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VwGH 25.06.2015, Ra 2015/07/0075

VwGH 25.06.2015, Ra 2015/07/0075

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs9;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Den Erfordernissen des § 28 Abs. 3 VwGG wird der Revisionswerber mit seiner allgemein gebliebenen Behauptung, wonach sich der angefochtene Beschluss von der - ebenfalls nicht näher genannten - Rechtsprechung des VwGH bzw. des VfGH zur Frage, ob der Bescheid der Wasserrechtsbehörde für ihn formell rechtskräftig sei, entferne, nicht gerecht. Er zeigt - angesichts der vielfältigen Aspekte des Begriffs der formellen Rechtskraft - mit diesem allgemein gebliebenen Vorbringen auch nicht konkret für die vorliegende Revisionssache auf, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der VwGH in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. B , Ra 2015/06/0003).
Normen
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs9;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
RS 2
Die gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderte Bezeichnung des Revisionspunktes (vgl. B , Ro 2014/07/0097; B , Ro 2014/05/0083) am Gegenstand des angefochtenen Beschlusses vorbei; die Zurückweisung der Beschwerde des Revisionswerbers kann diesen nicht in dem von ihm geltend gemachten "Recht auf Abweisung der wasserrechtlichen Bewilligung" verletzen.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision des J A H in I, vertreten durch Mag. Dr. Norbert Winkler, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 4, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom , Zl. LVwG- 2014/37/3342-7, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer Angelegenheit des Wasserrechtes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck; mitbeteiligte Partei: A-AG, vertreten durch A Bau Management GmbH), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem vorliegenden Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurde eine Beschwerde des Revisionswerbers gegen einen Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck, mit dem der mitbeteiligten Partei eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden war, als unzulässig zurückgewiesen.

Die ordentliche Revision wurde ausgeschlossen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision u.a. die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).

Nach § 28 Abs. 3 VwGG hat die Revision dann, wenn das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

In den Zulässigkeitsausführungen der Revision (Punkt 2. der Revision) macht der Revisionswerber geltend, in seinem "Recht auf Abweisung einer wasserrechtlichen Bewilligung infolge Verletzung seines Eigentumsrechtes" verletzt zu sein. Der angefochtene Beschluss sei ihm am zugestellt worden. Die außerordentliche Revision sei damit rechtzeitig erhoben. Ein Fall des § 25a Abs. 2 und 3 VwGG, in dem eine Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts unzulässig sei, sei offenbar nicht gegeben. Soweit überschaubar, entferne sich der Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Verfassungsgerichtshofes zur Frage, ob der Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck als Wasserrechtsbehörde für den Beschwerdeführer formell rechtskräftig sei.

Die Revision erweist sich aus folgenden Gründen als unzulässig:

1. In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. u.a. die hg. Beschlüsse vom , Ra 2014/04/0001, vom , Ra 2014/08/0037, und vom , Ra 2015/02/0027).

Diesen Erfordernissen wird der Revisionswerber mit seiner allgemein gebliebenen Behauptung, wonach sich der angefochtene Beschluss von der - ebenfalls nicht näher genannten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Verfassungsgerichtshofes zur Frage, ob der Bescheid der Wasserrechtsbehörde für den Beschwerdeführer formell rechtskräftig sei, entferne, nicht gerecht. Er zeigt - angesichts der vielfältigen Aspekte des Begriffs der formellen Rechtskraft - mit diesem allgemein gebliebenen Vorbringen auch nicht konkret für die vorliegende Revisionssache auf, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. dazu auch den hg. Beschluss vom , Ra 2015/06/0003).

In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

2. Im Übrigen geht auch die gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderte Bezeichnung des Revisionspunktes (zu seiner Bedeutung siehe die hg. Beschlüsse vom , Ro 2014/07/0097, und vom , Ro 2014/05/0083, mwN) am Gegenstand des angefochtenen Beschlusses vorbei; die Zurückweisung der Beschwerde des Revisionswerbers kann diesen nicht in dem von ihm geltend gemachten "Recht auf Abweisung der wasserrechtlichen Bewilligung" verletzen.

3. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs9;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070075.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-50372