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VwGH 25.06.2015, Ra 2015/07/0069

VwGH 25.06.2015, Ra 2015/07/0069

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §30 Abs3 Z1;
RS 1
Jede Beeinträchtigung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht stellt eine Gewässerverunreinigung iSd § 30 Abs. 3 Z 1 WRG 1959 dar, ohne dass noch auf weitere Kriterien, etwa ob eine Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier eintritt, Bedacht zu nehmen ist (vgl. E , 97/07/0131).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom , Zl. LVwG-GF-14-0084, betreffend Übertretung des WRG 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe als Eigentümer eines näher bezeichneten Grundwasserteiches ohne die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 32 WRG 1959 eine Einwirkung auf das Grundwasser vorgenommen, indem er die Nutzung des Teiches (Verpachtung zu Fischereizwecken) aufrecht erhalten habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs. 2 Z 5 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) begangen.

2. In der Revision wird zu deren Zulässigkeit ausgeführt, das Landesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Es habe keine Feststellungen treffen können, dass nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen sei. Das Landesverwaltungsgericht gehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon aus, dass jede Beeinflussung des Grundwassers einer Bewilligung bedürfe.

3. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4. In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Nach § 32 Abs. 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig.

Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 ist immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/07/0051, mwN).

Nach § 30 Abs. 3 Z 1 WRG 1959 wird unter Reinhaltung der Gewässer in diesem Bundesgesetz die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht (Wassergüte), unter Verunreinigung jede Beeinträchtigung dieser Beschaffenheit und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens verstanden.

Jede Beeinträchtigung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht stellt eine Gewässerverunreinigung iSd § 30 Abs. 3 Z 1 WRG 1959 dar, ohne dass noch auf weitere Kriterien, etwa ob eine Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier eintritt, Bedacht zu nehmen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/07/0131, mwN).

Aus dem Gutachten der vom Landesverwaltungsgericht beigezogenen Amtssachverständigen ergibt sich, dass vom Teich des Revisionswerbers Einwirkungen auf das Grundwasser ausgehen, die als Beeinträchtigung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers im Sinn des § 30 Abs. 3 Z 1 WRG 1959 anzusehen sind. Damit liegt eine nachteilige Beeinträchtigung des Grundwassers vor, für die keine wasserrechtliche Bewilligung vorliegt.

Das Landesverwaltungsgericht ist daher nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.

In den Revisionsgründen wird auch geltend gemacht, der Revisionswerber sei nicht der für den bewilligungslosen Betrieb des Teiches Verantwortliche. Darauf war nicht einzugehen, weil es diesbezüglich an einer gesonderten Darstellung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, wie sie § 28 Abs. 3 VwGG vorschreibt, fehlt.

In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §30 Abs3 Z1;
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070069.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-50370