieraus ergebenden Einschränkungen zu befriedigen.
Widerstreit zwischen geplanten Wasserbenutzungen.
§ 17. (1) Stehen verschiedene Bewerbungen (§ 109) um geplante Wasserbenutzungen in Widerstreit, so gebührt jener der Vorzug, die dem öffentlichen Interesse (§ 105) besser dient.
(2) Die Bewilligung des sonach bevorzugten Unternehmens kann mit einer zeitlichen Beschränkung oder mit Bedingungen verbunden werden, die - ohne seine zweckmäßige Ausführung auszuschließen - eine entsprechende Berücksichtigung anderer Vorhaben ermöglichen.
(3) Gestattet die Beurteilung nach Abs. 1 keine Entscheidung, so ist das vorhandene Wasser unter besonderer Bedachtnahme auf die Bedürfnisse der Wasserversorgung nach Rücksichten der Billigkeit, insbesondere durch den Gebrauch regelnde Bedingungen, in der Art zu verteilen, daß alle sich als gleichwertig darstellenden Ansprüche so weit als möglich und zweckmäßig befriedigt werden. Ist dies nicht möglich, so sind vorzugsweise jene Bewerbungen zu berücksichtigen, welche die bessere Erreichung des angestrebten Zweckes oder eine geringere Rückwirkung auf Dritte erwarten lassen.
(...)
Dauer der Bewilligung; Zweck der Wasserbenutzung.
§ 21. (...)
(3) Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes können frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Im Widerstreit mit geplanten Wasserbenutzungen gilt eine solche Wasserbenutzung als bestehendes Recht im Sinne des § 16.
(...)
(5) Bei Bewilligung von Änderungen bestehender Wasserbenutzungen, die zur Anpassung an den Stand der Technik oder an die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse erfolgen und die mit einer Änderung des Maßes oder der Art der Wasserbenutzung verbunden sind, ist die Frist gemäß Abs. 1 neu zu bestimmen.
(...)
Widerstreitverfahren.
§ 109. (1) Liegen widerstreitende (§ 17), auf entsprechende Entwürfe (§ 103) gestützte Ansuchen um Bewilligung einer Wasserbenutzung vor, dann ist auf Antrag eines Bewerbers vorerst darüber zu entscheiden, welchem Vorhaben der Vorzug gebührt. Sind für die Bewilligung der widerstreitenden Vorhaben sachlich verschiedene Behörden zuständig, so obliegt die Entscheidung über die Frage des Vorzuges der Behörde (§§ 98, 99 und 100).
(2) Ansuchen, die einer bereits in Behandlung gezogenen Bewerbung widerstreiten (Abs. 1), sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie noch vor Abschluss der mündlichen Verhandlung - wenn jedoch das Verfahren gemäß Abs. 1 zunächst auf die Frage des Vorzuges beschränkt war, noch vor Abschluss der mündlichen Verhandlung hierüber - bei der Verwaltungsbehörde geltend gemacht werden. Sofern keine mündliche Verhandlung stattfindet, wird auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides abgestellt.
(3) Entscheidungen gemäß Abs. 1 treten außer Kraft, wenn das Vorhaben, dem der Vorzug gebührt, nicht bewilligt wurde oder ein Erlöschenstatbestand gemäß § 27 Abs. 1 lit. f vorliegt."
47 2.2. Die viertrevisionswerbende Partei ficht das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom insoweit an, als damit dem bereits bestehenden KW H der Vorzug gegeben und der Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung des von der viertrevisionswerbenden Partei eingereichten Projekts KW G-Y abgewiesen wurde.
48 Im Rahmen der Zulässigkeitsausführungen macht die außerordentliche Revision (u.a.) geltend, es fehle an Rechtsprechung zur wesentlichen Frage, ob in dem Fall, dass gleichzeitig mit einer Wiederverleihung eine unzulässige Anpassung an den Stand der Technik beantragt werde, von einem "Neuansuchen" auszugehen sei, das in einen Widerstreit nach § 17 WRG 1959 mit einzubeziehen sei. Damit im Zusammenhang sei auch von grundsätzlicher Bedeutung, inwieweit das Verwaltungsgericht an seine rechtskräftige Entscheidung vom im Verfahren über die Parteistellung im "Wiederverleihungsverfahren" gebunden sei, in dem es davon ausgegangen sei, dass "rechtlich von einem Neuantrag für das Wasserrecht des KW H auszugehen" sei.
