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VwGH 26.03.2015, Ra 2015/07/0042

VwGH 26.03.2015, Ra 2015/07/0042

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision des *****, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom , Zl. LVwG- 1/233/2-2015, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer Angelegenheit des Wasserrechtsgesetzes 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zell am See; mitbeteiligte Partei: *****), den Beschluss

Spruch

gefasst:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Aus der Revision und dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom wurde der mitbeteiligten Partei über Antrag des Revisionswerbers ein Auftrag nach § 138 WRG 1959 erteilt. Über den Antrag des Revisionswerbers, die mitbeteiligte Partei zum Ersatz der Verfahrenskosten an den Revisionswerber zu verpflichten, wurde im Spruch dieses Bescheides nicht abgesprochen. In der Begründung des Bescheides findet sich folgender Passus:

"Zum Antrag des Herrn Dr. W anlässlich der mündlichen Verhandlung am , den Beschuldigten (Herrn K) zum Ersatz der Kosten der Rechtsvertretung im ggst. Verfahren zu veranlassen, wird festgehalten, dass zur Rechtsverfolgung in dieser Angelegenheit die Teilnahme eines Anwaltes an dem Verfahren aus Sicht der Behörde nicht erforderlich war. Es wird zur diesbezüglichen Klärung auf den Zivilrechtsweg verwiesen, um über die Vorschreibung einer etwaigen Kostennote (RA-Kosten) abzusprechen."

Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde. Angefochten wurde der Bescheid bezüglich der Verweisung auf den Zivilrechtsweg.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg die Beschwerde als unzulässig zurück. Begründet wurde dies damit, dass sich die Beschwerde lediglich gegen einen Hinweis (Verweis) in der Begründung des Bescheides richte. Eine spruchmäßige Erledigung des Antrages (auf Kostenersatz) sei in dem angefochtenen Begründungsteil nicht zu erkennen bzw. weise dieser keine Bescheidqualität auf. Der Antrag (auf Kostenersatz) sei als unerledigt anzusehen.

Das Landesverwaltungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei. Es liege keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukomme.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

3. Die Revision sieht eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in der Frage, ob Teile eines Bescheides, die nicht als Spruch bezeichnet werden, rechtskraftfähig bzw. bekämpfbar sind.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann Rechtskraft nur dem Spruch, nicht auch der Begründung eines Bescheides zukommen. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch Ausführungen in der Begründung eines Bescheides liegt demnach nicht vor, sodass diesbezüglich die Berechtigung zur Beschwerdeführung fehlt (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S. 1412, angeführte Rechtsprechung; weiters das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/04/0122).

Der Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft vom enthält eindeutig keinen Abspruch über den Antrag des Revisionswerbers auf Kostenersatz. Dem Passus in der Begründung kommt keine normative Bedeutung zu; es handelt sich lediglich um einen Hinweis. Dieser Passus konnte daher auch nicht mit Beschwerde bekämpft werden. Das Landesverwaltungsgericht hat daher die Beschwerde in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgewiesen.

In der vorliegenden Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs9;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070042.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-50366