49 Weiters weiche das angefochtene Erkenntnis von der hg. Rechtsprechung ab, wonach ein Widerstreit nach § 16 WRG 1959 im Rahmen des Bewilligungsverfahrens zu lösen sei. Zudem fehle es an Rechtsprechung, ob bei einem bestehenden Widerstreit nach § 17 WRG 1959, von dem das Verwaltungsgericht ausgegangen sei, ein solcher nach § 16 WRG 1959 mit zu beurteilen sei.
50 2.3. Die Revision erweist sich als zulässig. Sie ist auch begründet.
51 2.3.1. Bereits das Revisionsvorbringen zur Frage der Berücksichtigung eines Widerstreits nach § 16 WRG 1959 in einem Widerstreitverfahren gemäß § 17 WRG 1959 führt die Revision zum Erfolg.
52 Das Verwaltungsgericht berücksichtigte das KW H im angefochtenen Erkenntnis insoweit, als es dieses mit dem ihm widerstreitenden Projekt KW G-Y verglich. Da das Verwaltungsgericht hinsichtlich des KW H (aufgrund eines rechtzeitig gestellten Wiederverleihungsantrages) von einem bestehenden Wasserbenutzungsrecht ausging, prüfte es im Sinne des § 16 WRG 1959, ob zu Lasten des KW H Zwangsrechte eingeräumt werden könnten.
53 Den Widerstreit zwischen einer geplanten Wasserbenutzung und einem bestehenden Wasserrecht regelt § 16 WRG 1959. Diese Bestimmung sieht kein eigenes, vom Bewilligungsverfahren getrenntes Widerstreitverfahren vor, sondern enthält nur inhaltliche Gesichtspunkte dafür, unter welchen Voraussetzungen bei einem Widerstreit zwischen geplanten Wasserbenutzungen und schon bestehenden Wasserrechten die Bewilligung für die geplante Wasserbenutzung erteilt werden darf (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/07/0031 = VwSlg. 17.076A). Die Frage des Widerstreits zwischen einer geplanten Wasserbenutzung und einem schon bestehenden Wasserrecht ist demnach im Bewilligungsverfahren für die geplante Wasserbenutzung und nicht in einem Widerstreitverfahren gemäß §§ 17 iVm 109 WRG 1959 zu lösen.
54 Nichts anderes gilt für den Fall, dass die dem bestehenden Recht widerstreitende geplante Wasserbenutzung zudem auch im Widerstreit zu anderen geplanten Wasserbenutzungen steht und deshalb in ein Widerstreitverfahren nach §§ 17 iVm 109 WRG 1959 miteinbezogen wurde. In einem solchen Fall ist zunächst die Frage des Vorzuges im Widerstreitverfahren zu klären. Erst wenn das fragliche Projekt siegreich aus dem Widerstreitverfahren hervorgeht und in das Bewilligungsverfahren eintritt, hat eine Klärung des Widerstreites zwischen diesem Projekt und dem bestehenden Recht gemäß § 16 WRG 1959 zu erfolgen.
55 Wenn man daher mit dem Verwaltungsgericht hinsichtlich des KW H von einem bestehenden Recht ausginge, wäre der Widerstreit zwischen diesem und dem Projekt KW G-Y - und damit auch die Frage der Einräumung von Zwangsrechten zu Lasten des KW H - erst in einem allfälligen Bewilligungsverfahren für das KW G-Y zu klären gewesen. Indem das Verwaltungsgericht dies verkannt, dem (seiner Ansicht nach bestehenden) Wasserrecht des KW H in einem Widerstreitverfahren nach §§ 17 iVm 109 WRG 1959 gegenüber dem KW G-Y den Vorzug eingeräumt und als Folge dessen den Bewilligungsantrag für das Projekt KW G-Y abgewiesen hat, hat es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
56 2.3.2. Aber auch mit den weiteren Zulassungsausführungen zu der Frage, ob hinsichtlich des KW H ein Antrag auf Neuverleihung eines Wasserbenutzungsrechts vorliegt oder aber von einem (aufgrund eines rechtzeitig gestellten Wiederverleihungsantrag) bestehenden Wasserrecht im Sinne des § 16 WRG 1959 auszugehen ist, ist die Revision im Ergebnis im Recht.
57 Nach der Rechtsprechung hat die Widerstreitbehörde als Hauptfrage zu prüfen, ob ein Widerstreit gemäß § 17 WRG 1959 zwischen verschiedenen geplanten Wasserbenutzungen vorliegt (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis zur hg. Zl. 2006/07/0031). Das bedeutet, dass die Widerstreitbehörde zunächst zu beurteilen hat, ob überhaupt "Bewerbungen um geplante Wasserbenutzungen" (vgl. § 17 Abs. 1 WRG 1959) vorliegen.
58 Die viertrevisionswerbende Partei hat im Verfahren vorgebracht, dass hinsichtlich des KW H bei der BH sowohl ein Wiederverleihungsantrag als auch ein Antrag auf Änderung und Anpassung an den Stand der Technik eingebracht worden seien. Ebenfalls hat sie auf das E-Mail des Erstrevisionswerbers vom hingewiesen, worin dieser einerseits ersucht, das Verfahren zur Bewilligung der Änderung des Wasserbenutzungsrechtes als erstes durchzuführen, zumal dieses das Wiederverleihungsverfahren "unter Umständen" ersetze, andererseits allerdings das Ansuchen auf Wiederverleihung "aus rechtlichen Gründen" ausdrücklich aufrechterhielt.
59 Das Verwaltungsgericht hat sich mit diesem Vorbringen überhaupt nicht befasst und diesbezüglich weder eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den angeführten im Verfahren vor der BH gestellten Anträgen und der möglichen Präzisierung durch das E-Mail vom vorgenommen noch dazu Feststellungen getroffen.
60 Die Relevanz des darin gelegenen Verfahrensmangels liegt auf der Hand, kann doch erst nach einer entsprechenden Auseinandersetzung mit den beiden Anträgen - vor dem Hintergrund des E-Mails vom , der den Anträgen zugrunde liegenden Planunterlagen sowie einer allfälligen Präzisierung durch die antragstellenden Parteien - deren Verhältnis zueinander beurteilt und die Frage geklärt werden, ob die Anträge ihrem Inhalt nach auf die Bewilligung einer "geplanten Wasserbenutzung" (und damit eines zu einer Widerstreitsituation im Sinne des § 17 WRG 1959 führenden Zustandes) gerichtet sind.
61 In diesem Zusammenhang sei noch angemerkt, dass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom , in welchem dieses von einem Neuantrag hinsichtlich des Wasserrechtes für das KW H ausging, mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. Ra 2014/07/0076, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben wurde. Da der Aufhebung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses gemäß § 42 Abs. 3 VwGG ex tunc-Wirkung zukommt, kommt schon deshalb eine allfällige Bindungswirkung des genannten Erkenntnisses vom nicht in Betracht.
62 Das angefochtene Erkenntnis erweist sich somit auch als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
63 2.4. Das angefochtene Erkenntnis war daher aufgrund der prävalierenden Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG im Umfang der Anfechtung durch die viertrevisionswerbende Partei aufzuheben.
64 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Einem nicht rechtsfähigen Gebilde können Kosten nicht auferlegt werden; die zweitrevisionswerbende Gesellschaft bürgerlichen Rechtes konnte daher nicht zum Aufwandersatz verpflichtet werden (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. 94/05/0035).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | VwGG §30 Abs2; WRG 1959 §109; WRG 1959 §111; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070106.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-50379